Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.02.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-02-13
- Erscheinungsdatum
- 13.02.1856
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18560213
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185602138
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18560213
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1856
- Monat1856-02
- Tag1856-02-13
- Monat1856-02
- Jahr1856
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
266 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M 19, 13. Februar. Den Verfassern oder Herausgebern steht der Handel mit selbst- verleqten Schriften frei; ste dürfen stch jedoch zum gewerbsmäßigen Absatz der letzteren nur des Druckers (§. 6) oder eines Buchhändlers bedienen. §- 9- Der Haustchandel mit Druckschriften und Bildern jeder Art kann nur auf den Grund einer staatspolizeilichen, jederzeit wider ruflichen Erlaubniß und mit denjenigen Schriften und Bildern be trieben werden, welche in dem von dem Oberamte des Wohnorts beglaubigten, dem Patent beigefügten Verzeichnisse enthalten sind- Das Sammeln von Pränumeranten und Subscribenten ist nur denjenigen gestattet, welche die Berechtigung hiezu im Allge meinen von der zuständigen Regierungsbehörde erhalten, und in den einzelnen Gemeinden zur Ausübung ihrer Berechtigung von der Ortspolizeibebörde Erlaubniß erhalten haben. (Hausir-Ordnung vom 5. April 1851, §. 21.) tz. 10. Jeder Drucker ist schuldig, über die Erzeugnisse seiner Presse ein fortlaufendes Verzeichniß zu führen, welches der Polizeibehörde aus Verlangen vorzulegen ist. Die gleiche Verbindlichkeit liegt den Verlagsbuchhändlern rück sichtlich der von ihnen verlegten Werke und den Inhabern von Leih bibliotheken und Lesekabineten bezüglich der in ihrer Anstalt aufge nommenen Schriften ob. Diese Verzeichnisse müssen stets vollstän dig geführt sein. H. Allgemeine Bestimmungen über die Ordnung der Presse. tz.11. Aus jeder im Königreich erscheinenden Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers und, wenn dieselbe für den Buch handel oder zur öffentlichen Verbreitung auf anderem Wege bestimmt ist, auch der Name und Wohnort Desjenigen, bei welchem die Druckschrift als Verlags- oder Commissions-Artikel erscheint, sowie bei dem Selbstvertricbe der Name und Wohnort des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. Ist der Drucker zugleich der Verleger, so ist dies ausdrücklich zu erwähnen. Der Verkauf oder die Verbreitung von Druckschriften, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, ist verboten. Dieses Verbot bezieht sich auch auf alle in dem Bundesgebiet erscheinenden Druckschriften. In- Betreff der Preßerzeugnisse aus dem sonstigen Auslande verbleibt es vorerst bei den Bestimmungen . des Gesetzes vom 30- Januar 1817, §. 23, letzter Absatz- §.12. Von jeder die Presse verlassenden Druckschrift ist durch den Verleger oder, wenn kein solcher benannt ist, durch den Drucker der Bezirks-Polizeibehörde und außerhalb des Sitzes der Bezirksbehörde dem Ortsvorsteher ein Exemplar und zwar bei Zeitungen eine Stunde, bei andern Druckschriften vier und zwanzig Stunden vor der Aus gabe oder Versendung zu übergeben. Die Polizeibehörde hat eine die genaue Bezeichnung des Zeitpunktes der Uebergabe enthaltende Bescheinigung auszustellen und den Uebcrbringer zugleich zu ur kundlicher Anerkennung dieses Zeitpunktes zu veranlassen. Das übergebene Exemplar muß bei Zeitschriften mit der eigen händigen Unterschrift des Redacteurs oder eines von ihm zu diesem Zwecke aufgestellten und der Polizeibehörde benannten Bevollmäch tigten (vergl. §. 17) versehen sein. Andere Druckschriften sind mit der Unterschrift des Verlegers oder Druckers zu versehen. Jede Austheilung, Ausgabe oder Versendung irgend welcher Art zum Zwecke der Verbreitung einer Druckschrift vor Ablauf jener Fristen ist verboten. Uebrigens ist bei Druckschriften von mehr als zwanzig Bogen, welche zu keiner Einschreitung Veranlassung geben, das übergebene Exemplar dem Verleger oder Drucker wieder zuzustellen. §. 13. Jeder inländische Drucker ist verbunden, ein vollständiges Exem plar aller von ihm gedruckten, für den Buchhandel oder sonst zur Verbreitung unter dem Publicum bestimmten Schriften der Be zirks-Polizeibehörde gleichzeitig mit dem Beginn der Austheilung und Versendung zur Abgabe an die öffentliche Bibliothek zu Stutt gart unentgeltlich einzuhändigen- §.14. Von der Erfüllung der in den §§. 11—13 enthaltenen Vor schriften sind die den Bedürfnissen des Verkehrs oder des geselligen Lebens dienenden Drucksachen, als Formulare, Etiquetten, Visiten karten und ähnliche diesen gleich zu achtende kleinere Preßerzeugnisse ausgenommen. Die mißbräuchliche Benützung solcher Preßerzeugnisse zu son stigen Veröffentlichungen wird der Uebertretung der in §. 11 ertheilten Vorschrift gleichgeachtet. §. 15. Das Anbieten, Vertheilen, Ausstreuen oder Anschlägen von Druckschriften auf Straßen oder an öffentlichen Orten ist ohne die von der Bezirks-Polizeibehörde und außerhalb des Sitzes derselben von dem Ortsvorsteher zu ertheilende Erlaubniß, welche jederzeit zurückgenommen werden kann, verboten. UI. Besondere Bestimmungen für die periodische Presse, tz. 16. Für jede im Königreiche erscheinende periodische Druckschrift (Zeitung, Zeitschrift) muß ein für deren ganzen Inhalt verantwort licher Redacteur bestellt und dessen Name auf jedem Blatte oder Hefte (Nummer) genannt sein. Der Verkauf oder die sonstige Verbreitung von im Jnlande oder dem übrigen Bundesgebiet erscheinenden periodischen Druck schriften, bei welchen es an den bezeichnet«» Erfordernissen fehlt, ! ist verboten. tz- 17. Der verantwortliche Redacteur einer periodischen Zeitschrift muß unbedingt dispositionsfähig sein und, wofern diese nicht bloß wiffen- ; schaftlichen, technischen oder artistischen Inhalts ist, im Königreiche seinen ständigen Wohnsitz haben- Wer nicht im Genüsse der staats bürgerlichen Rechte steht, wer namentlich zu dem Verluste der bür gerlichen Ehren- und der Dienstrechte (Art. 27, Ziff. 4 des Straf gesetzbuchs) oder einer diesen in sich schließenden Strafe veructheilt und weder durch einen Gnadenact noch durch Gerichtsbeschluß in die Ehrenrechte wieder eingesetzt worden, oder wer wegen eines mit einer jener Strafen bedrohten Verbrechens vor einen Schwurge- richlshof verwiesen oder in Anschuldigungsstand versetzt ist oder die ihm nur zeitlich entzogenen Ehrenrechte noch nicht wieder erlangt hat, kann nicht Redacteur einer periodischen Druckschrift sein. Befindet sich der Redacteur in Untersuchungs- oder Strafhaft, so ist ein verantwortlicher Stellvertreter aufzustellen, wofern jener nicht ausnahmsweise zu Fortführung der Redaction von den zustän digen Bezirks-Polizeistellen zugelassen wird. Bei Zeitschriften wissenschaftlichen, technischen oder artistischen > Inhalts kann von der betreffenden Kreisregierung die Redaction
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder