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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.02.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-02-24
- Erscheinungsdatum
- 24.02.1905
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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46, 24. Februar 1905. Nichtamtlicher Teil. 1909 zeugnisse jedoch nicht genannt, so würde jeder vorsichtige Industrielle die Anmeldung zum Musterregister bewirken, und dann ständen ihm sowohl das neue Gesetz, als auch das Musterschutzgesetz zur Seite. Den Definitionsversuch des Wortes »Urheber« durch »Ver fertiger« erklärte der Ausschuß für mißlungen. Er lasse vor allem die Betonung des geistigen Momentes der Urheberschaft vermissen, decke sich aber in keinem Fall mit dem, was der Sprachgebrauch und die Rechtsprechung mit dem Wort »Urheber« umfasse. Der Verfertiger könne wohl der Urheber sein, brauche es aber nicht zu sein. Dies gelte z. B. von Bauwerken und Photo graphien. Nach der Absicht des Gesetzes und bei Berücksichtigung der praktischen Verhältnisse könne nur der Architekt, der doch nicht der Verfertiger des Baues sei, als schutzberechtigt angesehen werden; ebenso sei der die Aufnahme meist nur leitende Chef im photographischen Betriebe der Urheber, nicht der eigentliche Verfertiger des Bildes selbst. Am besten würde die völlige Auslassung der Definition sein. Ohne eine solche sei man auch bisher ganz gut ausgekommen. Der Wortlaut jches 2. Satzes von § 3 sei unklar. Hiernach Werk der bildenden Künste oder Photographie durch ein solches nachbilde, in bezug auf das von ihm hervorgebrachte Werk. Das sehe so aus, als wenn ein solcher Nachbildner auch gegenüber die Motive werde man darüber aufgeklärt, daß dem nicht so sei. Sollte dem nichtrechtmäßigen Nachbildner nach Absicht des Gesetz gebers etwa gegen den Originalurheber ein Schutz zugebi'lligt werden, so wäre dies unbedingt zu bekämpfen. Der Ausschuß findet ferner, daß der freien bildenden Kunst ein schwerer Hemmschuh angelegt werde, wenn man für sie die Nachbildung einer Photographie stets von der Zustimmung des Photographen abhängig machen wolle. Weiter wünscht der Ausschuß, daß den Sammelwerken der Kunstverleger derselbe Schutz zugebilligt werden solle wie den musikalischen Sammelwerken. Einer unbeschränkten Freiheit der Betitelung, wie sie der Ausschuß des Börsenvereins zu § 8 verlange, möchte der Ausschuß nicht das Wort reden. Gegen eine unbillige Verweigerung einer Titcländerung bürge der zweite Absatz dieses Paragraphen hin länglich. Zu ß 9 würde es nach Ansicht des Ausschusses angemessen er scheinen, bezüglich der Pfändbarkeit des Urheberrechts einen Unter schied zu machen zwischen dem bildenden Künstler und dem Photo graphen. Letzterer würde durch die Gleichstellung mit dem Zu § 10 u. f. empfiehlt der Ausschuß, das Verhältnis des Urhebers zum Eigentümer näher zu präzisieren. Der Unterschied zwischen Eigentums- und Urheberrecht sei Juristen und in Rechts fragen erfahrenen Fachleuten geläufig; einem großen Teil der interessierten Laienkreise sei er es nicht. Auch wünscht hierbei der Ausschuß im Gesetze selbst ausgedrückt zu wissen, daß die öffentliche Ausstellung eines Werkes von der Genehmigung des Urhebers nicht abhängig sei. Besteller gestattet werde, das Werk zu vervielfältigen. Unsicherheit liege in dem Begriff eines erschienenen Werkes (ß 14). Am beachtenswertesten erscheine der Vorschlag, an Stelle Bei § 16, Absatz 2 befürchtet der Ausschuß, daß man diese dieses Ausdrucks könne daher nicht schaden. Zu § 19 meint der Ausschuß, im Interesse der Photographie sei die fünfzehnjährige Schutzdauer sehr zu begrüßen, indessen müsse man auf die graphischen Gewerbe, insonderheit auf die Postkarten - Industrie Rücksicht nehmen. Zum mindesten müsse Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 72. Jahrgang. die Industrie verlangen, daß für die Nachbildung von Photo graphien, die ein allgemeines, ein öffentliches Interesse haben, die Schutzzeit an Erzeugnissen der Industrie binnen kürzerer Frist ablaufe. Fünf Jahre dürften vollkommen genügen. Die übergangsfrist zur Weiterbenutzung der bisher der Nach bildung überlassenen Vorrichtungen bezeichnete der Ausschuß mit einem Jahre als zu kurz. Er wünscht sie mit mindestens zwei Jahren bemessen zu sehen. Dies sei besonders für die Fälle an gebracht, in denen Vorrichtungen, deren Herstellung begonnen gewesen sei, noch nicht fertig gestellt seien. Es könnte leicht Vor kommen, daß durch die Verzögerung der Fertigstellung die an scheinende Wohltat dieser Vorsicht ganz illusorisch werde, weil die Benutzung der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes mit großen Opfern angefertigten Vorrichtungen ganz oder zum Teil un möglich werde. Es dürfte daher billig sein, die Frist zur Weiter benutzung im Falle des Satzes 2, § 43, vom Zeitpunkte der Fertig stellung an zu bemessen. — Die Handelskammer erklärte sich mit den Ansichten ihres Ausschusses einverstanden. Falsches Geld. — Wie »Leipziger Tageblatt« und »Leipziger Zeitung« übereinstimmend berichten, sind in der letzten Zeit in verschiedenen Städten falsche Cinhundertmarkscheine ver ausgabt worden. Die Fälschungen tragen das Datum des 1. Juli 1898, Nummer 0789480 sind 1 wm schmäler und 1'/? mm länger als die echten Scheine. Der Druck der Worte »Reichsbanknote« und »Ein Hundert Mark- ist auffällig dick und aufliegend. Die feinen Randverzierungen bei den Anfangsbuchstaben dieser Worte fehlen zum Teil, namentlich auffällig bei dem Buchstaben »H« rechts oben in dem Worte »Hundert«. Bei dem Medaillon auf der Rückseite sind bei den echten Scheinen die Schattenlinien in Die Drucksachen des Reichstags zu den neuen Handelsverträgen (vgl. Nr. 32 d. Bl.). — Die umfangreichen und in Betracht der schnellen Bewältigung einer schwierigen Auf- des Reichstags (Nr. 543 und »Zu Nr. 543«) über die neuen Handelsverträge haben in der Zeitungspresse wiederholt Anlaß zu Beschwerden gegeben. Der Vertreter der Reichsregierung ist in der Reichstagskommission diesen Beschwerden mit dem Hinweis auf die allerdings sehr bedeutende Arbeitsleistung entgegen getreten, und inzwischen sind diese durch die erfolgte weitere Ver breitung der Drucksachen in der Hauptsache auch gegenstandslos geworden. Dagegen tritt neuerdings eine Klage gegen die innere Einrichtung dieser Drucksachen auf, der das Leipziger Tageblatt in ihrer Nr. 97 vom 22. d. M. Ausdruck gibt und deren Berechtigung anzuerkennen sein dürfte. Es heißt da: ». . . . Es fehlt aber das, was für die Interessenten und die Öffentlichkeit gerade das wichtigste ist, nämlich die Gesamt- Einfuhrtarife unserer Vertragsstaaten in ihrer künftigen Gestalt. Der einzelne Kaufmann oder Industrielle kann aus den Druck sachen der Reichsregierung über die endgültige Gestaltung der Exportbedingungen seiner Branche nach einem der Vertragsstaaten schlechterdings nichts Zuverlässiges erfahren. Denn diese ent halten aus den künftigen ausländischen Einfuhrtarifen nur das, was im Wege des Vertrags gebunden oder ermäßigt ist. Die gewaltigen Zollerhöhungen, die die vom Vertrage nicht berührten Teile des russischen, österreichischen usw. Zolltarifs mit sich bringen, die oft außerordentlich wichtigen Umgestaltungen im Wortlaute der ausländischen Tarifschemata, in der Anordnung und Gliederung der Positionen und Unterpositionen usw. ist nirgends in den Reichstagsdrucksachen zu finden. Demzufolge ist es auch für den Wirtschaftspolitiker oder Parlamentarier schlechter dings unmöglich, sich aus diesen Drucksachen ein Gesamtbild darüber zu machen, in welcher Weise durch die neuen Verträge die allgemeine zollpolitische Situation den einzelnen Staaten gegen über verbessert oder verschlechtert wird. Dies ist nur möglich durch 254
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