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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.11.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-11-22
- Erscheinungsdatum
- 22.11.1919
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- Deutsch
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RedaktioneLn Teil. 257, 22. November 1919. Justizministerialverordnung anzuwcnden, dieses verfügt bezüg lich Belgien, Dänemark, Schweden, Schweiz, Spanien und der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Staatsorganismus der Donaumonarchie besteht nicht mehr. Das Privatrecht kennt eine Rechtsnachfolge dergestalt^ daß der Nachfolger in die Rechlssphäre seines Vorgängers ein- tritt, dessen Rechte und Pflichten übernehmend. Ein gleicher Rechtsvorgang ist im Staalsrecht unbekannt, denn wenn über haupt ein Staat in die Rechtsposition eines anderen eintritt, gleichgültig, ob er ein neues Gebilde ist, so übernimmt der neue Staat damit zwar die Rechte und Pflichten seines Vorgängers, aber nicht so, wie sic für jenen bestanden, sondern in dem Um fange, wie seine eigene, inländische Landesgeseygebung es ihm gebietet (bcistimmcnd Huber, Staatensukzession, Leipzig 1898, S. 19). Der neue Staat erwirbt mithin dadurch, daß er die Gewalt über das Staatsgebiet erlangt — sei es mit Willen des früheren Staates, sei es gegen dessen Willen als Eroberungs akt —, aus eigenem, nicht aus abgeleitetem Rechte. Es ist Okku pation, nicht Succcssion, und deshalb ist die sogenannte Staaten- sukzcssion nicht als Rechtsvorgang anzuschen (abweichend Huber, S. 21). Österreich-Ungarn ist als Staatsorga,tismus unlergcgangcn. Die durch die bisherige Donaumonarchie auSgeübte Staatsge walt existiert nicht mehr. Es sind sowohl neue Teilgewalten entstanden, als auch Teile des ehemaligen Staates in schon be stehende Staaten cingetreten. Es liegt der Fall der völligen Zerstückelung vor. Weder ist der österreichische Freistaat, noch Ungarn Nachfolger von Österreich-Ungarn, denn sic sind nunmehr völlig selbständig geworden, durch kein staatsrechtliches Band mehr aneinander gebunden. Der Tschechoslowakische Staat ist ein neuer Staatsorganismus'. Ein bisher zu einem Staaje ge hörender Landcstcil ist selbständig geworden. Für die zu Ru mänien, Italien, Polen und Serbien tretenden Teile liegt An- gltederung vor. Diese Staaten ergreifen Besitz von den ihnen einverleibten Gebieten, und ihre Staatsgewalt erstreckt sich da mit auf diese neuen Landesteile. Dis von Österreich-Ungarn abgeschlossenen Staatsverträgc sind am 28. Oktober 1918 untergegangen. Eine Nachfolge, die privatrechtlich als Gesamtnachfolge auszudeuten wäre, findet nicht statt, da die bisher unselbständigen Teile der Donau monarchie nicht als Teile des Staatsorganismus durch diesen völkerrechtlich verpflichtet werden konnten. (Boistimmend Hnber S. 174.) Dieselbe Ansicht wird in einem Beschlüsse des obersten Gerichtshofs in Prag vom 4. Februar 1919 (Markenschutz und Wettbewerb 1919, S. 147) bezüglich des Haager Prozeß-Über einkommens für den tschechoslowakischen Staat ausgesprochen. Folgerichtig wird auch svgl. Kelsen, Die Verfassungsgesetzc der Republik Deutschösterreich, S. 37) im dentschösterreichischen Ge setze voni 12. November 1918 über die Staats- und Regierungs form Deutschösterreichs jede Rechtsnachfolge von Österreich-Un garn abgelehnt. Und nur »in nicht einen gesetzlosen Zustand zu schaffen, haben der österreichische und der tschechoslowakische Freistaat einstweilen die Fortdauer der österreichischen Gesetze beschlossen (deutschösterr. Gesetze vom 39. Oktober 19l8 und tschechoslowakisches Gesetz vom 28. Oktober 1919), d. h. bis sie durch diese neuen Staaten außer Kraft gesetzt oder abgeändcrt werden. Dieses ist aber das Entscheidende, denn für diese neuen Staaten gelten kraft dieser Beschlüsse die österreichischen Gesetze weiter, obwohl der Staat, der sie erlassen hat, in dessen Macht bereich sie Geltung hatten, kraft der GetAalt dieses Staates unter gegangen ist. Für die Staatsverträge von Österreich-Ungarn er gibt das die eigenartige Erscheinung, daß zwar der völker rechtliche Vertrag unwirksam geworden ist, während der als Landesgesetz verkündete Vertragsinhalt als solches Gesetz in Kraft geblieben ist, bis ein Gesetzgebungsakt der neuen Staats gewalt es aufhcbt oder die ihnen zugrundeliegenden tatsächlichen Lebensverhältnisse sich dergestalt gewandelt haben, daß der Wille des Gesetzgebers, auch auf diese veränderte Lebenserscheinungcn Anwendung zu finden, nicht als vorliegend anzusehen ist. Weder eine Aufhebung, noch eine entscheidende Abänderung des Kultnr- zustandes liegt hier vor. 1044 Im Verhältnis zum deutschen Reiche ergibt sich daraus, daß beiderseits die Werke der Staatsangehörigen auf Grund des als Landesgesey publizierten Staatsvertrags vom 39. Dezember 1899 geschützt werden (beistimmend Abel in Gewcrbl. Rechtsschutz und Urheberrecht 1919, S. 79). Die Tatsache, die Gollncr (in Markenschutz und Urheberrecht 1919, S. 147) gegen diese Ansicht anführt, nämlich, daß der österreichische und der tschechoslowa kische Freistaat es für notwendig befunden haben, einen gegen seitigen Urheberrechtsschutz gesetzlich festzulegen, scheint mir nicht von durchschlagender Wirkung zu sein, denn solange die Do naumonarchie bestand, existierten diese Staaten nicht. Mit ihrem Entstehen als unabhängige Siaatsgebilde aber sind sie im Ver hältnis zueinander Ausland, und folgerichtig hat daher der tschechoslowakische Staat mit Verordnung vom 19. März 1919 auf Grund des obenerwähnten, auch noch im tschechoslowakischen Staat geltenden österreichischen Gesetzes vom 28. Februar 1997 den Schutz von Werken deutschösterreichischer Staatsangehöriger sestgelegt (Markenschutz und Wettbewerb 1919, S. 70), und eine gleiche Erklärung des dcutschösterreichischen Staatsamts für Justiz vom 8. April 1919 stellt dies bezüglich der Werke von Staatsangehörigen des tschechoslowakischen Freistaats fest. (Droit cl'autour 1919, S. 77.) Dagegen ist ein Schutz auf Grund des in beiden Ländern noch geltenden österreichischen Urhebergesetzes vom 26. Dezember 1895, das im A 2 Abs. 1 den im Deutschem Reiche erschienenen Werken unter der Voraussetzung gewährter Gegenseitigkeit aus geschlossen, da das neue deutsche Urhebergesetz von 1901 im Gegensatz zum alten deutschen Urhebergesetz von 1870 (Z 62) keine Gegenseitigkeit für Werke von österreichischen Staatsange hörigen ausspricht. .Ob deutsche Urheber in Ungarn geschützt werden, ist unklar, denn es ist bisher noch nicht bekannt geworden, ob der Frei staat Ungarn die früheren Gesetze, insbesondere das Gesetz vom 26. April 1884 über das Urheberrecht, als fortbestehend betrachtet. Sollte dies, was anzunehmen ist, der Fall sein, so ist damit gleich zeitig der durch das Abkommen von 1899 gegründete Schutz der deutschen Urheber gegeben. » Die an Italien fallenden Gebiete von Österreich-Ungarn fallen unter italienisches Recht. Italien ist mit Wirkung vom 23. Dezember 1914 der revidierten Berner Übereinkunft beige treten, hat aber den Literaturbertrag mit dem Deutschen Reiche vom 9. November 1907 zum 23. April 1917 gekündigt, sodatz hier die deutschen Urheber nach den Bestimmnngcn der revidierten Berner Übereinkunft geschützt werden. Keinen Schutz genießen die deutschen Urheber in dem serbo kroatischen Königreich, da Serbien Vorschriften über das Ur heberrecht nicht besitzt. Schließlich fehlt auch die Regelung des Urheberschutzes im Freistaat Polen, sodaß mangels einer Bestimmung ein gesetzlicher Schutz des deutschen Urheberrechts hier nicht gewährleiste! ist. Eigentümliche Rechtsverhältnisse ergeben sich dadurch, daß der Polnische und tschechoslowakische Freistaat zu den Unterzeichnern des Versailler Friedensvertrags, mithin in die Schar unserer Feinde gehören. Diese Nationen können von der im Art. 396 des Friedensvertrags gedachten Befugnis zur Vernichtung oder Beschränkung deutscher Urheberrechte Gebrauch machen (vgl. meine Abhandlung »Der Friedensvcrtrag und das internationale Urheberrecht« Börsenblatt 1919, S. 681). Auch sind durch Art. 299 des Friedensvertrags, der alle Verträge zwischen Fein den in dem Zeitpunkt aufhebt, an dem zwei der Beteiligten Feinde gewogen sind, alle deutschen mit Staatsangehörigen dieser beiden Freistaaten am 28. Oktober 1918 bestehenden Ver träge rechtlich aufgelöst worden, während Verträge von deutschen Staatsangehörigen mit solchen Staatsangehörigen des ehemali gen Österreich-Ungarn, die durch den Frieden zu Italien, Ru mänien oder den jugoslawischen Staat gekommen sind, somit nun Staatsangehörige eines der alliierten oder assoziierten Staa ten sind, durch die Bestimmungen des Vertrags nicht berührt werden. (Art. 299, Abs. ä, und Art. 80.)
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