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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-07-13
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19340713
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193407133
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19340713
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
- Monat1934-07
- Tag1934-07-13
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X- >61, IS. Juli 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn Buchhandel. ä) Der Borsteher ernennt seinen Stellvertreter, den Schatz meister, die Mitglieder des Kleinen Rates, die Mitglieder und Leiter der Ausschüsse, die Mitglieder des Verwaltungsrates der Deutschen Bücherei und die Mitglieder in den Schulvor ständen der Reichsschule des deutschen Buchhandels und der Deutschen Buchhändler-Lehranstalt, o) Der Vorsteher kann für die Durchführung besonderer Auf gaben Aufträge erteilen und Ausschüsse einsetzcn z. B. sür Fragen des Urheber- und Verlagsrechtes, der Ausbildung, der Gehilfenprüfung usw. k) über Vcrmögensangelegenheiten und die Höhe der Beiträge, die nach dem Bedarf zu bemessen ist, entscheidet der Vorsteher nach Anhören des Schatzmeisters, x) Der Vorsteher wird durch den Stellvertreter oder bei dessen Behinderung durch ein dazu bevollmächtigtes Mitglied des Kleinen Rates vertreten. 8 17 Der Stellvertreter des Vorstehers Der Stellvertreter ist der ständige Mitarbeiter des Vorstehers. Seine Anordnungen erfolgen im Namen des Vorstehers und haben gleiche Rechtsverbindlichkcit. Er ist ebenfalls Vorstand im Sinne des Gesetzes. Der Stellvertreter ist mit dem Stellvertreter des Vorstehers des Bundes reichsdeutscher Buchhändler pcrsonengleich. 8 18 Der Schatzmeister Der Schatzmeister erledigt die laufenden Vermögensange- lcgenheiten und Geldgeschäfte des Vereins und ist dafür dem Vorsteher verantwortlich. Der Schatzmeister ist mit dem Schatzmeister des Bundes reichsdeutscher Buchhändler personengleich. 8 19 Der Kleine Rat a) Dem Kleinen Rat gehören an: der Stellvertreter des Vorstehers, der Schatzmeister, ferner der Vertreter des Bundes reichsdeutscher Buchhändler, der Vertreter der angeschlossenen reichsdeutschen Verbände und Fachschaften und der Vertreter der angeschlossenen Ausland vereine, die von diesen als Vertrauensleute benannt werden. Es steht dem Vorsteher frei, den Kleinen Rat durch Männer seines Vertrauens zu erweitern. b) Der Kleine Rat dient der Beratung des Vorstehers; er ist sein engerer Mitarbeiterkreis. Die Aufgaben werden ihm vom Vorsteher zugeteilt. 8 2V Der Grosze Rat a) Den Großen Rat bilden dis Leiter der Fachschaften des Bun des reichsdeutscher Buchhändler und ihre Stellvertreter, je ein Vertreter der sonstigen dem Börsenverein angeschlossenen buchhändlcrischen Fachverbände aus dem Reich und je ein Vertreter der angeschlossenen Auslandvereine. Der Vorsteher kann den Großen Rat durch Männer seines Vertrauens er weitern. An den Beratungen des Großen Rates nimmt der Kleine Rat teil. b) Der Große Rat dient der Beratung des Vorstehers in beson ders wichtigen, den Gesamtbuchhandel berührenden Fragen. Insbesondere ist er zuständig: 1. für die Beratung der Satzungsänderungen des Börsenver eins und der Deutschen Bücherei, L. für die Beratung von Anträgen auf Auflösung des Ver eins, 3. sür die Beratung wirtschaftlicher Fragen, insbesondere solcher der Verkehrs- und Verkaufsordnung, o) Die Entscheidung über das Ergebnis der Beratungen des Großen Rates trifft der Vorsteher nach Befragung des Klei nen Rates. Seine Entscheidung tritt mit der Bekanntgabe im Börsenblatt in Kraft. Satzungsänderungen treten mit der Eintragung in das Genosfenschaftsregister in Kraft. Wegen der Auflösung siehe 8 22 III Ziffer 4. ä) Der Vorsteher beruft den Großen Rat ein und leitet seine Sitzungen. 8 21 Amtsdaucr und Amtsführung u) Die Amtsdauer des Vorstehers, des Stellvertreters, de:! Schatzmeisters, der Mitglieder des Kleinen und Großen Ra tes und der Ausschüsse beträgt drei Jahre. Wiedcrbcrusung ist möglich; die zusammenhängende Amtszeit im gleichen Amt darf sechs Jahre nicht überschreiten. b) Die Tätigkeit ist ehrenamtlich, Auslagen werden vergütet. 8 22 Die Hauptversammlung I. Einberufung a) Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich in der Regel am Sonntag Kantate zu Leipzig statt. b) Außerordentliche Hauptversammlungen kann der Vorsteher jederzeit und auch nach anderen Orten einberufen. Er ist hi er zu verpflichtet, wenn der Große Rat es beantragt. e) Hauptversammlungen werden mit einer Frist von fünf Wo chen durch Bekanntmachung im Börsenblatt einbcrustm. Der Vorsteher kann in dringenden Fällen die Einberufungsfr:st abkürzen. Für die Auflösung des Vereins gelten die Vor schriften in Abs. III, 4. II. Tagesordnung a) Die Tagesordnung ist drei Wochen vor der Hauptversamm lung im Börsenblatt zu veröffentlichen. In dringenden Fällen kann diese Frist abgekürzt werden. b) Nach Veröffentlichung der Tagesordnung gestellte Anträg e müssen mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein und sind als Nachtraj; zur Tagesordnung bckanntzugeben. Beschlußfassung über sii' ist nur mit Zustimmung des Vorstehers zulässig. o) Für die Auslösung des Vereins gelten die Vorschriften in Abs. Hl, 4. III. Zuständigkeit Der Hauptversammlung steht zu: 1. die Entgegennahme und Besprechung der Geschäftsbe richte des Börscnvereins, der Deutschen Bücherei, der Rcichsschulc des deutschen Buchhandels und der Deuts chen Buchhändler-Lehranstalt, 2. die Genehmigung des Kassen- und Prüfungsberichtes des Börsenvereins, der Deutschen Bücherei, der Reichsschule des deutschen Buchhandels und der Deutschen Buchhänd ler-Lehranstalt, 3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern, 4. die Entscheidung über die Auflösung des Vereins. Hierfür gelten folgende besonderen Bestimmungen: u) Ein auf die Auflösung des Vereins gerichteter Antrag muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder ge stellt und beim Vorsteher schriftlich eingebracht werden. Der Vorsteher ist verpflichtet, den Antrag drei Monate vor der Hauptversammlung, zu der alle Mitglieder durch dreimalige Bekanntmachung im Börsenblatt ein- zuladen sind, zu veröffentlichen. b) Beschließt die Hauptversammlung mit einer Stimmen mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, einen solchen Antrag prüfen zu lassen, so ist der Antrag dem Großen Rat zur Prüfung zu überweisen. c) Der Vorsteher hat das Ergebnis der Prüfung und Vor schläge über die Vermögensvertcilung, die nur für all gemein buchhändlerische oder sonstige gemeinnützige oder wohltätige Zwecke erfolgen darf, spätestens drei Monate vor der ordentlichen Hauptversammlung oder, wenn es einer außerordentlichen Hauptversammlung vorgelegt werden soll, spätestens sechs Wochen vor deren Zusammentritt durch das Börsenblatt bekanntgugeben und der berufenen Hauptversammlung zur Beschluß fassung vorzulegen. ä) Der den Verein auflösende Beschluß bedarf einer Drei viertelmehrheit der in der Hauptversammlung anwesen den Mitglieder. Stimmvertretung ist hierbei ausge schlossen. Die Beschlußfassung erfolgt mittels gestempel ter Stimmzettel. 629
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