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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-07-13
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19340713
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
- Monat1934-07
- Tag1934-07-13
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161, 13. Juli 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn. Buchhandel. 8 5 Ehrcnmitglicdschast Die Hauptversammlung kann auf Antrag des Vorstehers Mitglieder oder Nichtmitglieder, die sich um den deutschen Buchhandel oder den Börsenverein besonders verdient ge macht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit. 8 6 Verlust der Mitgliedschaft a) Die Mitgliedschaft geht verloren: 1. durch den Tod, 2. durch Austritt, der nur für den Schluß des Geschäfts jahres mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden kann, 3. durch Wegfall einer der in K 2 genannten Voraussetzungen für die Aufnahme, es sei denn, daß der Vorsteher den Fortbestand der Mitgliedschaft auf Antrag zuläßt, 4. durch satzungsgemäße Ausschließung, über welche das Ver einsgericht entscheidet. d) Das Ausscheiden eines Mitgliedes ist im Börsenblatt bekannt zugeben. o) In jedem Fall des Verlustes der Mitgliedschaft ist die Bei tragspflicht für das laufende Geschäftsjahr zu erfüllen. <i) Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein. Das ausscheidende Mitglied bleibt jedoch für die zur Zeit seines Ausscheidens vorhandenen Schulden des Börsenvereins diesem gegenüber zu dem gleichen Anteil wie jedes andere Mitglied haftbar. Die Haftung erlischt ein Jahr nach Ablauf des Vierteljahrs, in welchem das Aus scheiden des Mitgliedes bei Gericht angezeigt ist. 8 7 Verletzung der Mitglicdspslichtcn Als Verletzung der Mitgliedspflichten gelten: 1. eine Handlungsweise, die mit der Ehre eines Kaufmannes unvereinbar ist oder das Ansehen des deutschen Buchhan dels schädigt, 2. Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, die Satzungen, Ordnungen und Verfügungen zu befolgen, 3. ausdrückliche Verweigerung der Zahlung eines satzungs- gemäß festgesetzten Beitrages, 4. Nichtzahlung von Beiträgen innerhalb dreier Monate nach der ersten Zahlungsaufforderung. Bei Mitgliedern im überseeischen Ausland kann diese Frist verlängert werden. 8 8 Das Vercinsgcricht a) Für die Verfolgung der Verletzung von Mitgliedspslichtep ist das Vereinsgericht zuständig. b) Es besteht aus mindestens vier vom Vorsteher auf ein Jahr ernannten Mitgliedern. Das durch das Verfahren betroffene Vereinsmitglied kann die Erweiterung des Vercinsgerichts um ein stimmberechtigtes Mitglied seines Vertrauens fordern. e) Der Vorsteher ernennt den Vorsitzenden des Vereinsgerichts. Dieser beruft das Bereinsgericht ein und leitet seine Sitzun gen. ck) Das Verfahren wird durch eine vom Vorsteher erlassene Ord nung geregelt. o) Gegen den Spruch des Vereinsgerichts ist Berufung an den Vorsteher zulässig. Die Berufung hat ausschiebende Wirkung. Die Entscheidung des Vorstehers ist endgültig. 8 9 Das Schiedsgericht a) Das Schiedsgericht dient der Schlichtung von Streitigkeiten der Mitglieder untereinander über berufliche Angelegenheiten, Fragen der buchhändlerischen Ordnungen, Wettbewcrbsfra- gcn, und der Erstattung von Schiedsgutachten auf diesen Ge bieten. d) Das Schiedsgericht kann auch durch Buchhändler, die nicht Mitglieder des Börsenvereins sind, angcrufen werden, o) Die Verfahrens- und sonstigen Vorschriften regelt die Schlich tungsordnung. 828 Zweiter Abschnitt. Aufbau und Gliederung des Vereins 8 1ü Aufbau des Vereins Als Arbeitsgemeinschaft des deutschen Gesamtbuchhandels stützt sich der Börsenverein auf: 1. den Bund reichsdeutscher Buchhändler, 2. die anderen ihm angeschlossenen reichsdeutschen Verbände und Fachschaften, 3. die ihm angeschlossenen buchhändlerischen Vereine außer halb der Reichsgrenzen. 8 11 Der Bund reichsdeutscher Buchhändler Der Bund reichsdeutscher Buchhändler e. V. ist die ständische Zusammenfassung der selbständigen und angestellten Buch händler, die der Reichsschrifltumskammer angehören. Seine Aufgaben regelt er durch eigene Satzung. Mit seiner sachlichen und gebietsmäßigen Gliederung steht er dem Bör senverein zur Durchführung seiner Ausgaben innerhalb des Reichsgebietes zur Verfügung. 8 12 Angcschlosfcne Verbände im Reich Reichsdeutsche Verbände und Fachschaften, deren Mitglieder anderen Einzelkammern der Reichskulturkammer angehören, können sich zur Durchführung gemeinschaftlicher Aufgaben dem Börsenverein anschließen und an seinen Einrichtungen tcilhabcn. 8 13 Angcschlosfcne Auslandoereine a) Die angeschlossenen Auslandvereine dienen neben ihren eige nen Aufgaben der Unterstützung des Börfenvereins bei der Durchführung seiner Ordnungen und Aufgaben in ihrem Ge biet. Nähere Bestimmungen hierüber unterliegen besonderen vertraglichen Abmachungen. d) Die Satzungen der angeschlossstien Auslandvereine bedürfen, soweit sie die Durchführung der Verkehrs- und Verkauss- bestimmungen des deutschen Buchhandels betreffen, der Ge nehmigung des Börsenvereins. e) Buchhändler!m Gebiet eines angeschlossenen Auslandvereins werden Mitglied des Börsenvereins nach Maßgabe besonders getroffener Vereinbarungen. 8 14 Abkommen mit befreundeten Vereinen Der Börsenvercin kann mit sonstigen ausländischen Buch- händlervcreinen außerhalb des Gebietes der angeschlossenen Auslandvereine zur Regelung bestimmter Aufgaben sowie über die gegenseitige Führung von Mitgliedern besondere Ab kommen treffen. Dritter Abschnitt. Von der Führung und Verwaltung des Vereins 8 15 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. der Vorsteher, 2. der Stellvertreter des Vorstehers, 3. der Schatzmeister, 4. der Kleine Rat, 5. der Große Rat, 6. die Hauptversammlung, 7. die Geschäftsleitung. 8 16 Ter Vorsteher a) Der Vorsteher wird in gemeinschaftlicher Sitzung durch den Kleinen Rat des Börfenvereins und den Rat des Bundes reichsdeutscher Buchhändler berufen. Er ist Vorsteher beider Körperschaften. b) Der Vorsteher ist Vorstand im Sinne des Gesetzes; er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zum Ausweis darüber, wer gesetzlicher Vertreter ist, genügt die Mitteilung des Vorstehers oder Stellvertreters an das Gericht. o) Der Vorsteher ist berechtigt, alle zur Durchführung des Ver einszweckes erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
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