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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.10.1893
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.10.1893
- Sprache
- Deutsch
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6338 Nichtamtlicher Teil. 247, 23. Oktober 1893. ungebundenen Büchern, auch mit Kupferstichen und geographischen Karten, wobey sich ein gedruckter Text befindet, zu handeln, Verlagswerke von in- und ausländischen Gelehrten zu übernehmen, diese zum Drucke Auslande zu verkaufen, zu vertauschen, ausländische Bücher einzusühren, und sie in den Erblanden so wohl, als im Auslande wieder abzusetzen. 8. 5. Dem Antiquar-Buchhändler ist nur mit alten oder doch schon ge brauchten gebundenen Büchern Handel zu treiben erlaubt. Er darf demnach von Privatpersonen und in öffentlichen Versteigerungen Bücher ankausen, sie in seinem Gewölbe wieder verkaufen, Verzeichnisse seiner vorrätigen Bücher herausgeben, und sie den öffentlichen Blättern bey- sügen; jedoch muß er zur Einsicht der Censurs-Behörde ein Register über seinen Vorrath halten, und in demselben die verkauften Bücher mit einem Sterne bezeichnen. Solchemnach hat er die Berechtigung nicht, Bücher aufzulegen, und einen Sortiments-Commissionshandel mit neuen Büchern zu führen. 8 6. Die Buchhandlungs-Befugnisse, und eben die der Antiquare und Buchdrucker sind nur auf die Person zu verleihen, sie erlöschen folglich mit dem Tode des Besitzers, und sind die gegenwärtigen Inhaber von dergleichen Befugnissen ebenfalls nach diesem Grundsätze zu behandeln; es sey denn, dass sie den Besitz eines sogenannten radizirten und ver käuflichen Gewerbes rechtsbeständig erweisen können. 8 7. Wenn jedoch sich eine Buchhandlung, Antiquar-Buchhandlung, oder Buchdruckerey in aufrechtem Stande befindet, kann solche auch von der Wittwe nach dem Tode ihres Gatten sortgeführet werden, nur muß die selbe zur Betreibung der Unternehmung einen dem Werke gewachsenen, zum Geschäfte geeigneten Mann auf ihre Gefahr und Verantwortung bestellen, zu dessen Ausfindung ihr das Gremium an die Hand zu gehen hat. Auch werden Wir Uns geneigt finden lassen, wenn ein Sohn eines gestorbenen Buchhändlers, Antiquars, oder Buchdruckers vorhanden ist, der sich der Handlung widmet, und sonst mit den erforderlichen Fähig keiten und moralischen Eigenschaften versehen ist, demselben die erledigte Handlung oder Buchdruckerey vorzugsweise neuerdings zu verleihen. 8-'8. Eben so wollen Wir zur Beförderung des Buchhandels und Be günstigung weitläufiger und Kosten fordernder Unternehmungen unter gewissen Umständen die Ueberlassung oder den Verkauf einer Buchhand lung. oder Antiquar-Handlung bewilligen, und die Handlungs-Befugniß dem Cessionarius oder Käufer erteilen, in so fern er die Eigenschaften besitzet, die zur Erlangung dieser Befugnisse vorgeschrieben sind. In diesem Falle aber sind das Waarenlager und die Handlungs-Freyheit nicht von einander zu trennen, dem vorigen Besitzer also ohne erhaltene neue Bewilligung nicht erlaubt, eine neue Buchhandlung zu errichten. §- 9. In der Regel ist außer den privilegirten Buchhändler-Antiquaren, niemanden erlaubt mit Büchern, es sey alten oder neuen, gebunden oder- ungebunden, zu handeln, sie für Andere aus dem Auslande kommen zu lassen, in Commission zu nehmen, oder darauf Subscription zu sammeln. Nur an Orten, wo keine Buchhändler und Antiquare sich befinden, und ein Kreisamt seinen Sitz hat, kann von der Landesstelle, nach vor läufiger Untersuchung, einem Buchdrucker oder Buchbinder der Commissions handel mit Büchern gestattet werden. 8- 10. Als Ausnahme von dieser allgemeinen Vorschrift bleibt den Buch druckern noch ferner erlaubt, diejenigen Schriften, welche sie zur Be schäftigung ihrer Pressen auf eigene Rechnung drucken, in öffentlichen Gewölben zu verkaufen; doch sollen sie unter dem Vorwände des Selbst verlags sich mit anderwärts gedruckten Büchern und dem Sortiments- Handel nicht abgeben, noch mit Büchern, die sie auf Anderer Rechnung gedruckt haben, Handel treiben 8- 11. Ferner bleibt es Schriftstellern unbenommen, die Ausgaben ihrer eigenen Werke, welche sie auf ihre Kosten drucken lassen, auf eigene Rechnung auch in ihrer Wohnung zu verkaufen. §. 12. Büchersammlungen in Lizitationen zu verkaufen, ist sowohl Buch händlern und Antiquaren, als andern Privatpersonen nach den bisherigen Vorschriften erlaubt. 8- 13. Buchbinder und Trödler (Tandler) haben sich des Handels mit Büchern gänzlich zu enthalten; jedoch wird Buchbindern die Erlaubnis), mitNormal-Gymnasial-Schul-Gebethbüchern und mit Kalendern zu handeln aufs neue bestätiget; auch können sie letztere selbst auflegen. 8. 14. Kunsthändler dürfen weder Bücher auflegen noch damit Handel treiben. Nur wird dieses ihnen auf den Fall gestattet, wenn bey einem Werke Bilder, Kupferstiche und geographische Karlen das Vorzüglichste sind, und eigentlich um Vieles den Werth des gedruckten Textes über steigen. 8- 15- Ausländische Buchhändler, Bücherkrämer, dürfen die inländischen Märkte mit Büchern nicht beziehen, und überhaupt ist niemand auf den selben mit Büchern zu handeln befugt, der diese Befugniß nicht auf den Bücherhandel hat. 8- 16. Alles Herumtragen der Bücher von Haus zu Haus, alles Hausiren also und sogenanntes Oolporbiron bleibt verbothen. 8- 17. Kein in den Erblanden aufgelegtes Werk darf ohne Bewilligung des Verfassers wieder aufgelegt, oder ohne Einwilligung desselben und des Verlegers, wieder neu gedruckt werden. 8 18. Die bestehenden Censursgesetze bestimmen übrigens, wie mit dem Drucke neuer Werke vorgegangen werden soll, wie die im Auslande gedruckten und eingeführlen Bücher zu behandeln, welche Bücher zum öffentlichen Verkaufe erlaubt oder nicht erlaubt seyn sollen, und endlich wie derjenige zu bestrafen sey, der diese Verordnung Übertritt. Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, den 18ten Monathstag März, im eintausend achthundert und sechsten, Unserer Reiche des Römischen, und der Erbländischen im fünfzehnten Jahre. Franz. Aloys Graf v. Ugarte, königlich Böhmischer oberster und Erzherzoglich- Oesterreichischcr erster Kanzler. Joseph Freyherr von der Mark. Joseph Karl Graf von Dietrichstein. Nach Sr. k. auch k. k. Majestät höchst eigenem Befehle: Leopold Freyherr von Haan. Ordnung für das Gremium der Buchhändler und Antiquare. Der Buchhandel faßt den Handel mit allen Gegenständen des mensch lichen Wissens in sich, welche durch Verstandeskräste hervorgebracht, und durch die Buchdruckerkunst zum allgemeinen Gebrauche vervielfältiget werden. Ein jeder privilegirter Buchhändler kann demnach mit allen durch die Censursgesetze nicht verbotenen alten und neuen, gebundenen und ungebundenen Büchern, auch Kupferstichen und geographischen Karten, wobey sich ein gedruckter Text zur Erklärung befindet, handeln; Verlags werke von in und ausländischen Gelehrten übernehmen, diese zum Drucke befördern, sie im Umkreise der k. k. Erblande und im Auslande verkaufen und vertauschen, ausländische Bücher einführen, und sie in den Erb landen sowohl als wieder im Auslande umsetzen. 8- 2. Eine untergeordnete Gattung des Buchhandels ist der Handel mit alten, oder doch schon gebrauchten gebundenen Büchern. Die privilegirten Bücher-Antiquare dürfen nur mit dieser Gattung, nähmlich alter, schon gebrauchter Bücher, Handel treiben, und ist ihnen der Verlag und der Verkauf neuer Bücher durchaus untersagt. 8- 3. Niemand wird zu dem Rechte des Buchhandels im Allgemeinen, oder des Antiquar-Buchhandels insbesondere zugelassen, der sich nicht zuvor Kenntnisse der Literatur erworben, und den Buchhandel ordentlich er lernt hat. 8- 4. Die Lehrzeit hängt zwar hauptsächlich von dem Vertrage ab, welcher mit den Aeltern, Vormündern rc. des Lehrlings abgeschlossen worden; sie soll jedoch nicht unter drey, und nicht über sechs Jahre dauern. 8- 5- Kein Lehrling kann ausgenommen werden, der nicht vorläufig den zu seinem künftigen Stande nothwendigen Unterricht erhalten hat, vor allem werden dahin Sprachkenntnisse gerechnet. Der Lehrling soll entweder die lateinische Sprache, oder wenigstens eine oder zwey der neuern Sprachen, worin die meisten Bücher geschrieben werden, erlernet haben. 8 6. Derjenige, so eine Buchhändler- oder Antiquar-Buchhändler-Befugniß erlangen will, muß sich mit Zeugnissen eines ordentlichen und recht schaffenen Lebenswandels von dem Principal ausweisen, bey welchem er seine Lehr- und Gehülfsjahre zugebracht hat. 8 7. Er soll wenigstens 2 Jahre als Handlungsbedienter in einer ordent lichen Buchhandlunng gestanden haben. 8- 8. Wer eine Buchhandlung antreten will, soll ein hinlängliches Handlungs-Vermögen besitzen. In der hiesigen Hauptstadt werden wenigstens 10 000 fl., in den übrigen Städten wenigstens 4000 fl. er fordert, über deren Erwerb und Etgenthum sich der Gewerbslustige bey
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