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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.04.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-04-08
- Erscheinungsdatum
- 08.04.1904
- Sprache
- Deutsch
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^ 80, 8. April 1904, Amtlicher Teil 8128 auch bei der Ausnahme der Vorschrift ist man davon aus- gegnngen, daß dieselbe nach den verschiedensten Richtungen für den Verfasser Wert und Bedeutung haben könne, z, B, könne er ein Interesse daran haben, die ganze Auf lage zu unterdrücken oder sie vollständig umzugestalten oder auch einem Dritten zu übertragen, Bedenken machten sich gegen die Anerkennung dieses Rechts des Verfassers und der demselben korrespondierenden Pflicht des Verlegers nicht geltend und es ist demgemäß auch die Bestimmung unverändert in das Gesetz übergegangen. Es ist anerkannt, daß der Verfasser nach dem Verlagsgesetz in der Art und Weise der Verfügung über die nach diesem Paragraphen ge kauften Exemplare in keiner Weise beschränkt ist, ebenso aber anderseits, daß er sich durch die Verwendung desselben unter Umständen verantwortlich machen kann, sei es nach Paragraph 226 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Para graph 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sei es nach dem Wettbewerbsgesetz, Zweifellos hat man dem Verfasser Las Bezngsrecht auf die Exemplare zu dem billigsten Preise, den der Verleger stellt, nicht zu dem Zwecke eingeräumt, damit er nun dem Verleger bezw. dem Sortimenter mittelbar oder unmittelbar Konkurrenz bereitet; wenn auch die Ver handlungen der Reichstagskommission und des Plenums hierüber nichts enthalten, so ist dies gleichwohl, weil selbst verständlich, anzunehmen. Daraus kann nun aber nicht gefolgert werden, daß unter allen Umständen der Weiter verkauf einen Verstoß gegen Treu und Glauben enthält, vielmehr kommt es in dieser Hinsicht auf die konkreten Verhältnisse an. Wenn der Verfasser das Buch unter dem von dem Verleger für den Sortimentspreis fest gesetzten Preis abgibt, also damit schleudert, so liegt zweifellos in der Regel ein solcher Verstoß vor. Man wird aber noch weitcrgehen und behaupten dürfen, daß, wenn das Buch überhaupt bei den Sortimentern er hältlich ist, der Verkauf durch den Autor einen Ver stoß gegen Treu und Glauben darstellt, wenigstens regel mäßig, und nur unter besondern Voraussetzungen könnte eine andre Beurteilung Platz greifen; solche Voraussetzungen würden aber z, B, dann vorhanden sein, wenn der Autor die in seinem Besitze befindlichen Exemplare veräußert, um sich im Bedarfsfall Mittel zum Unterhalt zu verschaffen. Die Veräußerung mit Gewinn muß gleichfalls regelmäßig unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Treu und Glauben subsumiert werden; es ergibt sich dies als not wendige Folge aus der Tatsache, daß die Ausübung einer Konkurrenz seitens des Verlegers gegenüber den Sortimentern bei der Abgabe von Exemplaren an ihn, in Gemäßheit des Paragraphen 26 als ausgeschlossen betrachtet wird. Dem gemäß wird allerdings in den meisten Fällen des Weiter verkaufs durch den Autor die Beurteilung der Handlungs weise unter dem mehrerwähnten Gesichtspunkte sich als ge rechtfertigt erweisen, b) Auch die zweite Frage muß für die Regel bejaht werden. Es entspricht zweifellos nicht der im Buchhandel bestehenden Geschäftsmoral, daß der Verleger, der für den Vertrieb des Buchs auf die Sortimenter angewiesen ist, den Sortimentern dadurch Konkurrenz bereitet, daß er dem Autor Exemplare zu dem niedrigsten Nettopreis zur Weiterver äußerung überläßt, und sich vertraglich hierzu verpflichtet. Die Verletzung der guten Sitten wird durch seine Wissen schaft bedingt, daß der Autor die Exemplare zum Zwecke der Weiterveräutzerung erwerben wolle, sie ist natürlich vorhanden, wenn er einen Vertrag abschließt, in welchem dieser Zweck erwähnt wird. Die Rechtslage ist in diesem Falle die gleiche, wie dann, wenn ein Fabrikant einem Händler Waren liefert und gleichwohl dessen Kund schaft noch direkt Offerte macht oder machen läßt; auch dies ist mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren. Man kann nicht einwenden, daß durch 8 26 des Verlagsgesetzes der Verleger ja im Rechtswege gezwungen werden könne, dem Autor die von demselben gewünschte Zahl von Exemplaren abzulassen. Gewiß ist dies der Fall, allein es besteht zwischen dem Abschluß eines Vertrags, durch den sich der Verleger in voller Kenntnis des Zwecks der geplanten Weiteroeräußerung hierzu verpflichtet und der gesetzlichen Verpflichtung, die der Autor ohne Angabe des Zwecks verlangen kann, ein wesentlicher Unterschied, Ob nicht auch, im Falle der Geltendmachung des dem Autor nach Z 26 eingeräumten Rechts der Verleger die Abgabe nach Paragraph 226 BGB, dann ablehnen könnte, wenn der Autor ihm keinen Zweifel darüber läßt, daß er davon zum Zwecke der Weiterveräußerung Gebrauch machen iverde, soll dahingestellt bleiben, jedenfalls aber muß der Abschluß eines Vertrags, in welchem der Verleger sich hierzu in Kenntnis des Zwecks verpflichtet, als mit der guten Sitte im Buchhandel in Widerspruch stehend bezeichnet werden. Selbst wenn es Vorkommen sollte, daß vereinzelt im Buchhandel dieser strenge Standpunkt nicht geteilt würde und man sich auf eine gegenteilige Übung berufen könnte, so wäre hierauf keine Rücksicht zu nehmen, da dieselbe keinen Gebrauch, sondern einen Mißbrauch darstellte, der für die Frage der rechtlichen Beurteilung belang- und bedeutungslos ist, 3. Gutachten des Professors Or. Allfeld. Die an mich gestellten Fragen beantworte ich wie folgt: 1, Verstößt ein Autor, der von seinem Verleger aus Grund von 8 26 des Verlagsgesctzes die Lieferung von Exemplaren seines Werkes zum Buchhändlerpreis verlangt, um sie selbst, gegen den Willen des Verlegers, mit oder ohne Gewinn weiter zu verkaufen, gegen Treu und Glauben? Vorausgesetzt, daß der Verkauf nicht gewerbsmäßig erfolgt: Nein. In, Verstößt der Autor gegen Treu und Glauben, wenn er vom Verleger die Abgabe von Exemplaren zum Nettopreise an seine — des Autors — Studenten und Hörer gegen Bescheinigung dieser Eigenschaft verlangt? Nein. 2, Verstößt ein Verleger, der auf Grund Verlagsvertrags einem Autor zwecks Weiterveräußerung, über die bedungenen Frei exemplare hinaus weitere Exemplare zum Buchhändlerpreise überläßt, durch Abschluß eines derartigen Vertrages gegen die guten Sitten im Buchhandel? Ja. 2a, Verstößt ein Verleger gegen die guten Sitten im Buchhandel, wenn in einem Berlagsvertrag der Fall zu 1a sestgelegt und eine derartige Verpflichtung, wie sie der erwähnte Fall als Verlangen des Autors ersichtlich macht, vom Verleger im Ber lagsvertrag zugestanden wird? Ja. Begründung. Die nächste Veranlassung zum Erlaß der Vorschrift des 8 26 war, wie die Begründung entnehmen läßt, daß dem Ver fasser die Möglichkeit gegeben werden sollte, den ganzen Vorrat von Exemplaren seines Werkes auszukaufen, um entweder dieses zu unterdrücken oder eine neue Auflage zu veranstalten oder einen andern Verleger mit der Verbreitung zu betrauen. Allein damit erschöpft sich die Bedeutung des Paragraphen nicht, denn die Be stimmung verpflichtet den Verleger zur Überlassung von Exemplare» zum Vorzugspreis ganz allgemein und im praktischen Leben wird die Anwendung des Z 26 zu dem von der Begründung ausdrück lich erwähnten Zwecke selten, dagegen die Überlassung von Exein- 413»
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