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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-07-26
- Erscheinungsdatum
- 26.07.1919
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- Deutsch
- Sammlungen
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x° 157, 26. Juli 1919. Redaktioneller Teil. Kottlieb, Max: Uber die Auswahl des Zeitungsromans. Der Zeitungs-Verlag Nr. 29 vom 18. Juli 1919. Expedition: Magde burg, Moltkcstr. 4 a. Lehmann, 1) r. Alfred: Der deutsche Buchhandel und der Friede. Leipziger Neueste Nachrichten Nr. 179 vom 13. Juli 1919. Expedition: Leipzig. - Vom Werte alter Bücher. Leipziger Neueste Nachrichten Nr. 138 vom 1. Juni 1919. Expedition: Leipzig, kkemminger, 1 d o m a 8: Oie OerulsZemeinsedakt. In. II. 2eit- sedrikt tür Oeutsetrlanäs Buckdruetzer dir. 28 u. 29 vom 11. u. 18. duli 1919. 6e8edält88te1l6: OeipriZ, Oeut8eti68 LuclrZerverbe- lrau8, OoIr8tr. Nose, E.: Unsere Plakatkunst als Volkserziehuugsmittel. Der Tür mer Heft 13 vom Juli 1919. Stuttgart, Verlag von Grciner L Pfeiffer. Storck, 5Iarl: Gottfried Keller im Briefwechsel mit Paul Heyse. Ter Türmer Heft 13 vom Juli 1919. Stuttgart, Verlag von Greiner L Pfeiffer. Verständign n g? (Elcwcrkschaft oder Verständigung?) Der Zei tungsverlag Nr. 29 vom 18. Juli 1919. Expedition: Magdeburg, Moltkcstr. 4a. Antiquariats-Kataloge. und ^lmanaelre. 8°. 86 8. 1036 dirrr Oang, 6., Oueli- und I<un8t-^ntiquariat, 2ürieli, Oredigerplatr 6: Verreielmw »Oe8uelite Uüelrei«. f068id6lat6n-I.i8t6.j 8". 18 8. kl ex er, Kdmund, IZuedlländler und Antiquar, Kerl in W. 35, 8°0o^?12 ^ 1065 dlrn. ^ ^ ^one modeine Lueliei. .lena. IIIu8trierte Werks. .Iugend8cdrikten au8 alter 2eit.' Kant. Karl ^uZu8t. Oud>viZ llieüter. Kewen. komantiker. 8elriIIer. Voll<8li6der. WartdurZ. Weimar U8>v. Kl. 8°. 32 8. 389 Krn. Kleine Mitteilunnen. Anmeldung österreichischer Guthaben. (Vgl. auch die Mitteilungen betr. Tschecho-Slowakei in Nr. 145, 153 u. 155 d. Bbl.) — Der Papier- Jndnstrie-Verein E. V. stellt ein Schreiben seines österreichischen Ver einsanwalts, des Herrn Hof- und Gerichtsadvokaten Or. Adolf Nettl, Wien VII, Neubaugasse 25, zur Verfügung, das für alle Besitzer österreichischer Guthaben Interesse haben dürfte. In dem Schreiben wird besonders dringend aufmerksam gemacht ans nachstehende im perative Verfügungen der 1. dcntschöstcrreichischen, 2. tschecho-slowakischen, 3. ungarischen Finanzbehörde. 1. D e n t s ch ö st e r r e i ch. — Gemäß Vollzngsanweisnng vom 14. April 1919, Zl. 230 sind insbesondere anznmelden: a) Der Besitz der in Deutschösterreich befindlichen Wertpapiere. Die Anmeldung wahrt die Umlaufsfähigkeit und die Bezahlung der Kupons oder der Dividende. k>) Geldeinlagen gegen Einlagebnch, Einlagescheiu, Guthaben bei Banken, Sparkassen und bei der Postsparkasse. Die Anmeldung hat entweder persönlich oder durch einen Bevoll mächtigten bei der Steuerbehörde desjenigen Ortes, an dem sich die Einlage oder das Wertpapier befindet, längstens bis 31. Juli 1919 zu erfolgen. — Erst nach erfolgter Anmeldung können gesperrte Ein lagen freigegebcn werden. 2. Tschecho-Slowakei. — Gemäß Negiernngsvcrordnnng der tschecho-slowakischen Republik vom 10. April 1919, Nr. 185 im Geltungsgebiete von Böhmen, Mähren, Schlesien und der Slowakei, Preßburg, Komorii, Kaschan nsw. sind Wareuforderuugen binnen einer Frist vom 1. Mai bis 31. Juli 1919 anznmelden. Bei jeder Forderung sind der Name, die Adresse des Schuldners, der Verfalltag und der Zinsfuß anzngeben. Für Anmeldungen von Ausländern ist die Steuerbehörde zuständig, in deren Sprenge! der Schuldncr wohnt. Für die Anmeldungen wird eine ^ '/-°/öige staatliche Evidenzgcbühr berechnet, die sofort bezahlt werden muß. — Fordern n gen, diebis31. Juli1919nich trecht- mäßig an gemeldet sind, verfallen zu Gunsten des Staates und dürfen dem bisherigen Gläubiger ge genüber nicht erfüllt werden. — Der Schuldner hat die Pflicht, vor Zahlung den Nachweis zu verlangen, daß die Forderung ordnungsgemäß angemcldct wurde, und hat deren Erfüllung zu ver weigern, solange ihm dieser Nachweis nicht erbracht ist. — Bezahlt er ohne Nachweis eine nicht an ge meldete Forde rung, dann i st er verpflichtet, die verfallene For de r n n g d e m Staate gegenüber nochmals zu bezahlen. - Bei gerichtlicher Eintreibung haben die Gerichte amtswegig fest- znstellen, daß die Forderung ordnungsgemäß angemeldet wurde. 3. Ungarn. Die Räteregiernng hat die Anmeldung der un garischen Wertpapiere und Forderungen der Ausländer verlangt, gleich- giltig, ob sich die Wertpapiere in Ungarn oder außerhalb des Landes in Verwahrung befinden. Die Anmeldung muß bis 31. Juli 1919 er folgen, da die Räteregiernng die nicht rechtzeitig angemeldeten Forde rungen und Wertpapiere für ungültig erklärt. Anmelder nicht dentschösterreichischer Staatsangehörigkeit haben eine von der Vertretungsbehörde ihres Heimatstaates ausgestellte Be stätigung ihrer Staatsbürgerschaft beizubringen. Hierbei muß auch der Zeitpunkt amtlich bestätigt sein, seit dem die anmeldende Partei Angehörige des betreffenden Staates ist. * » * Ans Prag wird uns noch nachstehender, soeben veröffentlichter Erlaß des Finanzministeriums vom 15. Juli 1919 bezüglich der An meldepflicht der nichtbücherlichen Forderungen in der tschccho-slo- waki s ch en Republik in einem Zeitungsausschnitt übersandt, den wir sofort zur Kenntnis bringen: Das F i n a n z m i n i st e r i n m hat mit Erlaß vom 15. Juli Z. 51136 eingewilligt, daß in Fällen, wo eine zur Konskription nichtbücherlicher Forderungen laut Verordnung vom 10. April 1919, Z. 185 Samml. G. n. V., verpflichtete Person sich nicht im Jnlande anshält und hier auch keinen Vertreter namhaft ge macht hat, sie ihre lonskriptionspflichtigen Forderungen, die sie gegen mehrere, in verschiedenen Bezirken wohnhafte Schuldner besitzt, selbst kumulativ bei jenem Konskriptionsamte anznmelden hat, in dessen Bereich die größte Forderung oder der größte Teil der Forderungen anshaftet, das heißt, in dessen Bereich der größte Schuldner oder die Mehrzahl der Schuldner wohnhaft ist. Die in zwei Paricn ausgefer tigte und eigenhändig unterschriebene Anmeldung kann entweder durch einen Boten im Sinne des Artikels 4, Absatz 1, der zitierten Verord nung, der gleichzeitig die entfallende Evidcnzgebühr entrichtet, über reicht oder durch die Post eingesandt werden. Wird die Anmeldung durch die Post überreicht, muß die Partei auch dafür Sorge, tragen, daß gleichzeitig oder wenigstens sobald als möglich auch die entfallende Evidenzgebühr, und zwar bei jenem Konskriptionsamte entrichtet werde, bei dem die Anmeldung geschah. Die Bezahlung muß aller dings in tschechoslowakischer Währung erfolgen. In welcher Weise die Partei die Gebühr entrichtet, wird ihrem Belieben überlassen (durch die Post, einen Bevollmächtigten, einen Schuldner u. ä.). So lange die Evidcnzgebühr nicht bezahlt ist, wird das Konskriptionsamt der Partei das Pari mit der Bestätigung der ordnungsmäßigen An meldung (Art. 5, Abs. 7 der zit. Verordnung) nicht ansfolgen und kann die Gebühr durch administrative Exekution eingebracht werden. In keinem Falle darf die Anmeldung ans dem Grunde abgewiesen werden, weil nicht gleichzeitig die Evidcnzgebühr bezahlt worden, ist. Dazu teilen uns die Firmen K. A u d r e' s ch e Buchhandlung Max Berwald und Gustav Neugebauer, beide in Prag, noch mit: »Um einer doppelten Anmeldung vorzubeugen, teilen wir mit, daß wir gemäß unserer Erklätung im Bbl. Nr. 145, S. 588, für unsere beiden Firmen die Anmeldung unserer ausländischen Gläubiger durch führen werden, falls nicht gegenteilige Weisungen an uns ergehen Tic neuen Preise für Druckpapier. — Unter dieser Spitzmarke ver öffentlichten wir in Nr. 145 des Börsenblatts (Seite 588) eine genaue Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Preise für Zeitungspapicr. Von geschätzter Seite erhalten wir darauf eine Zuschrift, in der zwar die mitgeteilten Preise als richtig bezeichnet werden, aber ausdrücklich darauf hiugewiesen wird, daß diese Preise (^ 99.25 für Rollenpapier und 104.25 für Formatpapier) sich u u r auf Papier zur Herstellung von Zeitungen beziehen und nicht etwa auch auf Papier, das zur Herstellung von Broschüren oder Büchern verwendet wird. Der V e r l a g s b u ch h a n d c l müsse für dieses Papier weit höhere Preise zahlen, die vom Verband Deutscher Druckpapierfabrikantcn für das ganze Deutsche Reich wie folgt festgesetzt sind: a) Nollenpapier für 100 k§ 133.—, d) Formatpapier für 100 k§ 138.—. , Der Unterschied zwischen den Preisen des Papiers für Tageszeitungen und desjenigen für den Verlagsbuchhandel ist also ein recht erheblicher. Während die Zeitungen mit einem fünfmal so hohen Papierpreis zu rechnen haben, hat der Preis des für den Verlagsbuchhandel bestimmten Papiers die siebenfache Höhe des Preises erreicht, der vor dem Kriege berechnet wurde. Zahlung von Vorkriegsschuldcn an feindliche Gläubiger. — Seit Annahme des Friedens durch Deutschland fordern feindliche Gläubiger, wie verlautet, häufig ihre deutschen Schuldner zur nunmehrigen Be- 635
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