Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1856
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- 02.01.1856
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Das Recht des geistigen Eigenthums während des Jahres 1855. Unter diesem Titel bringt das französische Journal 1r> proprisle Wer. et srt. eine Uebersicht von der Entwicklung der literarischen Gesetzgebung im Jahre 1855, welche wir glauben, wenigstens ihrem wesentlichen Inhalte nach, unseren Lesern mittheilen zu müssen- Eins der wichtigsten Ereignisse in dieser Hinsicht war, heißt es daselbst, daß Belgien, so lange schon die Zuflucht des Nachdrucks ! und des Plagiats, mit seiner Vergangenheit brach und seine mehr scheinbaren als wirklichen Interessen dem Gefühle seiner Würde und der Achtung des Rechts zum Opfer brachte, indem es sich dem ^ Schutzbündniß anschloß, welches unter Frankreichs Patronat und ^ Vortritt die angestammten Rechte des geistigen Eigenthums zu i wahren sucht. Belgien verzichtete ohne Rückbalt wie ohne Schmerz auf seine alten Gewohnheiten, und bewies dies zunächst dadurch, daß es die ihm von andern Landern gemachten Anerbietungen unter der einzigen Bedingung annahm, daß seine Landesangchörigen ein gleiches Schutzrecht daselbst genössen. In dieser Weise schloß es am 12. August 1854 mit England den Vertrag, der mit dem 1. Januar - 1855 ins Leben trat. Das für die Sache des literarischen und arti-! stischen Eigenthumsrechts gewonnene und die übernommenen Ver bindlichkeiten treu erfüllende Belgien muß für diejenigen Staaten, welche ihm nachzuahmcn noch zögern, ein großes Beispiel sein; es ist das beste Argument gegen die Trugschlüsse, welche ein falschver standenes Interesse den Pflichten der Rechtlichkeit und den Vorschrif ten der Gerechtigkeit entgegensetzt. Bereits können wir eine glückliche Einwirkung nennen, die dieser Act der Billigkeit auf eins der Nachbarländer ausgeübt hat. Holland nahm ebenfalls eine hervorragende Stelle in den Annalen des Nachdrucks ein- Wie es früher der Herd aller verbotenen Neue rungen der Philosophie gewesen, so war es später, nach dem Bei spiele Belgiens, der Zufluchtsort geistiger Piraterie geworden. Doch sein Jrrthum hat nicht viel länger gedauert als der seiner Nachbarn. Ein Vertrag mit Frankreich, geschlossen am 29. März v. I., be kanntgemacht am 10.? August und am 20. September ins Leben getreten, hat gezeigt, daß Holland die Rechte und Privilegien des Gedankens ebenso gut zu begreifen wie zu achten wisse- Dieser doppelte Erfolg ist außerordentlich wichtig für die Zu kunft des literarischen und artistischen Eigenthumsrechts. Diese offene Anerkennung, welche ihm in zwei Ländern geworden ist, wo es noch vor Kurzem verkannt und mit Füßen getreten wurde, bezeugt hin reichend seine Wirklichkeit und seine Macht, trotz der Einwürfe, die man dagegen erhebt, und bezeichnet einen bemeckenswerthen Fort schritt zu seiner endlichen und allgemeinen Anerkennung. Gewiß, die Länder, welche noch der allgemeinen Bewegung widerstehen und beim Nachdruck verharren, werden nach und nach isolirt dastehen; ihre Bücher, von allem Verkehr mit andern Nationen ausgeschlos sen. werden auf ihre Grenzen beschränkt bleiben, ohne sie jemals überschreiten zu können, und die widerspenstigen Staaten werden sich ein künstliches inneres Leben schaffen müssen, bis es ihnen ge fällt, sich dem gemeinsamen Gesetze zu unterwerfen. Der Vertrag zwischen Frankreich und Spanien ist mit dem 1. Januar 1855 ins Leben getreten, und die Regierungen beider Staa ten haben Sorge getragen, diejenigen Zollbureaus zu bezeichnen, an welchen beim Eintritt in jedes Land die Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft in Empfang genommen werden. Der Vertrag zwischen Frankreich und England besteht zwar schon längst zwischen beiden Staaten, war aber in den englischen Colonien, namentlich in Canada, noch nicht zur vollen Geltung gekommen. Auf Ansuchen des französischen Buchhandels hat aber der französische Minister der auswärtigen Angelegenheiten bei dem englischen Ministerium Schritte gethan, die mit vollständigem Erfolge gekrönt wurden. In Sachsen geschah dagegen etwas, was um so bedauerlicher ist, da es mit der allgemeinen Geistesrichtung, wie mit den Er gebnissen der Erfahrung in gleich schroffem Widerspruch steht; Sachsen stand auf dem Punkte, den Ausländern den Schutz zu ent ziehen, den es ihnen bisher gewährt hatte. Bei den Kammern wurde ein Gesetzentwurf eingebracht und angenommen. Die französischen Schriftsteller fühlten sich über diese Nichtachtung der Billigkeit ver letzt, und der SchriftsteUerverein in Paris richtete ein Schreiben an den französischen Minister des Innern mit der Bitte, bei seinem Collegen der auswärtigen Angelegenheiten Schritte zu thun, um eine solche Rechtsverletzung, einen so offenen Angriff auf die legi timste Geistesrichtung der Zeit zu verhüten. Das Gesetz ist nicht bekannt gemacht worden, und so steht es noch. Die Buchhändler Leipzigs übergeben fort und fort ihre Bücher dem Ministerium des Innern, und die sächsische Regierung hat zwar ihre Ansicht nicht widerrufen, aber auch nicht gewagt, Frankreich das Recht zu nehmen, dessen sich die sächsischen Landesangchörigen dort so gut zu bedienen wissen*). Auch die neuen Maßnahmen und Bestimmungen, welche jeder Staat zum Schutz oder zur Anerkennung des literarischen und arti stischen Eigenthumsrechts trifft, dürfen nicht unbeachtet bleiben. An dem Tage, wo das internationale Gesetz, das wir in frühern Num mern (S- 1855, Nr. 157 u. 158 d. Bl-) verlangten, ins Leben treten wird, wird man in der Gesammtheit der Verfügungen, welche meist durch Praxis und Erfahrung veranlaßt sind, eine Quelle nütz licher Documente sehen, nach denen man eine allgemeine Regel fest zustellen und zu begründen vermag. Aus diesem Grunde erwähnen wir hier noch die Feststellung des Eigenthumsrechts, welche im Laufe vorigen Jahres in Kurhessen zu Gunsten der Bildhauer beliebt worden ist, um eine unerlaubte Nachbildung ihrer Werke zu ver hindern. *) Anm. L. Red. Diese Darstellung ist in doppelter Beziehung ungenau. Erstlich ist allerdings durch eine Verordnung des königlichen Ministeriums des Innern vom 4. Mai 1855, nicht nur, daß die den französischen Buchhändlern, auf Grund des Art. XIV. des Gesetzes vom 22. Februar 1844 ertheillen Verlagscheine, nichts für das Recht der Ge genseitigkeit beweisen, entschieden, sondern auch denselben sogar das durch eine Ministerialerklärung vom 12. Juni 1852 zugestandene Recht, ihre , Werke in die Eintragsrolle der königlichen Kreisdirection zu Leipzig ! einzeichnen und sich Verlagsscheine darüber ausstellen zu lassen, bis auf Weiteres wieder entzogen worden. Dsese Entscheidung ist auch auf eingewendeten Recurs unter dem 21. September 1855 allenthalben bestätigt und dabei der Grundsatz ausgestellt worden, daß durch die in Nr. 18 d. Bl. v. v. I. abgedruckte Ministerialerklärung vom 12. Juni 1852 die Prüfung der Tragweite des französischen Gesetzes in jedem einzelnen Falle nicht habe abgeschnit ten werden sollen, auch nur die französische Regierung ein Recht gehabt habe, sich darauf zu beziehen. Zum Zweiten bezweckt das den Ständen unter dem 10. Mai vor gelegte und von denselben fast ohne Berarhung angenommene Erläu terungsgesetz keineswegs den Fremden den ihnen durch das Gesetz vom 22. Februar 1844 bestätigten Schutz zu entziehen, sondern nur die unbedingte Anwendung dieses Gesetzes auf alle seit dessen Publi kation in Sachsen veranstalteten Nachdrucke in der Ausdehnung des Artikel XIII des Gesetzes in soweit zu beschränken, daß die Wirk samkeit des Artikel XI von einer Bekanntmachung des fremdländi schen Gesetzes in Sachsen abhängig erklärt wird. Es läßt sich nicht in Abrede stellen, daß dieses Gesetz mit den seit 1773 in Sachsen beobachteten Grundsätzen und insbesondere mit dem Gesetz vom 22. Feb ruar 1844 in geradem Widerspruch steht, allein es ist unbegründet, daß die Regierung nicht den Muth gehabt hätte, sich zu dieser Umkehr durch die Publikation des Erläuterungsgesetzes zu bekennen, welche am 15. Juli wirklich erfolgt ist. Da demselben inzwischen die rückwirkende Kraft von dem Justizministerium schon im Voraus abgesprochen worden ist, so leidet es nur auf solche Länder Anwendung, welche erst nach dessen Publikation den Sachsen das Recht der Gegenseitigkeit zuge- ftehen.
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