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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-12-04
- Erscheinungsdatum
- 04.12.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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Redaktioneller Teil. .Xs 267, 4. Dezember 1919. '1. Schreibe ich auch immer das B e st c l l d a t u m auf die Fakturen? (Sehr wichtig!)- Entsprechenden Vordruck auf Fakturen an bringen! 4. Warum fehlt auf den Fakturen großer Verleger immer noch die Postschcck - N u in mer? ! und 5. (mit Donnerstimme:) Zu jeder Sendung gehört auch eineFaktur! Anonyme und pseudonyme Einsendungen.' Ich habe cs, und mit mir gewiß eine Reihe anderer Leser, als einen recht unerfreulichen Umstand empfunden, daß in letztes Zeit gerade zur Frage der Valulaorduuug wiederholt Beiträge mit der namenlosen Zeichnung »Ein Verleger« erschienen sind. Wenn das wohl auch für Tageszeitungen üblich sein mag, so ist es doch für eine Fachzeitschrift ungewöhnlich, besonders wenn es sich nicht um eine kleine zufällige Ein sendung handelt, sondern um wiederholte Stellungnahme in einer sehr wichtigen Frage. Man ist gewöhnt, aus Fachzeitschriften Sachverstän dige zu hören, die mit dem Gewicht ihrer Persönlichkeit für ihre Sache eintretcu, schon damit fcder andere dazu Stellung nehmen kann. Namen lose Äußerungen sind auch bis zu einem gewissen Grade wertlos, jeden falls werden sie viel geringer eingeschätzt. Wer ist »Ein Verleger«? Wer in so wichtiger Frage zu seinen Fachgenossen spricht, muß auch mit seiner Person dafür einstehen, vor allen Dingen muß der Leser die Ausführungen mit dem Verfasser in Beziehung bringen können, um sich daraus ein abschließendes Urteil zu bilden. Fch wäre dankbar, wenn Sie diese Frage zur ^Besprechung bringen würden. Ed. Urban. Roch ,n den »Bestimmungen über die Verwaltung des Börsen blattes«, Ausgabe 1908, mar in § 13 die Vorschrift enthalten, daß »schriftstellerische und sonstige Einsendungen nur mit Nennung des Namens oder der Firma zum Abdruck gelangen sollen«. Seit 1912 ist diese Vorschrift fallen gelassen und durch nachstehende Anweisung (jetzt 8 14) ersetzt worden: »Schriftstellerische und andere Einsendungen sollen in der Regel nur mit Nennung des Namens oder der Firma des Einsenders zum Abdruck gelangen. Diese Nennung muß erfolgen in allen Fällen des 8 17 dieser Bestimmungen«, also da, wo cs sich um Einsendungen handelt, die tadelnde Urteile über die Person oder das Geschäft eines Vereinsmitgl/edes oder über einen anerkannten Verein enthalte». Wie ans dieser Änderung hcrvorgeht, hat sich das Verbot der Ausnahme anonymer und pseudonymer Einsendungen in das Börsenblatt nicht ansrechterhalten lassen, und zwar aus denselben Gründen, die auch henke noch dagegen sprechen. Wenn Herr Urban sagt, .daß die Anfnahme namenloser Einsendungen wohl bei Tageszeitungen üblich, für eine Fachzeitschrift aber ungewöhnlich sei, so ist diese Be hauptung nicht zutreffend. Ein Blick in unsere bedeutendsten Fachzeit schriften beweist das Gegenteil. Das ist auch durchaus verständlich. Denn gerade eine Fachzeitschrift würde auf sehr wertvolle Mitarbeiter verzichten müssen und mancher fruchtbaren Anregung, mancher inter essanten Mitteilung zu ihrem Schaden verlustig gehen, wenn der Ab druck an die Nennung^ des Namens gebunden wäre. Rousseau sagt zwar in der Vorrede zn seiner Nene» Höloise: »tont konnete komme cloit avouer les 1ivr68 qn'il jmblie«, doch hci-ßt das keineswegs, ivie Schopenhauer übersetzt: »Feder ehrliche Mann setzt seinen Namen unter das, was er schreibt«, da dort von Büchern und nicht von Zeitschris- ten-Anssätzen oder -Notizen die Rede ist. Die Gründe, die einen Ein sender bestimmen können, seinen Namen nicht der Öffentlichkeit preis- zugeben, können durchaus beachtlicher Natur sein und ebenso in seiner Bescheidenheit oder in der Unpersönlichkeit der geäußerten Ansichten liegen, wie durch geschäftliche oder soziale Rücksichten bedingt sein. Jeden falls hat sie eine Redaktion besonders in den Fällen zn beachten, wo eine persönliche Verantwortung des Einsenders der Natur der Sache nach ausgeschlossen ist und die Ausführungen von besonderem Inter esse für die BernsSgenosscn sind. Gegen Mißbrauch ist ja insofern aus reichender Schutz vorhanden, als die Redaktion in allen Fällen - auch wenn die Einsendungen in den Sprcchsaal ausgenommen werden — die preßgesctzliche Verantwortung zu tragen hat. Eine Änderung des 8 14 im Sinne des Herrn Urban würde für das Börsenblatt eine schwere Schädigung bedeuten, da zu der in 8 17 enthaltenen Bindung dann noch eine weitere träte, die nur den Effekt haben konnte, Wasser auf die Mühlen anderer, verwandter Fachzeit schristen zn treiben und ihnen eine noch größere Freiheit und Beweg lichkeit zn geben, als sie heute schon besteht. Dem öffentlichen Interesse, wenn ein solches an der Namensnennung bestehen sollte, was wir bestreiten, ist also damit nicht gedient, sondern nur der Kon kurrenz.' Eine Einsendung ist auch nicht schon dadurch interessant, daß sie unter dem Namen des Einsenders erscheint, und nicht bedentnngs- los deswegen, weil sie anonym ist. Anonyme und pseudonyme Ein sendungen haben es nur insofern meist schwerer, als sie durch ihren Inhalt das Interesse zu gewinnen suchen müssen, das anderen oft schon durch die Unterschrift zuteil wird. Der Redaktion gegenüber gibt es selbstverständlich keine Anonymität, sie muß in jedem Falle wissen, mit wem sie cs zu tun hat. Geht ihr aber ein Artikel zu, dessen Verfasser den Schutz einer Tarnkappe in Anspruch nimmt, so hat sie nur die Wahl, entweder auf den Abdruck zu verzichten oder ans die gestellten Bedingungen einzugehen, d. h. den Namen des Verfassers gegenüber der Öffentlichkeit geheimzuhalten. Scheidet ein Verfasser durch Ano nymität das persönliche Moment ans, verzichtet er also damit ans die sich ans diesem ergebenden Beziehungen, so ist das seine Sache. Sache der Redaktion ist es nur, zn prüfen, ob »das Ding an sich«, losgelöst von jeder Persönlichkeit, von Interesse für den Leser ist. Das, meinen wir, ist bei den Einsendungen mit der Unterschrift »Ein Verleger der Fall. Sic können ganz objektiv gewertet werden, obwohl die Unter schrift ja andentet, ans welchem Kreise sie stammen, und doch wohl be sagen soll, daß hier von einem festen Standpunkt aus, nämlich dem eines Verlegers, der sich als Vertreter seines Standes fühlt, geurteilt wird. Das sagt in vielen Fällen schon genug: wenn cs von inter essierter Seite ans geschieht, nach Meinung der anderen oft sogar mehr als genug. Kann nun ein Einsender, der ein Interesse daran hat, seine Meinung zn bekunden — sei es, um andere zu belehren, sei es, um von diesen belehrt zu werden —, nicht verlangen, auch wenn er wieder holt zu Worte kommt, daß sie als rein sachliche Aktslassmrgen ohne jede Bezugnahme auf seine Person oder sein Geschäft gewertet werden, besonders in Fällen, wo er jn der Anonymität einen Schutz gegen et waige geschäftliche Nachteile erblickt, die ihm ans seiner Stellungnahme erwachsen konnten? Red. Gute billige Bücher ins Volk! Bei der Überschwemmung mit schlechter Literatur und Kitsch bat der echke und rechte Buchhändler, der seinen Beruf ernst nimmt, in dieser verkommenen Zeit alle Veranlassung, gute billige Bücher in das untere Volk zu bringen. Jn der Praxis hat sich längst erwiesen, daß das ungebildete und halbgebildete Publikum nur nach Büchern greift, die mehr oder weniger geschmackvolle bunte Umschläge, d. h solche mit Bildern tragen. Bis jetzt haben mir aber in billigen ge diegenen Schriften fast nichts mit bunten Titeln, und cs ist auffallend, daß die in Frage kommenden Verleger im Interesse des Volkes und nicht minder des eigenen dem Zug der Zeit nicht mehr Rechnung tragen. Ich behaupte, daß der Mehrnmsatz z. B. an Wiesbadener Volksbüchern in das Hundertfache ginge, wenn die Heftchen bunte Titel hätten. Für die Jugend besitzen wir ja schon einige gute Sammlungen mit anziehenden Umschlägen. Die Verleger schlechter und kitschiger Schriften setzen unheim liche Mengen ab, dis in die Kreise der kleinsten Buchbinder und Papier warenhändler. Sollte diese Überschwemmung durch die angeregten Gegenmaßregeln nicht einzndämmen sein? R. K. in E Valuta und Auslandzuschlag. «Zu Nr. LS8.) Wenn der schweizer Verleger, uni den es sich handelt, Mitglied des Börsenvereins ist und für seine Zeitschriften im offiziellen (Hin- richs) Verzeichnis den Abonnementsbetrag in Mark und Pfennig an gibt, so ist er nach bnchhändlerischcm Recht verpflichtet, auch zn Mark preisen zu liefern, wenn er nicht sonst angezeigt hat, daß er nur zu Frankpreisen anslieferc, bzw. mit einem Aufschlag. Ein Autor meines Verlages machte bei mir eine größere Sorti- mentsbestellnng und fügte hinzu: Ich bitte alles nur zu liefern, soweit ohne Anslandznschlag, svnst bitte i ch einen Freund in Ber lin, mir die Bücher zn besorge», dann bekomme ich sie zu gewöhnlichem Preise. Was sagt Herr Haefner i. Fa. Bernhard Staar's Bnchh. in Berlin hierzu? Ein Verleger, der eine auch nicht unerhebliche S o r t i m e n t s a b t e i l n n g hat. Gemeinsame Preisfestsetzung. Eine angenehme Überraschung war es mir, als ich in einem Pro spekt von N. Kühn Verlag in Berlin las, daß er die Preise seiner landwirtschaftlichen Kalender für 1920 gemeinschaftlich mit dem Verlag P. Parey festgesetzt hat. Jn der jetzigen Zeit ist das für Ver leger von verschiedenen Werken ähnlichen Inhalts äußerst beachtcns- und nachahmungswert. Die Idee hat vielleicht schon mancher gehabt, doch wird die Ausführung wohl stets daran gescheitert sein, daß keiner aus falscher Scham an den anderen heranzutreten wagte. Also wie machen? F. V. Verantwortlicher Redakteur: Emil Thomas. — Verlag: Der Börsen Druck: Rami» L Seemann. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der 1100
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