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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-06-23
- Erscheinungsdatum
- 23.06.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19340623
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193406233
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19340623
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- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
- Monat1934-06
- Tag1934-06-23
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VorsMME-mDtllMkll VnMaM Nr. 144 (R. 79).Leipzi g, Sonnabend den 23. Juni 1934. 191. Jahrgang. RHMwneüer TÄ Anordnung der Reichsschrifttuniskammer Gemäß der zwischen dem Herrn Präsidenten der Reichspressekammer und mir getroffenen Vereinbarung vom 4. April 1934 (Börsenblatt 1934, Nr. 80) bringe ich hierdurch die Anordnung der Reichspressekammer vom 23. Januar 1934 sowie ihre Er gänzung vom IS. Mai 1934 den Mitgliedern der Reichsschrifttumskammer zur Kenntnis. Ich verpflichte sie, sofern sie sich im Nebenerwerb mit der Zeitschriften- und Zeitungswerbung befassen, bzw. Vertreter mit der Werbung für Zeitschriften und Zeitungen beauftragen, diese Bestimmung einzuhalten. Die Reichspressekammer, stellt auf Antrag dis von ihr vorgeschriebenen Ausweise den Mitgliedern der Reichsschrifttumskammer unter gleichen Bedingungen zur Verfügung wie ihren ebenen Mitgliedern. Die Anträge sind zu richten an die Geschäftsstelle der Reichspressekammer, Berlin W 10, Standartenstr. 14. Berlin, den IS Juni 1934 Der Präsident der Neichsschrifttumskammer I. A.: vr. Haupt 3. Anordnung Uber Fragen des Vertriebes und der Bezieherwerbung vom 23. Januar 1934 zur Befriedung der wirtschaftlichen BerhSltnisse im Deutschen Zeitungswesen. Auf Grund von § 25 der 1. Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 bestimme ich fol gendes: Die Werbung von Beziehern für Zeitungen und Zeitschriften durch Werber, die damit betraut sind, nach Listen oder bezirksweise oder von Haus zu Haus Bezugsbestellungen zu sammeln (Bezieher- werbung durch Werber), darf nur unter folgenden Bedingungen durchgeführt werden: I. 1. Ter Werber muß mit der Bezieherwerbung ausdrücklich von dem Verleger oder Verlag einer Zeitung oder Zeitschrift oder von einem Zeitschriften-Buchhändler betraut sein. Die Betrauung darf nur durch einen Verleger oder Verlag oder einen Zeit schriften-Buchhändler erfolgen, der Mitglied des zuständigen Fach verbandes der Neichspressekammer ist. 2. Verleger und Verlage sowie Zeitschriften-Buchhändler, die Be zieherwerbung durch Werber ausführen lassen, sind der Neichs pressekammer dafür verantwortlich, daß a) bei der Auswahl der Werber die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes angewandt wird, b) Werber, die diese Tätigkeit neu aufnehmeu, durch Unterweisung geschult und praktisch gründlich ausgebildet werden, e) die mit der Ausbildung von Werbern betrauten Personen selbst über die entsprechenden fachlichen und charakterlichen Voraussetzungen verfügen, cl) jeder Werber im Besitze des von der Reichspressekammer vor geschriebenen Ausweises sich befindet, e) durch ständige sorgfältige Kontrolle der Bestellscheine und in jeder anderen möglichen Weise die Tätigkeit und Zuverlässig keit der Werber überwacht wird, k) die für die Betätigung der Werber unter Ziffer 3 aufge stellten Richtlinien den Werbern in kurzen Zeitabständen nach drücklich in Erinnerung gebracht werden. 3. Die Werber sind bei der Durchführung der Bezieherwerbung verpflichtet, folgende Richtlinien zu beachten: a) Die Werbung soll in höflicher, taktvoller Form dem zu wer bende» Bezieher die Leistungen und Vorzüge der augebotenen Druckschrift darlegen. Der Werber hat genauen Ausschluß über Preis, Verpflichtungsdauer und Kündigungsfristen zu geben. b) Der Werber muß alle an ihn gerichteten Fragen, die mit der Bezugsbestellung Zusammenhängen, gewissenhaft und er schöpfend beantworten. Er darf keinerlei unwahre Behaup tungen aufstellen oder den an ihn gestellten Fragen aus- weichen. e) Der Werber hat den vorgeschriebenen Ausweis stets bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen, ck) Dem Werber ist untersagt, bei der Werbung andere Zeitun gen und Zeitschriften oder im Wettbewerb stehende Unterneh mungen im Ansehen herabzusetzen. Es ist ihm ferner unter sagt, zur Abbestellung eines anderen Blattes aufzufordern oder Abbestellungen zu sammeln. e) Dem Werber ist untersagt, in irgendeiner Hinsicht auf den zu werbenden Bezieher einen Zwang oder Druck auszuüben, insbesondere dürfen nicht irgendwelche Nachteile, zum Bei spiel persönlicher, wirtschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Art für den Nichtbezieher einer Zeitung oder Zeitschrift angedroht werden. k) Der Werber ist verpflichtet, dem Besteller eine Durchschrift des Bestellscheines auszuhändigen. ll. Für die Ausstellung und Ausgabe von Ausweisen gelten folgende Bestimmungen: 1. Verleger und Verlage und Zeitschriften-Buchhändler, die Werber mit der Bezieherwerbung betraut haben oder betrauen wollen, fordern Ausweiskarten nach beigefügtem Muster von dem Ge schäftsführer der Neichspressekammer in entsprechender Anzahl an. Für je 3 Ausweise ist ein Freiumschlag beizufttgen. 2. Für wahrheitsgemäße Ausfüllung der Ausweise tragen die Ver lage, Verleger und Zeitschriften-Buchhändler der Reichspresse kammer gegenüber die Verantwortung. 3. Ter Ausweis wird vom Geschäftsführer der Reichspressekammer unterschrieben. Er ist nur mit dieser Unterschrift gültig. 4. Werber, die die Tätigkeit neu aufnehmen, erhalten während der Ausbildungszeit einen von dem Verlag, dem Verleger oder dem Zeitschriften-Buchhändler ausgestellten vorläufigen Aus weis, dessen Gültigkeitsdauer auf acht Tage beschränkt ist. Der Inhaber eines vorläufigen Ausweises darf im Außendienst nur unter Anleitung eines erfahrenen Werbers arbeiten, der sich im Besitze eines von der Reichspressekammer ausgestellten Ausweises befindet. Vor Beginn der selbständigen Werbetätigkeit muß der Werber im Besitze des Ausweises der Neichspressekammer sein. 5. Wer einen Werber entläßt, hat a) ihm einen Abkehrschein auszuhändigen, der Ausschluß Uber die Beschäftigungsdauer gibt, 565
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