Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-05-07
- Erscheinungsdatum
- 07.05.1856
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18560507
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60, 7. Mat. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 827 fähig sein, im Genüsse der staatsbürgerlichen Rechte sich befinden, und bei Zeitschriften, welche nicht blos wissenschaftlichen, artistischen oder technischen Inhaltes sind, in dem Großherzogthum seinen regel mäßigen Wohnsitz haben. Die Redaction von Zeitschriften wissenschaftlichen, technischen oder artistischen Inhalts kann indessen ausnahmsweise von dem Ministerium des Innern auch Personen gestattet werden, welche die vorbezeichneten Eigenschaften, namentlich die Dispositionsfähigkeit, nicht besitzen. Personen, welche sich in Strafhaft befinden, kann von dem Kreisamt, und Personen, welche sich in Untersuchungshaft befinden, von dem Untersuchungsgericht oder dem Krcisamt während der Dauer der Haft die Führung der verantwortlichen Redaction untersagt wer den. (Vergleiche §. 8 des Bundesbeschusscs.) Art. 19. Ist die Beisetzung des Namens des verantwortlichen Redacteurs nach Artikel 17 — unterlassen worden, oder ein Redacteur ge nannt, welcher nach Artikel 18 eine Redaction nicht übernehmen kann, oder ist der angegebene Name des Redacteurs erdichtet oder fälschlicher Weise der Name einer anderen Person angegeben, so trifft den Inhaber der Druckerei und den Verleger eine Geldbuße von 5 bis 100 fl. In dieselbe Strafe verfällt Derienige, welcher eine Zeitschrift redigirt, ohne dazu nach Artikel 18 befugt Zu sein. Art. 20. Für jede in dem Großherzogthum erscheinende periodische Druckschrift muß eine Caution bestellt werden. Von dieser Ver pflichtung können nach dem Ermessen des Ministeriums des Innern nur amtliche und solche Blätter befreit werden, welche alle politi schen und socialen Fragen von der Besprechung ausschließen. (Ver gleiche §. 9 des Bundesbeschlusses. Art. 21. Der Betrag der Caution wird für die wöchentlich öfter als drei mal erscheinenden Zeitschriften auf 1800 fl. — und für die Zeit schriften, welche dreimal oder weniger als dreimal wöchentlich er scheinen, auf 800 fl. festgesetzt. (Vergleiche §. 10 des Bundes beschlusses.) Art. 22. Die Cautionssumme ist in die Staatsschulden-Tilgungskaffe >n baarem Gelbe zu zahlen und wird wie die Dienst-Cautionen von Beamten verzinst. Art. 23. DieCaution hat für alle ausAnlaß der Druckschrift, für welche sie bestellt worden ist, zuerkannten Strafen, dann für die Kosten der Untersuchung und der Strafvollstreckung, ohne Rücksicht auf die Person des Verurteilten, zu haften. Jede Caution ist im Falle eingetretener Verminderung derselben spätestens in vier Wochen wieder auf den vollen Betrag zu ergän zen. (§. 11 des Bundesbeschlusses.) schriften wird eine dreimonatliche Frist zur Bestellung der vorge schriebenen Caution gestattet. Art. 26. Jede periodische Druckschrift, welche Anzeigen aufnimmt, soll von den öffentlichen Behörden zur Kundmachung amtlicher Erlasse gegen Vergütung der üblichen Einrückungsgebühren, soweit nicht nach den bestehenden Vorschriften die unentgeltliche Aufnahme ge fordert werden kann, in Anspruch genommen werden können. (Ver gleiche tz. 13 des Bundesbeschlusses.) Art. 27. Gerichtliche Entscheidungen und amtliche Verwarnungen, welche aus Anlaß einer periodischen Druckschrift erlassen worden sind, müssen von dem Herausgeber derselben auf Anordnung der Behörde, welche jene Entscheidungen, beziehungsweise Verwarnungen erlassen hat, unentgeltlich und ohne Zusätze und Bemerkungen eingerückt werden. Sind derartige Entscheidungen durch Ehrenverletzungen veran laßt, so sind die Betheiligten befugt, deren Veröffentlichung zu beantragen, und cs hat das Gericht über Zulässigkeit des An trags zu entscheiden und dessen Vollzug festzusetzen. (Vergleiche auch Artikel 318 des Strafgesetzbuchs.) Für amtliche oder amtlich beglaubigte Berichtigungen oder Wi derlegungen in einer periodischen Druckschrift vorgebrachter Thatsa- chen soll der betheiligten Behörde oder Privatperson mindestens der Raum des Artikels, der zu der Entgegnung Anlaß bot, kosten frei und in einer der beiden nächsten nach erfolgter Aufforderung er scheinenden Nummern zur Verfügung gestellt werden. (Vergleiche §. 14 des Bundesbeschlusses.) Art. 28. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Artikel 26 und 27 werden mit einer Geldbuße von 5 bis 50 fl. geahndet, un beschadet des Rechts der zuständigen Behörde, den Zuwiderhandeln den durch die geeigneten Zwangsmaßregeln zur Erfüllung der ihm obliegenden Verbindlichkeiten anzuhalten. Art. 29. Die Polizeiverwaltungsbehörden (Kreisämter) und die Gerichte sind befugt, zum Behuf der Einleitung des hierauf alsbald anzure genden Strafverfahrens Druckschriften und die zu ihrer Verviel fältigung bestimmten Platten und Formen mit Beschlag zu be legen. Wer Druckschriften, welche wegen strafbaren Inhaltes oder wegen Uebertretung der Artikel 11 und 17 mit Beschlag belegt worden sind, verbreitet oder durch anderweiten Abdruck verviefältigt, wird, vorausgesetzt, daß ihm die verfügte Beschlagnahme bekannt gemacht oder diese zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden war, mit einer Geldbuße von 5 bis 50 fl. oder Gefängniß bis zu 14 Tagen bestraft. (Vergleiche §. 23 des Bundesbeschlusses.) Art. 30. Art. 24. Die Herausgabe einer cautionspflichtigen Druckschrift darf erst dann erfolgen, wenn die Bedingungen, an welche das Recht hierzu geknüpft ist, vollständig erfüllt sind. Wer eine cautionspflichtige Druckschrift redigirt, verlegt oder druckt, bevor die Caution bestellt oder zeitig ergänzt ist, hat eine Strafe von 5 bis 100 fl. verwirkt. (Vergleiche §. 12 des Bundes- beschluffes.) Art. 25. In Ansehung der zur Zeit der Publication gegenwärtiger Ver ordnung bereits erscheinenden periodischen cautionSpflichtigen Druck Veröffentlichung von Gerichts-Acten, Gerichts-Verhandlungen und Abstimmungen, von Verhandlungen anderer Behörden oder politischen Körperschaften, dann über Truppenbewegungen und Vertheidigungsmittel des Landes oder des deutschen Bundes in Zeiten von Kriegsgefahr oder inneren Unruhen können von der zu ständigen Behörde aus Rücksichten für den öffentlichen Dienst oder die Staatsinteressen verboten oder beschränkt werden. Die Namen der Geschwornen dürfen in Zeitungen nur bei Mittheilung über die Bildung des Schwurgerichts genannt wer den. Ebenso darf die Anklageschrift oder ein anderes Schriftstück eines Criminalprocesses nicht eher veröffentlicht werden , als bis die
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