Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.02.1856
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- 20.02.1856
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22, 20. Februar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 315 deren erstem Erscheinen keine 30 Jahre abgelaufen sind, geschützt. Uebrigens spricht der BB. nicht von einem ersten Erscheinen, son dern sagt einfach, „seit deren Erscheinen", woraus man schließen will, daß vom letzten Erscheinen an die Schutzfrist zu laufen beginne *). Wie unbegründet diese Ansicht ist, ergibt sich aus dem Vorausge schickten: die Erben eines Autors sollen 30 Jahre lang geschützt werden, sie wären es nicht immer, wenn der BB. nicht die Bestim mung hinsichtlich der posthumen Werke getroffen hätte. Die Erben sollen aber auch nicht länger als 30 Jahre geschützt werden. Nach jener Ansicht hätten die Herausgeber posthumer Werke eine längere Schutzfrist, als die Erben von Autoren, die ihre Werke bei Lebzeiten veröffentlicht haben. Ja, sie hätten es in ihrer Hand, zu verhindern, daß die posthumen Werke jemals Gemeingut werden. Sie dürften nur immer neue Ausgaben veranstalten. Die Absicht des Gesetzge bers war aber, die Herausgeber posthumer Werke den Erben gleich zustellen und beiden ein nur zeitliches Ausschließungsrecht von drei ßig Jahren zu gewähren. Durch das Publicationspatent v. 29. Jan. 1846 sind einige §§. des Ges. v. 11. Juni 1837 und der Verord nung v. 5. Juli 1844 „insoweit abgeändert worden, als fie kürzere Schutzfristen als die unter Nr. 1 u. 2 des Bundesbeschlusses von 1845 vorschreiben." Im klebrigen bleiben sie in alter Kraft. Statt der fünfzehnjährigen Schutzfrist, welche die preußische Gesetzgebung den posthumen Werken gewährt, ist also die dreißigjährige des Bun desbeschlusses zu setzen. Die Berechnung dieser Frist soll nach §- 7 des Ges. v. 11. Juni 1837 von der ersten Herausgabe an geschehen. Diese Bestimmung ist durch das Publicationspatent v. 1846 nicht aufgehoben. Hiermit können wir die Darstellung der gesetzlichen Vorschrif ten über Schutz des literarisch-artistischen Eigenthums in Preußen schließen. Die gewonnenen Resultate genügen, um den Nicolai- Becker'schen Rechtsstreit zu entscheiden; es gilt nur, sie aus die vor liegenden Thatsachen anzuwenden. Wir haben im Eingang gesagt, daß der Schwerpunkt der Ent scheidung in die Frage zu legen sei, ob der Nicolai'schen Buchhand lung durch den Vertrag v. 4. Febr. 1833 ein Verlagsrecht erworben worden sei, zu dessen Schutz die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni 1837 Anwendung finden? Vor Allem ist nachzusehen, welches die einzelnen Bestandtheile der Körner'schen Werke sind. Zuerst erschienen die Knospen, im Jahr 1810 bei Göschen in Leip zig. Leier und Schwerdt wurde» 1813 von der Nicolai'schen Buch handlung veröffentlicht. Im nämlichen Jahre erschienen in Wien die dramatischen Beiträge, die im Jahr 1821 vom Vater des Dich ter« an die Nicolai'sche Buchhandlung überlassen wurden. Den „poetischen Nachlaß" verlegte 1815 Hartknoch in Leipzig. Endlich wurde der Verlag mehrerer noch ungcdruckter literarischer Erzeugnisse mit dem Verlag einer Gesammtausgabe der Nicolai'schen Buchhand lung übergeben. Theodor Körner starb im Jahr 1813. Da er keine Erben hin- t'cließ, denen er das Recht, neue Ausgaben seiner Knospen zu ver anstalten, Vorbehalten, auch dem Verleger Göschen dieses Recht nicht ausdrücklich verschrieben hatte, so war nach seinem Tode jeder zur Herausgabe dieser Gedichte befugt. Ebenso verhält es sich mit Leier und Schwerdt und den dramatischen Beiträgen. Der posth. poetische Nachlaß steht auch nicht unter dem Schutz des Gesetzes vom 11. Juni 1837, weil er durch die damals gültigen Gesetze nicht gegen Nachdruck geschützt war. Das preußische LR. spricht nirgends von posthumen Werken, es hat nur Autoren und Verleger im Auge. In den §K. 1031 und 1032 verordnet es allerdings, daß der Nach druck neuer Ausgaben eines Werkes, die ein Schriftsteller nach des Autors Tod besorge, verboten sei ; wollte man aber auch diese Vor schriften analog anwenden, so könnte doch dem Nachdruck nicht ge *) Schellwitz a. a. O. S. 31 ff. steuert werden, solang das Merkmal der Ausgabe in die äußere Form gesetzt ist. Posthume Werke sind nach preuß. LR- nicht viel mehr als schutzlos. Der letzte Bestandtheil der Körner'schen Werke theilt, was das Landrecht anbelangt, das Schicksal der 1815 publicirten posthumen Werke. Allein nach Bundesrecht ist ihr Nachdruck ver boten. Es findet auf sie der BB- von 1845 in Betreff posthumer Werke Anwendung. Warum aber, könnte man fragen, nicht auch auf die andern posthumen Erzeugnisse? Deßhalb nicht, weil von seiner Publication, die am 19. Januar 1846 stattfand, bis zum Jahr 1815 ein längerer als dreißigjähriger Zeitraum verflossen ist- Nach der rheinischen Gesetzgebung waren die Körner'schen Werke nicht länger als bis zum Jahr 1823 geschützt. Zwanzigjährigen Schutz haben nach dem Decret vom 5. Februar 1810 nur die Kinder, andere Erben stehen unter dem Schutz des Gesetzes vom 19. Juli 1793 und haben auf zehnjährige Schutzfrist Anspruch. Es möchte den Anschein haben, als ob die im Jahr 1815 erschienenen Werke nun doch unter den Schutz des BB- von 1845 sielen. Dem steht aber entgegen, daß die genannten Werke in Sachsen verlegt wur den und zur Zeit, als der Vertrag zwischen Sachsen und Preußen zum Schutze des literarischen Eigenthums abgeschlossen wurde, die Schutzfrist des Gesetzes vom 19. Juli 1793 schon abgelaufen war. Wir sind nun an einem Punkte angekommen, wo wir zwei Einwände widerlegen müssen, die wir zu gewärtigen haben. Man könnte uns erstens zum Vorwurf machen, daß wir die Beerbung des literarischen Nachlasses nach preußischem statt nach sächsischem Recht beurthcilt haben. Und zweitens könnte man uns tadeln, daß wir der Convention zwischen Sachsen und Preußen vom 28. Oktober und 3. November 1827 keinen Einfluß auf die Entscheidung des Nicolai-Becker'schen Rechtsstreites eingeräumt haben- Gegen den ersten Einwand haben wir zu erinnern, daß die Beerbung des dichterischen Nachlasses Th- Körner's in Preußen nur nach preußischem Recht beurtheilt werden kann. In der Verordnung vom 5. Juli 1844 heißt es: „Der Schutz des Gesetzes vom 11. Juni 1837 soll auch für diejenigen vor Publication desselben im Jnlande erschienenen Schriften rc. stattfinden, welche durch die damals gül tigen Gesetze gegen Nachdruck noch geschützt waren-" Offenbar können damit nur die preußischen Gesetze gemeint sein. Das litera rische Eigenthum vererbt nach andern Grundsätzen als das Eigen thum an realen Dingen- Deßhalb ist ein Erbanfall, der in einem Lande gemacht wird, in einem andern Lande, wo es zur gericht lichen Verhandlung darüber kommt, nur nach den Gesetzen dieses Landes zu beurtheilen. In Preußen war aber die Lage der Autoren und Verleger weniger günstig als in Sachsen- Der zweite Einwand hat seinen Grund in einem Mißverständ nisse. Man versteht die preußisch-sächsische Convention irrig, wenn, man meint, daß nun zum Schutze der Autoren in Preußen sächsisches und in Sachsen preußisches Recht zur Anwendung kommen könnte. Die Cab.-Ord- vom 16- Aug. 1827 nennt als Inhalt der Verträge, die Preußen zu schließen im Begriffe war, die Bestimmung: es solle das Verbot des Nachdrucks, wie auf die inländischen Schriftsteller, so auch auf die ausländischen Anwendung finden- In diesem Sinn ist auch der preußisch-sächsische Vertrag abgefaßt, und so lauten die vielen Verträge, die zwischen Frankreich und deutschen Staaten in den letzten zehn Jahren abgeschlossen wurden. Keiner dieser Staaten gewährt dem Ausländer reichern Schutz als dem Inländer. Die Wittwe eines französischen Schriftstellers wird sich z. B- in Baden vergebens auf ihren Erbanfall berufen, wenn die dreißig Jahre ver gangen sind, während welcher ihr Recht in Deutschland geschützt ist*). Nachdem wir die gegebenen Thatsachen unter die gegebenen *> Bekanntlich gewährt ihr die französische Gesetzgebung lebensläng lichen Schutz. 43*
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