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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-05-07
- Erscheinungsdatum
- 07.05.1856
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18560507
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185605073
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18560507
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- Public Domain Mark 1.0
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1856
- Monat1856-05
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Erscheint seden Montag, Mittwoch »nd Freitag; während der Buchhändler > Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für das Börsenblatt sind an die Redaktion, — Inse rate an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwaudteu Geschäftszweige. Eigenthmn des Borsenvereins der deutschen Buchhändler. MM. I—^^^pli^TMittwoch am 7. Mai. ^ 185^ Amtlicher T h e i l. Bekanntmachung. Behufs der gänzlichen Abwickelung der Meßzahlungsgeschäfte werden auch in diesem Jahre in der Woche vor Pfingsten noch zwei Börsentage: Mittwoch den 7. Mai, und Freitag den 9. Mai stattfinden und das Börsenlocal dazu von früh bis Abends 6 Uhr geöffnet sein. Nach Schluß des letzten Börsentages hört die -Ver günstigung der Meßzahlung gänzlich auf und sind alle Zahlungen an der Börse in Courant zu leisten. Leipzig, den 2. Mai 1856. Die Deputirten des Duchhandels zu Leipzig- Friedrich Fleischer, Vorsitzender. Lehranstalt für Buchhandlungslehrlinge. Das neue Schuljahr beginnt mit Montag den 19. Mai und ist für das Sommerhalbjahr die Zeit von 6—8 Uhr Morgens für den Unterricht bestimmt. Diejenigen Lehrlinge, welche daran Theil zu nehmen beabsichtigen, haben die von ihren Principalen ausgefüllten Anmeldescheine einzurcichen. Solche, welche be reits Schüler der Anstalt waren, haben diese Scheine lediglich bei unserem Vorsitzenden einzureichen, wogegen Neueintretende zuvör derst sich damit bei dem Jnspector der Anstalt, Herrn vr. Moebius, (Moritzdamm Nr. 9) in den Nachmittagsstunden von 1—I Uhr in der Woche vor dem Pst'ngstfeste zu melden, und erst nach darauf ge brachtem Prüfungszeugniß den Schein ebenfalls bei unserem Vor sitzenden, unter Ablegung des Handschlages, abzugeben haben. Die Formulare der Anmeldungsscheine sind jederzeit bei dem Börsendiener Bogen zu erhalten. Leipzig, den 1. Mai 1856. Die Wcputirten des Auchhandels zu Leipzig. Friedrich Fleischer, Vorsitzender. Auszug aus den Verhandlungen der Hauptversammlung des Vereins der deutschen Musikalienhändler am 23. April 1856. Mitgetheilt vom Secretär des Vereins. Nachdem die Rechnungsablage über das verflossene Vereinsjahr erfolgt und genehmigt worden war, kam die bereits in vorjähriger Dreiundzwanzigster Jahrgang. Hauptversammlung beschlossene Eingabe an die hohe K. Sächsische Staatscegierung, in Sachen der Gesetzgebung zum Schutz der musi kalischen Verlagsrechte, abermals zur Besprechung. Diese Eingabe hatte aus wichtigen Gründen, namentlich in Hinsicht auf die gleich zeitig zu erwartende ähnliche Vorstellung des Börsenvereins der deut schen Buchhändler, bis jetzt unausgeführt bleiben müssen. Die Ver sammlung erklärte sich hiermit einverstanden, und beschloß zugleich deren Ausarbeitung und Einreichung im Laufe des bevorstehenden Semesters. Großherzogl. Hessische Verordnung, die Vollziehung des Bundesbeschlusses zur Verhinderung des Mißbrauchs der Preßfreiheit betreffend. ssöir haben in Vollziehung des von der deutschen Bundesver sammlung am 6. Juli 1854 gefaßten Beschlusses zur Verhinderung des Mißbrauchs der Preßfreiheit auf den Grund des Art. 73 der Verfassungsurkunde verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: Art. 1. Alles, was durch den Bundesbeschluß vom 6. Juli 1854 und durch gegenwärtige Verordnung in Bezug auf Druckschriften ange ordnet wird, findet nicht blos auf Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, sondern auch auf alle anderen durch mechanische Mittel vorgenomme nen Vervielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstellungen seine Anwendung. (Vergleiche §. 1 des Bundesbeschlusses.) Art. 2. Zur Ausübung des Gewerbes eines Buch- oder StcindruckerS, Buch- oder Kunsthändlers, Antiquars, Inhabers einer Leihbibliothek oder eines Lese-Cabinets und Verkäufers von Zeitungen, Flugschrif ten und bildlichen Darstellungen soll in allen Bundesstaaten die Erlangung einer besonderen persönlichen Concession (obrigkeitlichen Bewilligung) erforderlich und nur denjenigen Gewerbtreibenden, welche eine solche Concession (obrigkeitliche Bewilligung) erlangt haben, die Erzeugung von Druckschriften und der gewerbmäßige Verkehr mit denselben nach Maßgabe der Concession (obrigkeitlichen Bewilligung) gestattet sein. Die Einziehung der Concession (obrigkeitlichen Bewilligung) im Fall des Mißbrauchs des Gewerbsbetriebs kann nicht nur in Folge gerichtlicher Verurtheilung, sondern auch auf administrativem Wege erfolgen; auf letzterem jedoch nur dann, wenn nach vorausge gangener wiederholter schriftlicher Verwarnung oder nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung die vorerwähnten Gewerbtreibenden ihre Beschäftigung beharrlich zur Verbreitung von strafbaren, insonder heit staatsgcfährlichen Druckschriften mißbrauchen. 114
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