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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-07-26
- Erscheinungsdatum
- 26.07.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 157, 26. Juli 1919. i>) Tie Hauptversannnlung wolle nachträglich ihre Zustimmung er teilen, daß die satzuugsgemüß aller vier Jahre vorzunehmende technische Prüfung der Kasse zur Feststellung des rechnungs mäßigen Deckungskapitals wegen der Unsicherheit der Kriegs verhältnisse bis zum Schluß des Jahres 1919 verschoben wor den ist. e) Die Hauptversammlung erklärt ihr Einverständnis, daß bei der für den Verband beabsichtigten Neuordnung auch die Satzungen der Kasse entsprechende Änderungen erfahren, soweit dadurch die erworbenen dinglichen Rechte der Mitglieder keine Ver schlechterung erfahren. 5. Anträge der Mitglieder, soweit sie rechtzeitig eingereicht wor den sind. 6. Beantwortung etwaiger Anfragen. Leipzig, den 24. Juli 1919. Der Vorstand. Otto Carlsohn, Richard Hintzsche, Richard Hohlfeld. Witwenkaffe des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs- Gshirfen-Verbandes. Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung findet am Sonntag, den 7. September 1919, vormittags II Uhr, im »Sachsenzimmer« des Deutschen Buchgewerbehauses, Dolz- straße 1, statt, wozu wir unsere Mitglieder ergebenst einladen. Als Ausweis dienen den Leipziger Mitgliedern die ihnen noch zugehenden Stimmkarten, den auswärtigen die Beitrags- quittung für das III. Vierteljahr 1919. Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht des Vorstandes. 2. Bericht des Bucherrevisors und des Rechiiungsausschusscs. Antrag auf Entlastung des Vorstandes. S. Neuwahl des NcchuungSausschusses. Tic bischerigen Mitglieder desselben, die Herren Max Franke, Nennrann und Ruf sind für die nächsten zwei Jahre nicht wieder wählbar. I. Anträge des Vorstandes: ->j Die Hauptversammlung wolle sich damit einverstanden er kläre», das öle Satznngsbcstimmnng über Nahen der Rechte und Pflichten für zum Heeresdienst einbcrnfcnc Mitglieder der Kasse auch auf die zwangsweise ober infolge Stellenlosigkeit zum vater ländischen Hilfsdienst getretenen Mitglieder, soweit sie in ihren Einkommensverhältnisscn dadurch wesentlich geschmälert worden sind, ausgedehnt worden ist. b) Die Hauptversammlung wolle nachträglich ihre Zustimmung er teilen, daß die sapnngsgemaß aller vier Jahre vorznnchmende technische Prüfung der Kaffe zur Feststellung des rechnungs mäßige» DeckungskapltalS wegen der Unsicherheit der Kriegs- verhältnisse bis zum Schluß des Jahres 1818 verschoben wor ben ist. a> Die Hauptversammlung erklärt ihr Einverständnis, daß bei der für den Verband beabsichtigten Neuordnung auch die Satzungen der Kasse entsprechende Änderungen erfahren, soweit dadurch die erworbenen dinglichen Rechte der Mitglieder keine Ver schlechterung erfahren. 5. Anträge der Mitglieder, soweit sie rechtzeitig elngcreicht wor den sind. ü Beantwortung etwaiger Anfragen. Leipzig, den 24. Juli 1919. Der Vorstand. Otto Carlsohn, Richard Hintzsche, Edgar Pilz. Invalidenkaffe des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs- Gehilfen-Verbandes. Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung findet am Sonntag, den 7. September 1919, vormittags 12 Uhr, im »Sachsenzimmer« des Deutschen Buchgewcrbehanses, Dolz- stratze t, statt, wozu wir unsere Mitglieder ergebenst einladen. «30 Als Ausweis dienen den Leipziger Mitgliedern die ihnen noch zugchendcn Stimmkarten, den auswärligcn die Beitrags- quiitung für das III. Vierteljahr 1919. Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht des Vorstandes. 2. Bericht des Bücherrevisors and des RcchnungSausschnsses. Antrag aus Entlastung des Vorstandes. 3. Neuwahl des Rechnnngsausschnsscs. Die bisherigen Mitglieder desselben, dir Herren Max Franke, Neumann und Ruf sind für die nächsten zwei Jahre nicht wieder wählbar. 4. Anträge des Vorstandes: a) Die Hauptversammlung wolle sich damit einverstanden er klären, daß die Satzungsbestimmnng über Ruhen der Rechte und Pflichten sür zum Heeresdienst cinbernsenc Mitglieder der Kasse auch ans die zwangsweise oder infolge Stellenlosigkeit zum vater ländischen Hilfsdienst getretenen Mitglieder, soweit sie ln ihren Einkommensverhältnissen dadurch wesentlich geschmälert worden sind, ausgedehnt worden ist. bj Die Hauptversammlung wolle nachträglich ihre Zustimmung er teile», daß die satzungsgemäß aller vier Jahre vorznnchmende technische Prüfung der Kasse zur Feststellung des rechnungs mäßigen Dccknngskapitals wegen der Unsicherheit der Kriegs- vcrhältnisse bis zum Schluß des Jahres 1819 verschoben wor den ist. aj Die Hauptversammlung erklärt ihr Einverständnis, baß bei der für den Verband beabsichtigten Neuordnung auch die Satzungen der Kasse entsprechende Änderungen erfahren, soweit dadurch die erworbenen dinglichen Rechte der Mitglieder keine Ver schlechterung erfahren. 5. Anträge der Mitglieder, soweit sie rechtzeitig eingercicht wor den sind. ö. Beantwortung etwaiger Anfragen. Leipzig, den 24. Juli 1919. Der Vorstand. Otto Carlsohn, Richard Hintzsche, Karl Schmidt. Die urheberrechtlichen Beziehungen zwischen Schweden und dem Deutschen Reiche. Von Rechtsanwalt vr. jur. Anton Finkelstein, Leipzig. Mit Genugtuung wird jeder Freund der fortschreitenden Entwickelung internationalen Rechtsschutzes die Tatsache ver zeichnen, datz das Königreich Schweden im März dieses Jahres einen lange hinausgezögerten Schritt getan hat: Am 12. März 1919 hat der schwedische Reichstag ein Gesetz angenommen, durch welches das schwedische Urheberrecht den Rechtssyslemen der übrigen europäischen Staaten so weit angeglichcn wird, daß nunmehr der Beitritt zur Revidierten Berner Konvention von 1908 erfolgen kann. Bisher war Schweden lediglich an die Bestimmungen der ursprünglichen Berner Konvention von 1886 gebunden. Der sogenannten Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896 war Schweden zwar beigetreten; die zur verbindlichen Geltung erforderliche Ratifikation war jedoch unterblieben, eben weil die schwedische Gesetzgebung mit den neuen Stipulationen nicht harmonierte. Da diese Harmonie bis heute noch nicht hergestellt war, konnte Schweden ebenso auch die Revidierte Berner Konvention vom 13. November 1908 noch nicht ratifizieren. Das nunmehr an genommene schwedische Gesetz, dessen Grundziigc in Nr. 127 die ses Blattes von Herrn G. Bargum dargestellt wurden, soll am 1. Januar 1920 in Kraft treten. Die Ratifikation der Revi dierten Berner Konvention dürfte daher im Lause des nächsten Jahres zu erwarten sein. Bis dahin gilt zwischen Deutschland und Schweden lediglich das Recht der Konvention in der Fassung von 1886. Daneben bleiben etwa weitergehende, den Schutz fremdländischer Autoren bezweckende Bestimmungen der internen Gesetzgebung beider Reiche anwendbar. Eine solche Bestimmung enthält das deutsche Urheberrechts- gesetz in Z 55, das heute noch geltende schwedische »Gesetz über das literarische Eigentumsrecht« in H 19. Diese beiden Bestim mungen decken sich insofern, als sie beide prinzipiell den Schutz des inländischen Urheberrechts auch den Werken ausländischer
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