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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.12.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-12-06
- Erscheinungsdatum
- 06.12.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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X- 269, 6. Dezember 1919. Redaktioneller Leib Immer sehr grotz war; aber ich mutz sagen, daß sie manchmal auf Proben gesielli worden ist, die alles Matz überstiegen, (Sehr richtig!) Deshalb möchte ich auf das dringendste befürworten, daß wir den Gedanken dieses Antrags bis in die letzten Konse quenzen hinein verfolgen, (Sehr richtig!) Hosrat Siegfried Weber (Leipzig): Die Sache ist doch prak tisch folgendermaßen zu machen. Die Herren sagen immer: es, kommt nichts zustande, wenn beide Seiten verschiedener Ansicht sind. Man muß daher den Passus aufnehmen, datz Satzung?-^ änderungen nur auf Antrag beraten werden können, wenn hier zu beide Parteien ihre Zustimmung erteilen. Da nun Ände-: rnngcn höchstwahrscheinlich immer bloß von seiten des Sorti- ments beantragt weiden, so können sie eben nicht erfolgen, wenn j die Verlegsrkammer ihre Zustimmung nicht hierzu gibt. (Heiter-! keit.) vr, Alfred Giesecke (Leipzig): Meine Herren, ich glaube, wir können uns heute auf die Lösung dieser schwierigen Frage nicht cinlassen, sondern was mir das Wichtigste zu sein scheint, ist, daß wir uns heute elnmal zu diesem Gedanken bekennen, den ich allerdings unbedingt für den richtigen halte, ja für den einzigen, durch den die Existenz des Börsenvereins zu retten ist; ! sonst geht er in der allernächsten Zeit todsicher zugrunde. Darüber > kann gar kein Zweifel sein. In diesem Sinne würde ich es bc- grüßen, wenn wir einen Beschluß fassen, daß wir uns hinter diesen Antrag stellen und das auch drüben der Delegiertet»»»! sammlung Mitteilen, Die Einzelheiten bezüglich dieses Punktes müßten dem Ausschuß überlassen bleiben, Ter müßte da irgend einen Ausweg finden, Vorsitzender: Es hat sich niemand weiter zum Worte gc-^ meldet. Ich darf Wohl nach den Ausführungen der bisherigen, Redner annehmen, daß sich die heutige Hauptversammlung hinter den Antrag der Herren I)r, Springer und Genossen stellt, (Zu stimmung,) Ich bringe ihn zur Abstimmung und bitte die jenigen, die dagegen sind, die Hand zu erheben, — Einstimmig angenommen! (Lebhaftes Bravo.) Punkt 4 b der Tagesordnung des Börsenvereins: Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle den a,o, Ausschuß zur Abänderung der Satzungen bestehen lassen, um die von ihm noch nicht für beschlußreif erklärten Vor schläge weiter zu bearbeiten und gleichzeitig die Frage des Auch- und Vereinsbuchhandels sowie die Schaffung einer Wie- derverkäufer-Ordnung und die durch die Gesetzgebung etwa notwendig werdenden Maßnahmen zu beraten. Hierzu ist Wohl nichts zu bemerken, Punkt 5: Antrag des Ehrenausschusses des Börsenvereins, das Bildnis von Johann Gottlob Immanuel Breitkopf im Bnch- händlerhause aufzustellen. Hierzu wird auch nicht das Wort gewünscht, Punkt 6: Antrag des Vorstandes: Ehrung zweier um den deutschen Buchhandel hochverdienter Männer, Auch hierzu wird das Wort nicht gewünscht. Wir kommen zu Punkt 7 der Tagesordnung des Börsen- Vereins: Antrag der Herren Paul Ritschmann-Berlin, Albert Die« derich-Pirna, Otto Paetsch-Königsberg, I, H, Eckardt-Heidel- berg, Ernst Schmersahl-Berlin. Wünschen die Herren, datz ich die Paragraphen verlese, oder haben die Herren alle die Drucksache zur Hand? (Zuruf: Wir haben sie alle!) Dann darf ich vielleicht in ganz kurzen Worten die Ansicht des' Vorstands skizzieren? — Der Vorstand hält den Zusatz zu § 4«: »Das Recht der Bestimmung des Ladenpreises ist ab hängig von der Festsetzung auskömmlicher, den jeweiligen wirt schaftlichen Verhältnissen entsprechender Bezugsbedingungen« schon allein deshalb für unannehmbar, weil er gegen das Gesetz verstößt, und weil der Börsenvereinsvorstand, selbst wenn er ihn annähme, gar nicht die Macht hätte, diese seine Ordnung zu verteidigen; denn der Börsenverein kann in seine Satzungen nicht Bestimmungen aufnehmen, die gesetzwidrig sind, und es stände jedem, der etwa davon betroffen würde, das Recht zu, die Hilfe des Gesetzes gegen einen solchen Zusatz in Anspruch zu nehmen. Abgesehen von dieser Gesetzwidrigkeit ist es aber eine un glaubliche Kaulschukbeslimmuug, (Sehr richtig!) Tenn erstens: Was sind »auskömmliche, den jeweiligen wirtschaftlichen Ver- hältnissen entsprechende Bezugsbedingungen«? Und zweitens: Wer ist der Richter darüber, der bestimmt, ob diese Bedingungen auskömmlich und den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend sind? (Zuruf: Herr Nilschmann! — Heiterkeit.) Ter Vorstand ist also der Meinung, daß dieser Zusatz auf jeden Fall abzu lehnen wäre. In der gestrigen Besprechung, die zwischen den Vorständen des Börsenvereins, des Vcrlcgervcrcins und der Gilde stait- sand, wollte Herr Nilschmann die Schwierigkeiten dadurch lösen, datz er hinzufügte: »Das Recht der Bestimmung des Ladenpreises ist, wenn cs verbindlich für das Sortiment sein soll, abhängig von der Festsetzung« usw. Er glaubte, daß durch diesen Kon ditionalsatz: »wenn es für das Sortiment verbindlich sein soll« die Gesetzwidrigkeit aus der Welt geschafft würde, weil ja dann gesagt würde: Das Gesetz wird nicht berührt; denn das Gesetz — das Verlagsrecht — gilt ja nur für den Verleger, aber nicht für den Sortimenter, Wir glauben jedoch nicht, daß durch einen derartigen Zusatz die Gesetzwidrigkeit aufgehoben wird. Was die Zusätze zu 4° und 46 betrifft, so ließe sich ja viel leicht darüber sprechen, obgleich auch hier starke Bedenken be stehen, ob ein solcher Zusatz in allen Fällen möglich wäre und nicht zu Schwierigkeiten führen würde. Ich weise nur daraus hin, datz der Verleger oft durch die Notwendigkeit einer neuen Auflage überrascht wird, daß er oft kurz vorher noch nicht weiß, daß es erforderlich ist, eine neue Auflage zu drucken. Insbe sondere dürfte das bei Schulbüchern der Fall sein, aber auch bei anderen Werken, Jedenfalls'erscheint dem Vorstande eine Frist von (sechs Monaten viel zu weitgehend. Es könnte sich höchstens darum handeln, datz man eine Frist von drei Monaten ansetzte, aber mich nur dann, wenn eine Anzeigepflicht des Sorti ments ausgenommen würde derart, daß das Sortiment ver pflichtet ist, dem Verleger auf direkte Anforderung oder auf eine Ankündigung im Börsenblatt hin anzuzeigen, wieviel Vor- räle es von dem Buche noch besitzt, Herr Nilschmann hat sich bereit erklärt, eine solche Anzeige- Pflicht für das Sortiment anzunehmen, wenn die übrigen An träge angenommen würden. Der Vorstand ist aber der Meinung, datz eine solche Sache sich höchstens auf privatrechtliche Art re geln wird, indem das Sortiment ja auf seine Verlang- und Be stellzettel drucken lassen könnte: »Nur wenn binnen drei Monaten > keine neue Auflage erscheint!« (Sehr richtig!) Dann wäre ja ! das Sortiment geschützt, und der Verleger wäre auch geschützt; j denn der Verleger könnte solche Verlangzettel einfach zurück- - weisen und sagen: Unter diesen Bedingungen liefere ich nicht, — Weiß er es bestimmt, daß innerhalb dreier Monate keine j neue Auflage erscheint, dann kann er liefern; glaubt er aber, daß ihm durch diese Bedingung irgendwelche Schwierigkeiten ? erwachsen, so kann er sie entweder mit dem Sortimenter vorher , vereinbaren, oder er kan» die Lieferung verweigern. Jedenfalls wäre dem Sortiment Gelegenheit geboten, die Angelegenheit auf diese Weise zu regeln. Außerdem ist der Vorstand der Meinung, daß es jetzt nicht Uvcckmnßig wäre, diese ganzen Anträge in die Verkehrsordnung hineinzuarbeiten. Sie sind doch nur geboren aus der Not des Augenblicks, Es handelt sich also um eine rein transitorische j Maßnahme, und ich glaube, daß es doch zweckmäßig ist, der artige transitorische Maßnahmen nickt in die Gesetzgebung de? Börsenvereins hineinzuarbeitcn. (Sehr richtig!) Also auch dieser Gesichtspunkt allein dürste beinahe schon genügen, den Antrag zu Fall zu bringen. Ich bitte nun die Herren, sich äußern zu wollen, Direktor Gustav Kilpper (Stuttgart): Die Zusätze zu Z 4 c und 4 ck sind für den Verlag, wie sie hier stehen, schlechter dings unannehmbar, und auch eine Milderung durch Verkürzung der Frist auf drei Monate kann den Bissen nicht schmackhafter machen. Ich kann dabei vom Billigkeitsstandpunkt ganz absehen, N03
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