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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.06.1934
- Strukturtyp
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- 1934-06-05
- Erscheinungsdatum
- 05.06.1934
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- Deutsch
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^ 1L8, 5. Juni 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. b. Ttschn Buchhandel. Das Drama im Film: Das Drama hat weit weniger zur Verfilmung gereizt als der Roman. Denn hier reicht die vorhandene Handlung nicht aus, um den Film zu füllen. Dazu ist das Drama Sprachkunst und in der Anlage der Handlung auf die Sprache eingestellt, während der Film als Bildkunst durch die wenigen Bühnenbilder gehemmt wird. Das Drama muß also für den Film erweitert werden, in dem neue Szenen hinzukoinmen. Das kann zunächst durch Wieder gabe aller Ereignisse geschehen, über die im Drama nur berichtet wird. Man denke an den Autounfall in »Die Freundin eines großen Mannes«, die Blendung Melchthals in »Wilhelm Teil«, die Visionen in »Hanneles Himmelfahrt«. Spielt das Drama in einer ausgeprägten Landschaft — »Der Judas von Tirol«, »Wilhelm Teil« — so ist durch die Naturaufnahmen eine wirkungsvolle Er weiterungsmöglichkeit gegeben. Wenn das jedoch nur in geringem Umfang möglich ist, so muß die Handlung durch neu erfundene Szenen bereichert werden: Schlittenfahrt und Eissegeln in »Die Freundin eines großen Mannes«, Spaziergang des Studicnrats mit der Krankenschwester in »Die vier Musketiere«. Der deutsche Film führt diese Belebung meist sehr genau durch, während der amerikanische Film — »Wie du mich wünschst!« — in solchen Fäl len fast stets photographiertes Theater bleibt. Was also für das Bühnendrama im allgemeinen als Mangel und Erschwernis gilt, eine große Zahl von Bühnenbildern, erleichtert die Verfilmung erheblich. Diese Verschiedenheit von Buch und Film sollte jeden davon überzeugen, daß an eine Ersetzung des Buches durch den Film, wie sie Schwarzseher immer wieder einmal prophezeien, nicht zu denken ist. Es können zahlreiche Künste nebeneinander leben, ohne daß sie einander unnötig machen. Eine mögliche Schädigung des Buchumsatzes durch den Film ist im geringsten Maße durch das Wesen des Films bedingt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten sind die Ursache, daß weite Kreise des Volkes eher die wenigen Groschen für den Kinobesuch, der sür Arbeitslose noch ermäßigt ist, auf bringen als den Markbctrag für ein Buch. Da aber in den letzten Jahren auch die Zahl der Kinobesucher fast überall langsam zurück- gcgangcn ist, leidet der Film ebenso unter ihnen wie das Buch. Es sollte deshalb ein für allemal nicht heißen »Film oder Buch«, sondern nur »Film und Buch«. Auswertung der Verfilmung: Und gerade der Film nach einem literarischen Vorbild bietet für ein Hand-in-Hand-Arbeiten die beste Grundlage. Oft wird gleich vom Filmhersteller bzw. -Verleiher mit dem Verlag, in dem das Buch erschienen ist, eine Gemeinschaftsrcklamc verabredet, so- daß der Buchhändler, in dessen Stadt der Film lausen wird, schon vom Verlag die nötigen Werbeunterlagcn erhält. Ist das nicht der Fall, so tut der Buchhändler gut, sich mit dem Kinobesitzer in Verbindung zu setzen, da dieser das in Frage kommende Material — Photos, Inhaltsangabe des Films — erhält. Bevor der Film läuft, wird das Buch ins Schaufenster gelegt und zur Einführung in den Film empfohlen. Auch während der Laufzeit des Films ist das anzuraten, außerdem könnte durch Diapositive im Theater ge worben werden, wobei sich sicher auch der Verleger an den Unkosten beteiligen würde. Ein Film wie »Hitlcrjungc Quex«, der von vielen Schulklassen besucht wurde, gibt zur Werbung in der Schule Anlaß. Ist der Film wieder vom Programm abgesetzt (vorher wird der Thcaterbesitzer dagegen sein!), kann der Buchhändler auf die vorhandenen inhaltlichen Verschiedenheiten Hinweisen und wird vielleicht eine reizvolle Szene des Buches nennen, die der Film nicht enthielt. Auch das Verhältnis von literarischem und filmischem Stil kann erläutert werden, indem ein Abschnitt aus dem Buch und das Photo der gleichen Szene des Films neben- einandcr-ins Schaufenster gelegt werden. Durch einen glücklichen Zufall oder falls der Plan, Drehbücher drucken zu lassen, zur Durchführung gelangt, wird der Buchhändler vielleicht auch ein mal ein Drehbuch zum Vergleich ausstcllcn können. Eine selbst tätige Werbung bietet auch schon die Angabe des Buchtitels aus den Filmplakaten, und es ist anzunehmen, daß ein Film wie »So ein Flegel« die Nachfrage nach Spoerls »Feuerzangenbowle«, das seine Grundlage bildet, gesteigert hat. Es ist Wohl selbstverständlich, Ü04 daß der Buchhändler dafür sorgen muß, daß er das Buch, auf dem ein gerade laufender Film beruht, auch am Lager hat. Obwohl eine solche Gemeinschaftsarbeit zwischen Buchhändler und Kinobesitzer für Buch und Film gleichermaßen von Nutzen ist, darf der Film nicht für immer dabei bleiben, seinen Stoff aus vorhandenen literarischen Werken zu schöpfen. Denn da Buch und Film wesensverschieden sind, können sie nicht am gleichen Stoff zu gleicher künstlerischer Reife gelangen. Der Film nach einem literarischen Vorbild kann zur Entwicklung der Filmkunst bei tragen — ihre endgültige Ausprägung und ihren Höhepunkt wird sie erst bei einem Stoff erreichen, der nicht nur in der letzten Ge staltung durch den Regisseur, sondern auch im ursprünglichen schöpferischen Erlebnis dem Film eigen ist. Das neue Urheberrechtsgesetz. Uber die bisherigen Beratungen des Ausschusses für Urheber- und Verlagsrecht in der Akademie für Deutsches Recht hat der Vorsitzende des Ausschusses, General direktor vr. G. K i l p p e r-Stuttgart, in der Arbeitstagung der Akademie für Deutsches Recht vom 26. Mai 1934 folgenden Bericht erstattet: Der Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht hat sich am 16. und 17. Februar in zweitägiger Beratung eingehend mit dem vor liegenden Entwurf eines neuen Urheberrechtsgesetzes beschäftigt. Dieser Entwurf ist die Frucht jahrelanger Vorarbeiten und um fassendster Untersuchungen und Beratungen, bei denen alle am Ur heberrecht interessierten Gruppen durch Spezialsachverständige zu Wort kamen und kein irgendwie Beteiligter ungehört blieb. Der Aus schuß hat deshalb seine vornehmste Aufgabe darin gesehen, den Ent wurf nach seiner grundsätzlichen Einstellung und Haltung zu prüfen, ob und inwieweit er mit der Nechtsauffassung des neuen Staates als im Einklang oder im Widerspruch stehend betrachtet werden könne. Wenn diese Rechtsauffassung, allgemein gesprochen, ihren be zeichnendsten Ausdruck in der stärkeren Hervorhebung der Rechte der Volksgemeinschaft gegenüber dem einzelnen findet, so ist im Bereich des geistigen und künstlerischen Schaffens eine so weitgehende Über einstimmung der Interessen des Urhebers und der Volksgemeinschaft festzustellen, daß gerade durch den Schutz des Urhebers und seines Persönlichkeitsrechtes das Recht der Volksgemeinschaft an einem möglichst reinen und ungeschmälerten Genuß geistiger oder künst lerischer Schöpfungen am sichersten gewährleistet erscheint. Dabei ist natürlich zu unterscheiden zwischen der Volksgemeinschaft im weiteren Sinne und der Summe derer, die als Wcrknutzungsberechtigtc sich berufsmäßig mit der Verbreitung und Verwertung von Urheber rechtsgut befassen und als Mittler zwischen dem Urheber und der Volksgemeinschaft stehen. Die Rechte und Pflichten dieser Gruppen gegenüber dem Urheber und auch gegeneinander abzugrenzen, ist Zweck und Inhalt des materiellen Teils des Gesetzes, für den eine weltanschauliche oder politische Betrachtung weniger bedeutungs voll ist als eine Prüfung aus den Erfordernissen der Praxis, der Zweckmäßigkeit und der Billigkeit. Daß der weitgehende Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechtes, wie ihn der im Laufe der letzten Jahre entstandene Negierungs entwurf Vorsicht, auch mit der Nechtsauffassung des neuen Staates nicht im Widerspruch steht, geht ohne weiteres daraus hervor, daß die deutsche Neichsregierung im Spätherbst vorigen Jahres der Berner Übereinkunft nach den Beschlüssen der Nomkonferenz vom Jahre 1928 beigetreten ist, durch die das Urheberpersönlichkeitsrecht — das so genannte ckrMt moral — eine wesentlich stärkere Anerkennung und Betonung erfahren hatte. War somit dem Entwurf nach seiner grundsätzlichen Haltung zu- zustimmen und bot auch der materielle Teil des Gesetzes aus den eingangs erwähnten Gründen nur wenig Anlaß zu sachlichen Ver besserungen und Veränderungen, so blieb noch die Frage des Einbaus der inzwischen gegründeten Reichskulturkammer als der öffentlich- rechtlichen Vertretung der bei der Erzeugung und Verbreitung von Kulturgut Tätigen offen. Dieser Einbau ist nach der Auffassung des Ausschusses an der Stelle der bisherigen Sachverständigcn- kammern der einzelnen Länder vorzunehmen, ebenso auch bei den Be stimmungen über den Schutz national wertvoller Werke. In welcher Form und in welchem Umfange das geschehen kann, bleibt noch näherer Prüfung Vorbehalten. Nachdem die Beratungen über den vorliegenden Negierungs- entwurf zu einem vorläufigen Abschluß gekommen waren, erhielt die Arbeit des Ausschusses einen neuen Impuls durch die Ankündigung
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