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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.06.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-06-12
- Erscheinungsdatum
- 12.06.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
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X- 134, 12. Juni 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. Dtschu Buchhandel. Handel vertreibt, einschließlich der Sortimentsabteilungen der Ver lagshäuser, gleichviel ob sie Biicher, Zeitschriften oder andere Artikel neben den Büchern verkaufen. 4. Tie Bezeichnung Bücher bezieht sich auf »l'rade Looks« und »Text Looks«. 5. Mit l'rado Looks werden alle Biicher bezeichnet, die für den Verkauf durch das Sortiment bestimmt sind; ausgenommen sind die Bücher, die für die monatlichen Ausgaben eines Buchklubs oder für Subskription hergestellt werden. 6. Tie Bezeichnung Text Looks bezieht sich auf alle Bücher, die in erster Linie für den Schulgebrauch hergestellt werden. 7. Die Bezeichnung Buchklub bezieht sich auf Personen oder Institutionen, die durch Postvertrieb oder durch Neisekolonnen Bücher an Subskribenten vertreiben, die sich zur monatlichen Abnahme auf eine Reihe von Büchern verpflichten und für die jeder Buchhändler als Agent auftreten kann, mit dem Recht auf gleichhohe Vergütung wie der Reisende oder gegen angemessene prozentuale Entschädigung. II Inkrafttreten: Tie Satzungen treten mit dem Tag der Anerkennung durch den ^ckmiiuslrator kor Industrial Looovorzi in Kraft. III V e r k a u f s b e st i m m u n g e n: Die folgenden Bestimmungen betr. Bücherverkauf treten an Stelle der Bestimmungen des Art. VIII der Wiederverkaufsordnung, a) In den ersten sechs Monaten nach Erscheinen, oder falls vor 1. Juli erschienen nicht vor 1. Januar des folgenden Jahres, darf kein Buchhändler ein Buch unter dem voin Verleger fest gesetzten Ladenpreis verkaufen oder zum Verkauf anbieten. (Aus nahmen nachstehend.) I>) Zu jeder anderen als der oben angegebenen Zeit nach Erscheinen soll kein Buchhändler zu billigerem Preis verkaufen oder zum Verkauf anbieten, als es die Bestimmungen vorschreiben, e) Kein Buchhändler soll irgendein Buch als Zugabe geben oder anbieten als Anreiz zum Ankauf eines anderen Buches oder anderer Waren. Diese Bestimmung soll nicht gelten für die »Sub skriptionsbuchhändler«, wenn die Ausgaben genau als solche gekenn zeichnet sind oder falls die Originalausgabe zwei Jahre vor dem Angebot erschienen ist. A usna h men: I. Ausverkäufe oder Aufgabe gewisser Gruppen, falls so angezeigt, vorausgesetzt, daß die Bücher, die unter III a fallen, zuerst den Lieferanten zum Fakturenpreis angeboten werden; be schädigte antiquarische Bücher, wenn sie als solche angeboten und verkauft werden; Verkäufe bei Geschäftsauflösung. 2. Verkäufe von Büchern an öffentliche Bibliotheken, Schulen,Schul bibliotheken, Kirchcnbibliotheken, Wohltätigkeilsinstitute, Staatslese zirkel und andere öffentliche Anstalten, vorausgesetzt, daß die Look- solltzrs' Oodo ^ulboritzi im Einverständnis mit dem Administrator den Nachlaß fiir solche Verkäufe regelt. Der festgesetzte Nachlaß darf in keinem Falle überschritten werden. 3. Verkäufe, die durch das Staatsgesetz, durch Abkommen mit dem Staat oder dessen Behörden getätigt werden, bedingen, daß die Preise nicht niedriger sind als der niedrigste Preis, zu dem der Buchhändler anderweitig verkauft. 4. Verkäufe an Angestellte des Buchhandels, aber nur für persönlichen Bedarf. (Auch iu Amerika war der Mißbrauch eingerissen, daß oftmals der Angestellte für den Freund eines Freundes Bücher rhue jede Berechtigung zu billigem Preis besorgte. Autoren können, wie bereits die LookseU«rs' Code ^utliority entschieden hat, von ihrem Verleger ihre eigenen Biicher, aber nur diese, mit Nachlaß beziehen. Verkäufe von Büchern an Lehrer zum eigenen Gebrauch fallen nicht unter die Ausnahmen.) 5. Fiir den Verkauf von Verlagsresten soll die Looksellers' Codo ^utkority Richtlinien sowie Verkaufsbedingungen aufstelleu. Bei angeblicher Satzungslibertretung genügt es, wenn der Buch händler nachweist, daß es sich tatsächlich um Restposten handelt und nicht um Biicher, die besonders für diesen Zweck hergestellt wurden. 6. Verkauf von Büchern durch den Konkursverwalter zum Zwecke der Liquidation zugunsten der Gläubiger, aber nur bei Auflösung des Geschäfts. IV Verwaltung: Der Buchhandel wird eingereiht in die Abteilung Einzel-(WIeder- verkäufer)handel und ist vertreten, wie weiterhin ausgeftthrt wird, in der National Letal! Code ^utdority (N.L.O.^.) und in allen ört lichen Unterabteilungen. Die Durchführung des Code der Buch händler wird, abgesehen von Ausnahmen, in Art. X. des Wieder verkäufers Code bestimmt. 526 Es wird eine National Looksellers' Code ^utkoritzi (N.L.C.^) gebildet, die sich wie folgt zusammensetzt: Vier Mitglieder ernennt der Vorstand der American Looksellors' ^ssoelatlon (^.6.^.); ein Mitglied der Vorstand der National ^ssoeiatlon ok Oolloge Look 8tores; zwei Mitglieder werden ernannt oder gewühlt von Buch händlern, die weder dem einen noch dem anderen Verband ange hören, nach einem vom Administrator genehmigten Plan; zwei werden vom Administrator ernannt, der eine auf Vorschlag des Verbraucher- Ausschusses, aber keiner von beiden erhält Stimmrecht und beide sollen ohne Kosten für die N.8.6.^. ihr Amt ausüben. Außerdem kann der Administrator nach Gutdünken Zuwahlen vornehmen. 1. Die Code ^utkoritzi soll sobald als möglich nach Inkraft treten des Code folgende Ausschüsse bilden: a) Ausschuß für Prämien, b) Ausschuß für Leihbüchereien, e) Ausschuß für öffent liche Bibliotheken, d) Ausschuß für Wiederverkäufer, e) Ausschuß fiir Versand- und Subskriptions-Buchhändler, k) Ausschuß fiir die Beziehungen zwischen Sortimentern und Verlegern. 8) Ausschuß für staatliche und städtische Verträge, sowie andere Ausschüsse, die sich als nötig erweisen. Die Ausschüsse sollen auf Wunsch des Admini strators oder eines Mitglieds der Code ^utdoritzi Untersuchungen anstellen und Berichte darüber aufstellen, und besonders soll der Ausschuß, der die Beziehungen zwischen Sortiment und Verlag be arbeitet, von Zeit zu Zeit dem Administrator über Gehälter, Löhne und Arbeitszeit bei den Wiederverkäufer-Abteilungen der Verleger- Mitglieder berichten. Auf Grundlage der Berichte des Ausschusses wild die Code ^utkority, falls sie es für nötig erachtet, Bestim mungen erlassen, um einen gerechten Wettbewerb zwischen der her- stellcnden Industrie und dem Vertrieb zu schaffen. Diese Bestim mungen, von der Code ^uttiority erlassen und vom Administrator gebilligt, erhalten sofortige Gesetzeskraft und gelten als Teil dieser Satzungen. 2. Der Administrator soll sofort nach Inkrafttreten der Satzun gen einen Ausschuß ernennen, der den Namen Preis-Kontroll- Ausschuß führt. Er soll sich zusammensetzen aus einem Vertreter, ernannt von dem Verbraucher-Ausschuß, einem Vertreter der National Lookseilers' Code ^utliorit^, einem Vertreter der l'rade Look Ludlisliers' Code ^utkority und einem Vertreter der ^utlrors Oulld der ^utiiors Lea§ue ok ^merioa, der von dem Vorsitzenden der Oulld ernannt wirb. Dieser Ausschuß soll auf Verlangen des Admini strators oder eines Mitglieds des Ausschusses jede Klage über un rechtmäßige Erhöhung der Katalogpreise oder Herabsetzung des Buch händler-Nachlasses untersuchen und darüber berichten, ob diese Er höhung bzw. Herabsetzung auf durch den National Industrial Leeovery Het bedingte erhöhte oder veränderte Kosten zuriickzuftthren ist. Der Administrator kann nach Anhören der in Betracht kommenden Parteien bestimmen, ob die Preiserhöhung oder die Herabsetzung des Nachlasses des Verlegers gerechtfertigt ist. Er kann die Preis vorschriften der Satzungen aufheben, bis die Gründe zur Erhöhung des Preises oder Beschränkung des Nachlasses ausgeschaltct sind. 3. Durch Zusammenarbeit mit anderen Code-Ausschüssen soll der Administrator unterstützt werden, und Buchhändler sollen auch bei anderen, mit der Buchindustrie zusammenhängenden Branchen ausschüssen beteiligt sein. 4. Die National Looksellers' Code ^utdoril-x besitzt alle Rechte, die zur Unterstützung des Administrators in der Ausübung seines Amtes nötig sind. 5. Von Zeit zu Zeit soll der Administrator nach Rücksprache mit der National Looksellers' Code ^utkorit^ Auslegungen der Satzungen erlassen, die, falls nicht anders bestimmt wird, sofort in Kraft treten. 6. Die National Looksellers' Code ^utkority soll mit Einwilli gung des Administrators die einzelnen Ortsgruppen überwachen, diese sollen die Hüter der Satzungen sein und in Verbindung mit den ört lichen Stellen der Wiederverkäufer-Verbände die allgemeinen Satzun gen der Wiederverkäufer betreuen. Es sollen liberal! auch Buch händler in den örtlichen Gruppen beteiligt sein. 7. Die Kosten sollen, soweit die Buchhändler sie zu tragen haben, nach einem Plan, der von der National Looksellers' Code. Xutliorit^ aufgestellt wird, und in Verbindung mit der National Letail Code ^utliority, verteilt werden. Soweit der Text der Satzungen. Eine Folge davon ist, daß die ^merioan Looksellers' ^ssooiatlon (^.L.^) ihre Satzungen für die Mitglieder, die nach Inkrafttreten des Codes beitreten, entsprechend abgeändert hat. Es wird kein Eintrittsgeld erhoben; der Jahres beitrag beträgt 10 Dollars, wozu der anteilige Betrag einer Ver waltungs-Umlage kommt. Solange der Code in Kraft bleibt, wird die Mitgliedschaft weder zeitweise aufgehoben noch kann Ausschluß erfolgen, ausgenommen bei Aufgabe des Geschäfts, bei Verstößen
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