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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.10.1893
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.10.1893
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- Deutsch
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247, 28. Oktober 1898. Nichtamtlicher Teil. 6339 dem Mercantil- und Wechselgerlchle nach den Mercanttl-Vorschristen aus- zuweisen hat. § d- Auf eben diese Weise hat derjenige, welcher zu einer Antiquar- Buchhandlung gelangen will, sich mit einem eigentümlichen Vermögen von wenigstens 4000 fl. in Wien, in den übügen Städten mit der Hälfte dieser Summe auSzuweisen. 8- 10. Zum besseren Betriebe seines Gewerbes und um gröbere Speku lationen wagen zu können, ist den privilegirten Buchhändlern und Antiquaren unbenommen, sich einen Handlungs-Gesellschafter zu wählen; dieser muß jedoch ebenfalls ein erlernter Buchhändler seyn, und erlangt durch den Societäts-Contract kein Recht, die Handlung in seinem eigenen Nahmen fortzuführen. 8 11. In jeder Stadt der k. k. Erblande, wo mehr als vier Buch- und Antiquar-Buchhandlungen bestehen, sollen zwey Vorsteher erwählt, und daniit alle zwey Jahre abgewechselt werden. Wo deren weniger sind, soll einer das Vorsteheramt begleiten. 8- 12. Diese Vorsteher sollen ein ordentliches Buch führen, in welchem alle Mitglieder der Handlung nach dem Datum der erhaltenen Hand- lungs-Freybeit verzeichnet sind. Ferner sollen in diesem Buche alle Handlungsbediente und Lehrlinge eingeschrieben, Key den Handlungs- bedtenten der Tag ihres Eintritts in die Handlung, und bei den Lehr lingen der Lag ihrer Aufnahme, wie auch der Umstand, daß der vor geschriebene Contract wirklich abgeschlossen sey, genau angemerkt werden^, damit erforderlichen Falls diese Umstände aus dem Vermerkbuche genau erhoben werden können. 8 13. Den privilegirten Buchhändlern und Antiquaren bleibt überlassen, wie sie sich mit ihren Gehülfen, Handlungsdienern, in Absicht auf Zeit und Lohn abfinden wollen, doch muß jederzeit zwischen beyden ein förmlicher Contract, der Gehülfe mag von anders woher verschrieben seyn oder nicht, errichtet werden. 8 14- Die Streitigkeiten, welche zwischen dem Principalen und Gehülfen entstehen, haben Vorsteher zu entscheiden, dem vermeintlich durch diesen Ausspruch gekränkten Theile bleibt jedoch unbenommen, alsdann an die Behörde zu recurriren. 8- 15. Die gesetzliche Aufkündigungszeit zwischen dem Principal und Ge hülfen ist halbjährig, wenn nicht beyde Theile über eine andere Frist sich einverstanden haben. 8 16. Die Vorsteher sollen von Zeit zu Zeit und wenigstens alle Viertel jahre die sämmtlichen Mitglieder des Gremiums versammeln, und sich mit ihnen über das Beste der Handlung berathen. 8 l? Auch sind sie, bey widrigens auf ihnen haftender Veranwortung, ver pflichtet, diejenigen Mitglieder der Behörde sogleich anzuzeigen, von denen sie in Erfahrung bringen, dass selbe gegen die Censursvorschriften ge handelt, schädliche und verbothene Schriften gedruckt, eingeführt, oder ver breitet haben. Di V sth d dl' "b^' t v li tt "b d' d habung dieser neuen Ordnung vorzüglich zu wachen, und daher, wenn unbefugte Leute im Buchhandel betreten werden, die Anzeige sogleich an Behörde zu machen. vermischte«. Reichsgerichtsentscheidungen. — Steht jemandem eineForderung gegen mehrere Personen zu, welche korrealiter, d. h. einer für alle und alle für einen für die Erfüllung haften, so ist. nach einem Urteil des Reichsgerichts, IV. Civilsenats, vom 19. Juni 1893, im Gebiete des Preuß. Allg. Landrechts der Gläubiger befugt, seine Forderung gegen einen der Korrealschuldner an einen dritten zu cedieren. Dadurch wird der Cedent nicht gehindert, die Forderung, soweit sie nicht durch Zahlung an ihn oder den Cessionar getilgt ist, gegen die ihm verbliebenen übri gen Schuldner insoweit einzuklagen, als sie nicht durch die empfangene Cessionsvaluta gedeckt ist. — Das Zurückgeben der Ware an den Verkäufer zum Ausgleich für die Kaufpreissorderung seitens des insolventen Schuldners ist. nach einem Urteil des Reichsgerichts, II. Civilsenats, vom 11. Juli 1893, als eine Befriedigung zu erachten, welche der Verkäufer in dieser Art nicht zu beanspruchen hat, und ist demgemäß aus § 23 Nr. 2 der Konkurs-Ordnung anfechtbar. Umrechnung der deutschen Reichsmark in österreichische Währung. — Der Ausschuß der Corporation der Wiener Buch-, Kunst- und Musikalienhändler hat in seiner Sitzung vom 18. d. M. den Um- rechnungS-Kurs der deutschen Reichsmark in österreichische Währung 1 Mark — 64 Kreuzer bestimmt und im Hinblick auf das stets wachsende Agio beschlossen, die deutschen Verleger aufzufordern, auf ihre Verlags werke bis auf weiteres keine Preise in österreichischer Guldenwährung aufzudrucken. Deutsches Buchgewerbe-Museum. — Neu ausgestellt sind die Tafeln der soeben im Verlage von Karl W. Hiersemann in Leipzig erschienenen «Ornamentalen und kunstgewerblichen Sammelmappe- Serie IV und V, die eine vom Direktor des Leipziger Kunstgewerbe-Museums, Herrn Professor Zur Strassen, getroffene Auswahl von Spitzen des 16. bis 19. Jahrhunderts in mustergiltiger Weise einem größeren Publikum vor Augen führen. Die auf den 50 Tafeln dargestellten Muster, die über 500 Nummern zählen, geben uns Proben aller Arten von Nadel-, Klöppel- und Filetarbeiten, sowie der einschlägigen Stickereien älterer und neuerer Zeit, die den Industriellen als außerordentlich brauchbare Vorbilder dienen können. Die Ausnahmen der Muster und ihre Wieder gabe in Lichtdruck sind in dem bekannten Kunstinstitut von Linsel L Co. in Leipzig-Plagwitz aufs beste ausgeführt worden, so daß die feinsten Fäden der Stickereien und Gewebe mit bloßem Auge zu er kennen sind. Mit dieser Leistung hat Sinsel -wieder bewiesen, daß er einer unserer tüchtigsten Reproduktions-Photographen ist. Berth. Siegismund's deutsches Kunstdruckpapier. — Die Firma Berth. Siegismund in Leipzig und Berlin kann für sich den Ruhm beanspruchen, bahnbrechend auf dem Gebiete der Papier-Proben sammlungen gewirkt zu haben. Als vor etwa zwölf Jahren das bisher noch unerreicht dastehende Probenbuch «Papier Siegismund- erschien, da gab es in der Fachpresse des In- und Auslandes nur eine Stimme der Anerkennung und des Lobes für dieses Handbuch der Papierkunde, das ebensowohl dem praktischen Bedürfnis entsprach, wie es der Belehrung der Papierverbraucher Dienste geleistet hat und noch heute leistet. Diesem großen Probenbuch hat Berth. Siegismund verschiedene Einzel-Muster sammlungen, wie -Accidenzpapiere-, «farbige Papiere» rc. folgen lassen, die in gleicher Weise die umfassende Sachkenntnis bethätigen, mit der er allezeit den vorhandenen Bedürfnissen entgegenkommt. Das neueste auf diesem Gebiet ist eine von der Buchbinderei Hübel L Denck in Leipzig höchst geschmackvoll hergestellte Mappe in großem Quartformat: -Siegismunds deutsches Kunstdruckpapier nach amerikanischem Verfahren-. Wer Gelegenheit hatte, amerikanische Bild werke, bessere Accidenzen u. ä., zu sehen, hat gewiß der vorzüglichen Wiedergabe der Illustrationen (Holzschnitte, Autotypieen, Heliogravüren u. ä.) und der prächtigen Wirkung der Farbendrucke Anerkennung zollen müssen. Diese Vorzüge konnten nur durch ein besonders hergerichtetes Papier erzielt werden, das vermöge seiner geschmeidigen Druckfläche die feinsten Nuancen des Bild- wie des Buchdruckes in einer so be stechenden Wirkung und Klarheit wiedergiebt. Ein gleich vorzügliches Material bietet nun Berth. Siegismund in seinem -deutschen Kunst druckpapier. und wir brauchen nicht mehr, wie einmal von be rufener Seite gesagt wurde, «mit stiller Resignation- die schönen amerikanischen Druckwerke zu betrachten, die den deutschen Druckern bisher als unerreichbares Ideal erschienen. Die Mappe enthält Druckproben, die das Gesagte vollinhaltlich bestätigen: ausgezeichnet klare Autotypieen, einen prächtig wirkenden Far bendruck --das Echo-, eine Lithographie, Zinkätzungen und mehrfarbigen Buchdruck. Wir zweifeln nicht, daß sich der deutsche Verlagsbuchhandel die hier gebotene Möglichkeit einer prächtigen Ausstattung seiner Ver lagswerke dienen lassen wird. Der Erfolg im Absatz beim Publikum besserer Geschmacksrichtung wird nicht ausbleiben. Wie uns mitgeteilt wird, haben die farbigen Kunstdruckpapiere auch mehrfach Verwendung für vornehm ausgestaltete Cirkulare gefunden, die sich vorteilhaft von anderen abheben und deshalb der Beachtung sicher sind. Preußische Hauptbibelgesellschaft. — Die Preußische Haupt- bibelgesellschast hielt am 18 d. M abends in der Dreifaltigkeitskirche zu Berlin ihr neunundsiebzigstes Jahresfest ab. Dem von Lic. B ree st erstatteten Bericht ist zu entnehmen, daß die Gesellschaft im abgeschlossenen Jahre 98424 Bibeln, 41459 Neue Testamente und 472 Psalter ausge geben hat. Tochtergesellschaften, Kirchen, Vereine und einzelne Arme erhielten an Geschenken 306 Bibeln, 326 Testamente und 120 Psalter, die Berliner Stadtschulen für Erträge der Bibel-Pfennigbüchsen 104 Bibeln, die Militärschulen 393 Bibeln. 3878 Bibeln und 19203 Testa mente wurden im Heer und in der Marine verbreitet, Trau- und Jubel bibeln wurden 23794 von der Gesellschaft verlangt. Seit Stiftung der selben sind von ihr insgesamt 2091650 Bibeln, 510237 Testamente und 1186 Psalter verbreitet worden. Jubiläum. — Die Vossische Buchhandlung in Berlin begeht in den nächsten Wochen die Feier ihres zweihundertjährigen Be stehens, ihre Gründung datiert vom 3. November 1693. In der National zeitung wird aus der Geschichte der ehrwürdigen Firma folgendes mit geteilt: 849*
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