Xr l, 2. Januar 1935. Redaktioneller Teil Börsenblatt f. b. Dtschn Buchhandel. Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Im Einvernehmen mit dem Schatzmeister wird nachstehendes bekanntgegeben: 1. Der Mitgliedsbcitrag für den Börsenverein beträgt für das Jahr 1935 vierteljährlich RM 6.—. Mitglieder im Gebiete angeschlossener ausländischer Vereine entrichten außerdem vierteljährlich einen Kopfbeitrag von RM 2.50, welcher seitens des Börsenvereins an die betreffenden Auslandsvereine abgesührt wird. Für reichsdentsche Mitglieder ent fällt dieser Kopsbeitrag innerhalb des Börsenvereins; eine entsprechende Belastung für die Kosten der regionalen Gliederung erfolgt im Rahmen des Bundes reichsdentschcr Buchhändler. 2. Für Mitglieder, die mehr als drei minderjährige Kinder haben, kann auf Antrag der Beitrag je nach Kinderzahl bis auf zwei Drittel herabgesetzt werden. 3. Der Beitrag ist wertet jährlich im voraus bis zum 15. des ersten Monats im Vierteljahr zu entrichten. Soweit die Firmen der BAG angehören oder in Leipzig durch Kornmissionär vertreten sind, wird der Beitrag über BAG oder Kommissionär eingezogen. In allen anderen Fällen sind die Beiträge auf das Postscheckkonto des Börsenvereins Leipzig Nr. 13483 zu überweisen. Beiträge, die bis zum 15. des ersten Monats im Vierteljahr nicht eingegangen sind, werden unter Belastung der Kosten durch Postnachnahme erhoben. 4. Die Mitglieder erhalten in Anrechnung auf den Mitgliedsbeilrag ein Stück des Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel geliefert. Leipzig, den 2. Januar 1935 Baur, Vorsteher Bund reichsdeutscher Buchhändler Bekanntmachung Betr. Mitgliedsbeiträge 1. Der Beitrag für den Bund reichsdeutscher Buchhändler ist gleichzeitig der Beitrag zur Reichsschrifttumskammer nnd von dieser festgesetzt. Der Bund ist nur Einzugsstelle. 2. Von der Bnndes-Geschäftsstelle wird der Beitrag nur von denjenigen Mitgliedern erhoben, die zu den Fachschasten Verlag, Zwischenhandel und Handel gehören. Die Angehörigen der Fachschaft Leihbücherei, Angestellte und Buchcertreter erhalten Mitteilung über ihre Beitragsleistung zum Bund und zur Reichsschrifttumskammer von ihren Fachschasten und zahlen auch bis auf weiteres an diese. 3. Die von den Angehörigen der Fachschasten Verlag, Zwischenhandel und Handel erhobenen Beiträge zerfallen in o.) den persönlichen Beitrag, den jedes Mitglied zu entrichten hat, b) den Firmenbeitrag, der nach Maßgabe der Höhe des Umsatzes von jeder Firma zu entrichten ist, die von einem Mitglied im Bund reichsdeutscher Buchhändler vertieren wird. 4. Da das Geschäftsjahr des Bundes in Anpassung an das Geschäftsjahr der Reichsschrifttumskammer auf April bis März verlegt wird (die Satzungsänderung erfolgt demnächst), muß der Beitrag für die Zeit von Januar 1935 bis März 1936 festgesetzt und erhoben werden. Der persönliche Beitrag beträgt vierteljährlich RM 13.50. Der Firmenbeitrag ist nach Maßgabe des Umsatzes der Firmen gestaffelt. Er beträgt bei buchhändlerischen Be trieben mit einem Jahresumsatz n) von 20— 50 000.— RM vierteljährlich RM 5.— b) von 50-100 000- RM „ RM 10.— °) von 100—200 000.— RM „ RM 17.50 ä) von über 200 000 — RM „ RM 25.— Firmen, die nach dieser Staffelung einen Firmenbeitrag zu entrichten haben, werden bis spätestens 15. Januar 1935 um Meldung auf der hier beigefügten Karte gebeten. Erfolgt keine Meldung, so wird die Firma eiugeschätzt. Zugrunde zu legen ist der Umsatz des Jahres 1934. Es wird nachdrücklich daraus hingewiesen, daß die Berechnung wahrheitsgemäß sein muß; die Reichsschrifttumskammer behält sich Nachprüfung durch die Finanzämter vor. 5. Die Beiträge sind vierteljährlich im voraus zu entrichten, und zwar der persönliche Beitrag für das erste Vierteljahr 1935 bis spätestens 15. Januar 1935, der Firmenbeitrag bis Ende Januar 1935. Soweit die Firmen der BAG angehören oder in Leipzig durch Kommissionär vertreten sind, wird der Beitrag über BAG oder Kommissionär eingezogen. In allen anderen Fällen sind die Beiträge ans das Postscheckkonto des Bundes Leipzig Nr. 18800 zu überweisen. Beiträge, die bis zum 15. Januar bezw. 31. Januar 1935 nicht entrichtet sind, werden unter Belastung der Kosten durch Postnachnahme erhoben. 6. Für Mitglieder, die mehr als drei minderjährige Kinder haben, kann auf Antrag der Gesamtbeitrag je nach Kinderzahl bis auf zwei Drittel herabgesetzt werden. Leipzig, den 2. Januar 1935. Baur, Vorsteher. 2