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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.08.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-08-07
- Erscheinungsdatum
- 07.08.1918
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1918
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7^ M', §« oder deren Raum 30 -Pfennige, ^ H. 2? M.. '/, 52 M.. ia für Nichtmitglieder 8S Pf.. S4 M.. 120 M. Deilagea werden rr. nicht angenommen.-Deiderfsitiger Erfüllungsort lst Leipzig. Rr. 182 (R. 8V). Leipzig, Mittwoch den 7. August 1918. 85. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Der Schuh der Druckschriftentitel und der Krieg. Von Syndikus A. Ebner. Nach einer vom Staatssekretär des Reichspostamts dem Verein Deutscher Zeitungsverleger am 12. März 1918 gemachten Mitteilung haben von den in deutscher Sprache herausgegebenen Zeitungen und Zeitschriften seit dem Ausbruche des Krieges ihr Erscheinen eingestellt: a) dauernd 2042 Stück (darunter 539 Blätter politischen Inhalts); b) vorübergehend 1530 Stück (darunter 359 politischen In halts), zusammen also 3572, darunter 898 politischen Inhalts. Dem Rückgang steht ein Zuwachs von 1765 Blättern, darunter 446 politischen Inhalts gegenüber. Bei einer Gesamtzahl von etwa 9000 deutschen Zeitungen und Zeitschriften haben also bei mehr als einem Drittel Veränderungen stattgefunden; eine ganze Reihe alter bekannter Blätter ist von der Bildsläche verschwun den. Wie steht es mit deren Titeln? Sind sie zur Benutzung durch andere Blätter freigeworden, oder muß den Kriegsverhält nissen ein Einfluß auf das Benutzungsrecht eingeräumt wer den? Es ist nicht zu bezweifeln, daß wirtschaftliche Nöte den meisten von ihnen den Todesstoß versetzt haben; namentlich kommen hier das unheimliche Steigen der Preise für Papier, der Löhne und sonstigen Unkosten, der starke Rückgang des An- zeigengeschästs und die Verringerung der Bezieherzahl in Be tracht. Auch andere Gründe gibt es, z. B. ein militärisches Ver bot des Erscheinens für kürzere Zeit oder für die Dauer des Krieges. Wohl der größte Teil der Verleger dieser eingegange nen Blätter hegt die Hoffnung, daß mit der Beendigung des Krieges sich die wirtschaftlichen Verhältnisse allmählich bessern und sie dadurch in die Lage kommen, ihre Zeitungen und Zeit schriften wieder erscheinen zu lassen. Bei fast der Hälfte der Blätter- ist das Einstellcn des Erscheinens der Postbehörde als nur vorübergehend angemeldet worden. Da der Titel bei einem Blatte eine sehr wichtige Rolle spielt, haben die Verleger auf feine Benutzung auch nur vorübergehend verzichtet. Es fragt sich, welche rechtliche Wirkung dieser Vorbehalt der späteren Wiedcrbenutzung hat. Die Beantwortung der Frage hängt von der rechtlichen Natur des Titelschutzes überhaupt ab. Vielfach ist die Meinung verbreitet, daß durch eine Ein tragung der Titel einer Druckschrift geschützt werden kann. Bis zu einem gewissen Grade gibt es allerdings einen solchen Schutz. Nach der Allgemeinen Dienstanweisung für Post und Telegraphie (Abschnitt V, Abteilung 3, Zeitungen) werden meh rere an demselben Ort erscheinende Zeitungen, die den gleichen Namen ohne die sofortige sichere Unterscheidung ermöglichende Zusätze führen, gleichzeitig zum Postvertriebe nicht zugelassen, vielmehr wird nur diejenige Zeitung in Postvertrieb genommen, die zuerst angemeldet und tatsächlich in Vertrieb gebracht ist. Meldet jemand eine Zeitung bei der Post an ohne die Absicht, sie tatsächlich erscheinen zu lassen und lediglich zu dem Zwecke, einen andern an der Herausgabe einer Zeitung unter dem glei chen Titel zu verhindern, so verstößt dies nach einer Entschei dung des Reichsgerichts vom 11. Dezember 1902 (RGZ. 53, 171) gegen die guten Sitten, der Geschädigte kann beim ordentlichen Gericht Klage auf Feststellung erheben, daß die Anmeldung jener Zeitung zum Postvertrieb ihm gegenüber unrechtmäßig und ohne rechtliche Wirkung gewesen ist. Dieser Schutz ist aber mehr tatsächlicher als rechtlicher Art, er hat seinen Grund darin, daß die Post bei der Zustellung der Zeitungen Unzulräglichkeiten vermeiden will, es sind «lso lediglich Rücksichten des Dienstbe- triebes der Post, die hier in Frage kommen. Sie wirken auch nur am Erscheinungsorte, an einem Nachbarorte könnte ein Blatt mit demselben Titel zum Postzeitungsverlrieb angemeldet werden, z. B. in Schöneberg und Berlin. Wie sich die Postverwaltung dazu stellt, wenn die Einstel lung des Erscheinens vom Verleger als nur vorübergehend an gemeldet ist, darüber habe ich nichts erfahren können. Nach der Allgemeinen Dienstanweisung ist, wenn eine Zeitung vom Standpunkt der Postbchörde als eingegangen zu gelten hat, ihre Zulassung zum Postvertriebe als erloschen anzusehen, mit dem Eingehen hören die durch die Anmeldung und das Erscheinen begründeten Rechte auf. Daraus, daß die Postverwaltung die Anmeldung des vorübergehenden Einstellens angenommen hat, kann gefolgert werden, daß sie ihr eine Bedeutung beimißt und so lange keine Anmeldung eines Blattes mit gleichem Titel ent« gegennimmt, bis der Verleger erklärt hat, daß die Einstellung endgültig ist. Auch hier wird man es jedoch als einen Ver stoß gegen die guten Sitten ansehen können, wenn er keine be gründete Aussicht hat, sein Blatt wieder erscheinen zu lassen. Ein Rechtsstreit hierüber wird sich freilich sehr schwierig ge stalten, namentlich wenn die Einstellung des Erscheinens wegen der Ungunst der wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt ist; ein Ende des Krieges ist nicht abzusehen, und die bloße Hoffnung aus Besserung wird nicht als ausreichend angesehen werden können, einen andern Verleger an der Benutzung des Titels zu hindern. Ist das Blatt von der Heeresbehörde verboten wor den, so wird es darauf ankommen, für welchen Zeitraum das Verbot ergangen ist. Eine Unterbrechung auf Tage oder Wochen kommt nicht in Betracht. Mehrmals sind Blätter für die Dauer des Krieges verboten worden, die Einstellung des Erscheinens ist also nur vorübergehend. Niemand weiß aber, wie lange der Krieg noch dauern wird, und manchmal wird es Vorkom men, daß die Änderung der wirtschaftlichen und sonstigen Ver hältnisse den Verleger davon Abstand nehmen läßt, das ver botene Blatt später wieder erscheinen zu lassen. Es kann also geschehen, daß ein anderer Verleger ohne Grund daran verhin dert ist, den Titel des verbotenen Blattes zu benutzen. Freilich ist den für die Dauer des Krieges verboten gewesenen Blättern bisher regelmäßig nach verhältnismäßig kurzer Zeit das Wieder- erscheinen gestattet worden. Im allgemeinen wird man es hier nach billigen können, wenn die Postbehörde die Löschung solcher Blätter unterläßt, bei denen die Einstellung des Erscheinens als 477
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