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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.02.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.02.1856
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18560213
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185602138
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Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler > Mcffe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für da« Börsenblatt sind an die Redaktion, — Inse rate an die Expedition desselben z» senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börscnvereins der deutschen Buchhändler. 19. -4—«H Leipzig, Mittwoch am 13. Februar. 1856. Amtlicher Theil Königlich Württembergische Verordnung, betreffend die Vollziehung des Bundes-Beschlusses vom 6. Juli 1854 über die Verhinderung des Mißbrauchs der Presse. Nachdem die deutsche Bundes-Versammlung unter dem 6. Juli 1854 nachstehenden Beschluß zur Verhinderung des Mißbrauchs der Presse gefaßt hat: folgt das BundeSpreßgesetz, wie solches in Nr. 108 d. Bl. v. I. 1854 mit Ausnahme des Schlußparagraphen sich abgedruckt befindet, welcher lautet: §-26. Der politische Ausschuß wird beauftragt, nach Umfluß von zwei Jahren, unter Berücksichtigung der bis dahin ge machten Erfahrungen, in nähere Erwägung zu ziehen, ob die in gegenwärtigem Beschlüsse enthaltenen Bestimmungen sich zur Verhütung des Mißbrauchs der Preßfreiheit als genügend erwiesen haben, und hierüber der Bundes-Versammlung, unter Begutachtung der etwa für nöthlq erachteten weiteren Anträge, Bericht zu erstatten. so machen Wir diesen Bundes-Beschluß, nach Vernehmung Un seres Geheimen-Rathes, zur Nachachrung bekannt, und ordnen zu Vollziehung desselben Nachstehendes an, wobei Wir Uns Vor behalten, hinsichtlich einzelner Bestimmungen desselben einen auf deren Ausführung abzielenden Gesetzes-Entwurf an die Stände gelangen zu lassen. 1. Gewerbe-Betrieb. §. 1- Zur Ausübung des Gewerbes eines Druckers (Buch-, Stein-, Kupfer- u. s. w. Druckers), Buch-, Musikalicn- oder Kunsthändlers, Antiquars, Inhabers einer Leihbibliothek oder eines Lesekabinets und Verkäufers von Zeitungen, Flugschriften und Bildern ist eine Eon- cession erforderlich, die von der zuständigen Kreisregierung nur als eine persönliche unwiderruflich oder widerruflich ertheilt wird. Dieselbe soll nur erfolgen, wenn der solche Nachsuchende unbe scholten und geschäftskundig ist. §. 2. Der Witwe eines Gewerbe-Inhabers ist während ihres Witt- wenstandes die Fortsetzung des Gewerbe-Betriebs durch einen be fähigten Geschäftsführer (vergl. §. 1, Abs. 2) gestattet. Im Falle der Wiederverheirathunq hat sie das Geschäft binnen sechs Monaten aufzulösen. Dreiundzwanzigster Jahrgang. Auch kann einem minderjährigen Sohne von der Regierung die Fortsetzung des übernommenen Geschäftsbetriebs durch einen befähigten Geschäftsführer bis zu erlangter eigener Befähigung gestattet werden. Während ein Gewerbe-Inhaber unter Euratel steht, muß das Gewerbe durch einen befähigten Geschäftsführer betrieben werden; ein solcher Kat auch dann einzutreten, wenn der Gewerbe-Inhaber durch eine über ihn verhängte Hast an dem eigenen Geschäftsbetrieb gehindert sein sollte. §. 3. Soweit die in §. 1, Abs. 1 bezeichneten Gewerbe nachweislich mit dinglichem Rechte verliehen wurden, behalten dieselben diese Eigenschaft. §. 4. Dem Inhaber eines der in §. 1 benannten Geschäfte kann von der betreffenden Kceisregierung dis Concesston entzogen werden, wenn derselbe nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung oder durch die Kreisregicrung ergangener zweimaliger schriftlicher Verwarnung seine Beschäftigung beharrlich zur Verbreitung von strafbaren, in sonderheit staatsgefährlichen Druckschriften mißbraucht; doch darf seit der Bestrafung oder der ersten Verwarnung noch nicht die Zeit von zwei Jahren verflossen sein- Diese Bestimmung findet auch auf dingliche Gewerberechte in der Weise Anwendung, daß der Inhaber des Gewerbes der Be fähigung zur persönlichen Ausübung desselben verlustig wird. Gegen die Verwarnungen und die Entziehung des Gewerbc- rechts oder des Rechts zum eigenen Gewerbebetrieb steht der Be schwerdeweg an das Ministerium und den Geheimen Rath offen. §- 5. Die Benützung von Pcivatpressen zu Hervorbringung und Verbreitung von Drucksachen unter dem Publicum ist nur mit Erlaubnis; der Polizeibehörde gestattet, und es darf diese nur für Gegenstände der in §. 14 genannten Art und nur für den eigenen Gebrauch ertheilt werden. §- 6. Den Druckern ist der Vertrieb der von ihnen gedruckten Schriften im Wege des Buchhandels gestattet, wenn dieselben die Verleger oder wenn sie von dem Verfasser oder Herausgeber, der Selbstverleger ist, mit dem Vertrieb beauftragt sind. §. 7. Buchbinder als solche sind nur mit Büchern Handel zu treiben befugt, welche sic selbst gebunden und zu diesem Zwecke von einer zum Vertrieb derselben berechtigten Person bezogen haben- 37
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