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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1919
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- 1919-07-26
- Erscheinungsdatum
- 26.07.1919
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A- 157, 26. Juli 1919. Redaktioneller Teil. Autoren gewähren, jedoch nur, wenn sie zuerst im Inlands er schienen sind. Verschieden ist aber der Inhalt dieses damit ge währten Schutzes. Es ist eine Eigentümlichkeit des schwedische» Gesetzes, daß es die Befugnis zur Übersetzung des Werkes in eine andere Sprache nicht ohne weiteres als Bestandteil des aus schließlichen Verbreitung?, und Verviclfältigungsrechts be handelt. Während H 12 unseres Urhebergesetzes ausdrücklich die Befugnisse des Autors auf die Übersetzung in eine andere Sprache erstreckt, scheidet das schwedische Recht die übersetzungsbefugnis aus dem Komplex der zum Verbreitungs- und Vervielsältigungs- recht gehörigen Befugnisse aus. Z 2 des schwedischen Gesetzes erstreckt die dem Autor zustehenden ausschließlichen Befugnisse lediglich auf die Übersetzung »von einer in die andere Mundart derselben Sprache« (wobei die drei skandinavischen Sprachen als Mundarten betrachtet werden). Hinsichtlich der Übersetzung in eine andere Sprache gibt das Gesetz eine besondere Bestimmung. 8 3 sagt: »Es ist verboten, in den 10 Jahren nach der ersten Heraus, gäbe eines Schriftwerkes ohne Erlaubnis des Urhebers davon Übersetzungen in andere Sprachen im Druck herauszugeben.'« Nach Ablauf von 10 Jahren nach Erscheinen des Werkes ist der Autor also gegen Übersetzung in keiner Weise geschützt. Ans die Rechtsstellung eines deutschen Autors angewendet, heißt dies, daß sein Werk, auch wenn es zuerst in Schweden erschienen ist, nach Ablauf von 10 Jahren von jedem Dritten ohne Genehmi- gung ins Schwedische übersetzt und in dieser Übersetzung veröf fentlicht werden darf. In Deutschland dagegen, dessen Recht die Wiedergabe eines Werkes in nicht genehmigter Übersetzung der unbefugten Wiedergabe des Originals gleichstellt, würde das Werk eines Schweden auch gegen nicht genehmigte Übersetzung bis zum Ablauf von 30 Jahren nach dem Tode des Autors ge schützt sein, gleichfalls natürlich nur unter der Voraussetzung, daß es nicht, sei es im Original oder in einer Übersetzung, an einem früheren Tage im Ausland erschienen ist. Ist das Werk erstmalig in einer Übersetzung in Deutschland erschienen, so gilt nach Z 55 Abs. 2 die Übersetzung als das Originalwcrk, ist also nicht nur jede Wiedergabe dieser Übersetzung, sondern auch jede anderwcite Übersetzung des Originals unzulässig. Autoren, deren Werk zuerst, und sei es auch nur um einen Tag früher, im Ausland erschienen ist, genießen nach deutschem wie nach schwedischem Recht keinen Schutz. Für sie gelten allein die Bestimmungen der Berner Konvention, und zwar, wie ein gangs erwähnt, der Berner Konvention in der Fassung von 1886t Nur diese Fassung wird darum hier zitiert. Danach gewährt jedes der beiden Reiche den Autoren des anderen Reiches für die überhaupt nicht oder zuerst in einem zum Verbände der Konvention gehörigen Staate veröffentlichten Werke den gleichen Schutz, den es den eigenen Autoren gewährt; jedoch darf die Dauer dieses Schutzes nicht die im Ursprungslands gewährte übersteigen. Da Deutschland den Schutz 30 Jahre, Schweden 50 Jahre nach dem Tode des Autors gewährt, so wird hiernach das Werk eines Schweden in Deutschland 30 Jahre, das Werk eines Deutschen in Schweden aber ebenfalls nur 30, nicht etwa 50 Jahre geschützt. Hinsichtlich der Übersetzungen gibt die Kon- vention entsprechend der damaligen ungleichen Behandlung dieses Punktes in der internen Gesetzgebung der Verbandsländer eine selbständige Regel, und zwar wird — ganz übereinstimmend mit dem schwedischen Recht — ein lOjähriges Verbot unbefugter Übersetzung ausgesprochen. Die Frist wird vom ersten Erscheinen des Originalwerkes an berechnet ; als Tag des ersten Erscheinens gilt der 31. Dezember des Jahres, in dem das Werk erschienen ist. Ebenso wie deutsche Werke in Schweden können also schwe dische Werke in Deutschland nach Ablauf dieser 10jährigen Frist ohne Genehmigung des Autors übersetzt werden, cs sei denn, daß diejenigen Voraussetzungen vorlicgen, unter denen Z 55 des deutschen Urhebergesetzes schützend eingreift. Dies ist die heutige Rechtslage. Sie ist von Bedeutung, bis Schweden die Revidierte Berner Konvention ratifiziert ha ben wird. Dann erst fallen alle diese Besonderheiten weg, und die urheberrechtlichen Beziehungen Deutschlands zu Schweden ruhen dann auf der gleichen Grundlage wie die zu den übrigen Verbandsländern. Die schöne Literatur des Auslands auf dem deutschen Büchermai kt in den Kriegsjahren. Von Or. Arthur Luther, Bibliothekar an der Deutschen Bücherei zu Leipzig. (Schlich zu Nr. 185.) 4. Als Beweis für die unausrottbare Ausländerei der Deut- scheu wurde in den Kricgsjahren oft die angebliche Tatsache angeführt, daß die Absperrung von der Literatur des feindlichen Auslandes nicht etwa den deutschen Dichtern zugute gekommen wäre, sondern daß Verleger und Übersetzer und Leser sich nun bloß mit verdoppeltem Eifer aus die Literatur der neutralen Länder gestürzt hätten. Diese Behauptung ist keineswegs richtig. Sie gilt nicht einmal für das Theater, denn der Strinhberg-Kultus der Kriegs- fahre wurzelt doch Wohl in ganz anderen Stimmungen und Neigungen des deutschen Publikums, als in seiner Ausländers» Und wenn es auch richtig ist, daß die Lustspielbllhnen den Aus- fall an französischen Possen durch noch schlechtere ungarische Imitationen zu ersetzen versuchten, so ist es doch eigentlich auch wiederum ein ehrendes Zeugnis für die deutschen Bühncnschrift- steller, daß sich unter ihnen kaum einer fand, der imstande ge- wesen wäre, auf diesem Gebiete den Pariser und Budapester Kol legen die Palme abzuringen! Am wenigsten aber trifft der Vorwurf die deutschen Buch verleger und ihre Leser. Las läßt sich leicht an dem Beispiel der nordischen Literatur zeigen. 1913 erschienen in Deutschland 105 Bücher skandinavischer Verfasser, 1914 waren es 72. Zu sammen also 177, — eine Zahl, die gerade in der Mitte zwischen derjenigen der französischen und der englischen Bücher der letzten Friedensjahre steht. Der ganze Zuschnitt des bürgerlichen Le- bens und damit auch der literarische Geschmack der sogenannten »weiteren Kreise« ist in Skandinavien, ebenso wie in England dem deutschen Volke viel näher verwandt als in Frankreich; daher wiederholt sich bei den nordischen Büchern dieselbe Er scheinung, die wir bei den englischen beobachteten: der Prozent satz der reinen Unterhaltungsliteratur ist sehr hoch. Von 177 gehören 75 Bücher dazu, — das Verhältnis ist also ähnlich wie bei der englischen Literatur; die 75 skandinavischen Bücher stehen aber' doch immer noch erheblich höher als die englischen, die Zahl der ganz minderwertigen ist gering, und betrachtet man dann den Rest von 172 Büchern, so fällt einem im Vergleich zu den englischen Büchern die viel größere Zahl umfangreicher und zugleich auch neuerer Werke auf, — wenn man auch die 18 verschiedenen Gesamt- und Einzelausgaben Anderscnschcr Märchen in Abzug bringen muß. Von dänischen Autoren sind vertreten: I. P. Jacobsen sechsmal, Hermann Bang und Holger Drachmann je fünfmal, Joh. Jensen zweimal, Peter Nansen einmal; von Norwegern Björnson fünfmal, Knut Hamsun und Kjelland je dreimal, Ibsen bezeichnenderweise nur mit zwei verschiedenen Ausgaben des »Peer Ghnt«. Unter den schwedi- schen Schriftstellern steht Strindberg mit 16 Büchern an erster Stelle, — die Hochflut setzte also schon vor dem Kriege ein; dann kommt Selma Lagcrlöf mit 14 Büchern, worunter sich allerdings sechs verschiedene Ausgaben von »Jerusalem« be finden, das kurz vorher »frei« geworden war; cs folgen Gei- jerstam und Per Hallström mit je 4 Büchern, Almgnist, Gustav Fröding und Tegnsr mit je einem. Für die drei ersten Kriegsjahre haben wir dann folgende Ziffern: 1915 27, 1916 42, 1917 25, im Ganzen also 94, d. h. fast ebenso viel, wie im Jahre 1913 allein. Der Rückgang er klärt sich hier aber doch Wohl anders, als bei den Büchern aus dem feindlichen Auslande. 1915 schränkten ja die meisten deut schen Verleger ihre Produktion ein; 1916 war die Stimmung zuversichtlicher geworden, und sofort steigt die Zahl auch der skandinavischen Bücher um rund 50"/», der Rückgang im Jahre 1917 erklärt sich dann natürlich durch die Papiernot. Daß die Ursachen des Rückgangs hier andere waren, als bei den Büchern englischer und französischer Herkunft, kann man ja auch daraus ersehen, daß bei den letzteren die Verminderung 85°/» betrug, bei den nordischen Büchern dagegen nur etwa 60"/». 631
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