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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-06-23
- Erscheinungsdatum
- 23.06.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
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X- 144, 23. Juni 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. d) ihm den von der Reichspressekammer ausgestellten Ausweis abzunehmen und den Allsweis an die Neichspressekammer zurückzusenden. 6. Wer einen Werber betraut, der bereits als Werber tätig gewesen ist, hat a) Abgabe des letzten Abkehrscheines zu verlangen, b) über den Werber — mindestens bei der letzten Beschäftigungs- firma — Erkundigungen einzuziehen. 7. Uber die von der BeschäftigungSfirma ausgestellten vorläufigen Ausweise ist eine Liste zu führen, aus der die Namen der In haber, die Dauer der Gültigkeit, der Tag der Übergabe des Aus weises der Reichspressekammer oder der Tag der Entlassung er sichtlich sind. Abschrift dieser Liste ist jeweils zum Vierteljahres- schluß der Neichspressekammer einzusenden. 8. Tie Ausstellung von Ausweisen für Personen, deren Vorleben nicht die Gewähr für die Einhaltung der unter Ziffer I, Absatz 3 ausgestellten Richtlinien bietet, kann von der Neichspressekammer versagt werden. III. 1. Werberkolonnen dürfen nur unter der Verantwortung eines be stimmten Verlages, Verlegers oder einer bestimmten Zeitschriften- Buchhanülung gebildet und mit der Bezieherwerbung betraut werden. Jeder einzelne Angehörige einer Werberkolonne muß im Besitze des von der Neichspressekammer ausgestellten Ausweises sein. 2. Größere Werberkolonnen sind in Untergruppen von höchstens zehn Personen unter einem verantwortlichen Leiter einzuteilen. 3. Als Leiter einer Kolonne oder Untergruppe darf nur eingesetzt werden, wer mindestens 0 Monate im Besitze eines Ausweises der Neichspressekammer einwandfrei Bezieherwerbung ausge übt hat. Muster eines Ausweises gemäß der 3. Anordnung vom 23. Januar 1934, Ziffer H, 4. (Vorderseite) Neichspressekammer Berlin. Ausweis Nr Herr Adresse: Frau Frl. geb. am: in: Kreis: ist von der Firma: beauftragt, für folgende Druckschriften: Bezieher zu werben und Bestellungen entgegenzunehmen. Der Werber ist verpflichtet, die umstehenden Richtlinien ge- nauestens zu beachten. Berlin, den Stempel der Reichspressekammer und Unterschrift des Geschäftsführers 4. Uber die Leitung und Zusammensetzung von Werberkolonnen sind der Neichspressekammer jeweils namentliche Listen einzureichen. 5. Eine Werberkolonne, die ihre Tätigkeit für einen Verlag, Ver leger oder einen Zeitschriften-Buchhändler aufgibt, darf im gleichen Arbeitsgebiet für andere Zeitungen oder Zeitschriften nicht in un mittelbarer Folge, sondern erst nach einer Wartezeit von min destens drei Monaten werben. IV. 1. Werbern, die gegen die Vorschriften dieser Anordnung verstoßen, insbesondere die für die Bezieherwerbung aufgestellten Richt linien nicht beachten, kann in leichteren Fällen bis zur Dauer von vier Wochen durch die Neichspressekammer der Ausweis ab gefordert werde». Bei groben Verstößen erfolgt eine dauernde Ent ziehung des Ausweises der Reichspressekammer. 2. Einem Verleger, Verlage oder Zeitschriften-Buchhändler, bei dem sich aus mehrfachen Verstößen der von ihm mit der Bezieher werbung betrauten Werber ergibt, daß er den ihm gemäß Ziffer II, Absatz 1 obliegenden Verpflichtungen nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nachgekommen ist, kann die Be zieherwerbung durch Werber jeweils für die Dauer bis zu drei Monaten durch Verfügung des Präsidenten der Neichspresse kammer verboten werden. V. Die Ziffer 5 der ersten Anordnung über Fragen des Vertriebes und der Bezieherwerbung sowie über Neugründungen auf dem Gebiete der Presse vom 13. Dezember 1933 zur Befriedung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Deutschen Zeitungsgewerbe -wird mit Wirkung vom 1. März 1934 außer Kraft gesetzt. Berlin, den 23. Januar 1934. Der Präsident der Neichspressekammer: A m a n n. (Rückseite des Ausweises.) Richtlinien für Bezieherwerbung. 1. Die Werbung soll in höflicher, taktvoller Form dem zu werbenden Bezieher die Leistungen nnd Vorzüge der angebotenen Druckschrift darlegen. Der Werber hat genauen Aufschluß über Preis, Ver- pflichtuugsdauer und Kündigungsfristen zu geben. 2. Der Werber muß alle an ihn gerichteten Fragen, die mit der Bezugsbestellung Zusammenhängen, gewissenhaft und erschöpfend beantworten. Er darf keinerlei unwahre Behauptungen auf stellen oder den an ihn gestellten Fragen ausweichen. 3. Der Werber hat den vorgeschriebenen Ausweis stets bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. 4. Dem Werber ist untersagt, bei der Werbung andere Zeitungen und Zeitschriften oder im Wettbewerb stehende Unternehmungen im Ansehen herabzusetzen. Es ist ihm ferner untersagt, zur Ab bestellung eines anderen Blattes aufzufordern oder Abbestellun gen zu sammelu. 5. Dem Werber ist untersagt, in irgendeiner Hinsicht auf den zu werbenden Bezieher einen Zwang oder Druck auszuüben, insbe sondere dürfen nicht irgendwelche Nachteile, z. B. persönlicher, wirtschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Art für den Nicht bezieher einer Zeitung oder Zeitschrift angedroht werden. 9. Der Werber ist verpflichtet, dem Besteller eine Durchschrift des Bestellscheines auszuhändigen. Durch eigenhändige Unterschrift verpflichte ich mich zur genauen Einhaltung obiger Vorschriften. Vor- und Zunahme des Werbers: Stempel und Unterschrift der beauftragenden Firma: S. Anordnung über Fragen des Vertriebes und der Dezieherwerbung vom 15. Mai 1SS4 zur Be friedung der wirtschaftlichen Berhiiltnisse im Deutschen Zeitungswesen. Auf Grund von K 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Neichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 (RGBl. I, Seite 797) bestimme ich in Ergänzung meiner 3. Anordnung über Fragen des Vertriebes und der Bezieherwerbung vom 23. Januar 1934, Ziffer III, 5 folgendes: 566 Verlage und Verleger von Zeitungen im Sinne meiner 2. An ordnung vom 4. Januar 1934 dürfen für die Bezieherwerbung Einzelwerber, die im gleichen Verbreitungsgebiet für den Verlag oder den Verleger einer anderen Zeitung mit der Bezieherwerbung betraut waren, erst nach Ablauf einer Wartezeit von mindestens drei Monaten beschäftigen. Berlin, den 15. Mai 1934. Ter Präsident der Neichspressekammer: Aman n.
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