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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1886
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1886
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18860322
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>504 Nichtamtlicher Teil 67, 32. März 1886 Nichtamtlicher Teil. Zum fünfzigjährigen Jubiläum de» UnterstützungSbereinS. In wenigen Tagen wird ein halbes Jahrhundert über das segensreiche Wirken einer unserer nützlichsten und achtungswertesten Einrichtungen dahingegangen sein: der nächste Sonntag wird eine besonders -festliche Weihe erhalten innerhalb der Deutschen Buch- händlerwelt durch die Feier des fünfzigjährigen Bestehens unseres Unterstützungsvereins in Berlin. Das Ereignis eines fünfzigsten Geburtsfestes ist im Leben des Einzelnen bedeutungsvoll genug, ihn unbewußt zur Umschau hinzu- leiten; an der äußersten Möglichkeitsgrenze des Werdens hat man das ernste Bedürfnis das Gewordene zu betrachten. Ist nun auch bei dem umfassenden und lebenskräftigen Organismus des Berliner Unterstützungsvereins diese Grenze des Werdens hier nicht gegeben, sondern in hoffetitlich recht weite, unabsehbare Ferne gerückt, so möchte beim ernst-fröhlichen Feste doch auch von diesem wackeren Jubilar die innere Nötigung zur Rückschau empfunden, die Frage nach dein Erfolg dieses fünfzigjährigen Lebens angeregt werden und gewiß nicht ungehört verhallen. Die Antwort liegt klar in unser Aller innerstem Bewußtsein. Wir zwar müssen es uns durchaus versagen, schon heute an chroni stische Einzelheiten zu Ähren, Nätnen hervorzuheben oder wohl gar Zahlen sprechen zu lassen. Alles dieses, namentlich der letzteren überzeugende Beredsamkeit möge dem später hier wiederzugebenden amtlichen Festberichte Vorbehalten bleiben; allein Unsere durch solche Beschränkung hier nur im großen zusammengefaßte freudige und bedingimgslose Bestätigung des in Wahrheit großartigen Erfolges einer langen Jahresreihe, voll von Aufopferung und Entsagung, von Mühe Und Arbeitslast, Sorge und Enttäuschung, aber auch unendlich reich an innerlich ernster Befriedigung, wird, deß sind wir überzeugt, überall im Deutschen Buchhandel nachgefühlt und mit dem stolzen Bewußtsein der Angehörigkeit zu einem hoch angesehenen Gemeinwesen auch nächgespröchen werden. Wohl wissen wir und haben nicht Ursache zu verschweigen, wie verschieden die Meinungen im Deutschen Buchhandel über Fragen allgemeiner geschäftlicher Zweckmäßigkeit sind, und wie stürmisch das so überwiegend lebhafte Naturell des Buchhändlers bei solcherlei Anlaß sich äußert; um so glänzender zeigt sich die Übereinstimmung bei allen unseren wirklich großen Angelegenheiten und ganz besonders bei dieser fraglos Allen gemeinsamen Pflicht der Unterstützung der notleidenden Angehörigen unseres Standes. Die umfang- und inhaltreichen vom Börsenblatt soeben gebrachten Ver zeichnisse der Gaben, welche dem Unterstützungsverein zu seinem Ehrentage als Zeichen dankbarer Anerkennung seiner großen Ver dienste überreicht werden sollen, sind ein sprechendes Zeugnis hier für; bilden sie doch gleichsam ein Denkmal eines hochentwickelten gemeinsamen Pflichtbewußtseins und des streng und ernst in uns Allen lebenden Gefühls der Zusammengehörigkeit. Der Unterstützuugsverein in Berlin, von warmfühlenden, thatkräftigen Männern ins Leben gerufen und im gleichen unentwegten und aufopferungsvollen Geiste mit Umsicht gefördert und ausgebaut, war eines der ersten thatsächlichen Ergebnisse unserer vielgestaltigen inneren Organisation, des festen Haltes und der glücklichen Verkehrsvermittelung, welche der Börsen verein vor beinahe sechzig Jahren dem zur Zerfahrenheit neigenden Deutschen Buchhandel gegeben hat. Möchte diese edelste Frucht ani Baume unserer Einigung sich kräftig weiter entwickeln, möchte sie mit der Wohlthat ihrer Erquickung noch in spätesten Zeiten dem Unglück liebevoll nahe sein, dem Darbenden zum Segen gereichen! Mit diesem Herzenswünsche, aber auch mit der aufrichtigsten dankbaren Anerkennung für die treubewährten Männer, deren Hingebung das schwierige Werk zu so schönem Gelingen geführt hat, begleiten unsere Gedanken vorauseilend den Verein in die festliche Halle, welche am kommenden Sonntag aus einen in Wahrheit ehrenvollen Tag niederblicken wird. Die Zurücknahme von Bestellungen. Eine buchhändlerische Rechtsfrage. In Nr. 30 des diesjährigen Börsenblattes fand sich eine U. U. Unterzeichnete »Anfrage« folgenden Wortlauts: »Ist der Verleger berechtigt, die Rücknahme einer Zeit schrift zu verweigern, wenn die Bestellung s. Z. zwar fest ge macht, aber vor Empfang der ersten Nummer wieder abbestellt wurde? Der Verleger hatte vor Eintreffen der Abbestellung Nach Leipzig expediert; dort wurde das Paket eingelöst und wird nun nicht zurückbezahlt«. Dieser Frage antwortete nach einigen Wochen am selben Orte die lakonische Notiz: »Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch Artikel 320.« Es dürste sich empfehlen, den hier in Betracht kommenden Gesichtspunkten eingehendere Aufmerksamkeit zu widmen und dies um so mehr, als die eben erwähnte und in dem in Rede stehenden Falle durchaus richtige Bejahung der obigen Frage den Leser im Dunkeln läßt, sobald das thatsächliche Verhältnis etwas anders liegt, z. B wenn der Verleger, als die Abbestellung ein traf, die Expedition zwar schon begonnen, das Bestellte aber noch nicht äbgesandt hatte, oder die Sendung an seinen Kom missionär sogar schon unterwegs oder bei diesem bereits ange langt, jedoch noch nicht dem Gegenkommissionär eingehändigt war. In einer jeden Sortimenterbestellung liegt ein Antrag zum Abschluß eines baren, festen oder Konditionskaufs. Die Zurück nahme von Bestellungen unter Abwesenden wird durch die Artikel 319 und 320 des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs ge regelt. Der erstere lautet: »Bei einem unter Abwesenden ge stellten Anträge bleibt der Antragende bis zu dem Zeitpunkte gebunden, in welchem er bei ordnungsmäßiger rechtzeitiger Ab sendung der Antwort den Eingang der letzteren erwarten darf. Bei der Berechnung dieses Zeitpunktes darf der Antragende von der Voraussetzung ausgehen, daß sein Antrag rechtzeitig ange kommen sei. Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahme erst nach diesem Zeitpunkte ein, so besteht der Vertrag nicht, wenn der Antragende in der Zwischenzeit oder ohne Verzug nach dem Ein treffen der Annahme von seinem Rücktritt Nachricht gegeben hat.« Und Artikel 320 ordnet an: »Geht der Widerruf eines Antrages dem anderen Teile früher als der Antrag oder zu gleicher Zeit mit demselben zu, so ist der Antrag für nicht geschehen zu er achten. Ebenso ist die Annahme für nicht geschehen zu erachten, wenn der Widerruf noch vor der Erklärung der Annahme oder zu gleicher Zeit mit derselben bei dem Antragsteller eingegangen ist.« Der Antragende bleibt also bis zu dein Zeitpunkte an seinen Antrag gebunden, an dem er spätestens die Erklärung der An- nahiüe desselben seitens der anderen Partei bei deren rechtzeitiger Absendung erwarten darf. Diese Annahmeerklärung hat jedoch nicht sofort nach Einlaufen des Antrages Zug um Zug zu ge schehen. Nach einem Erkenntnis des Reichsoberhandelsgerichts vom 18. April 1874 muß vielmehr dem Empfänger des An trages eine dem Gegenstände und dem gewöhnlichen ordentlichen Geschäftsverkehr angemessene Frist zur Prüfung der Offerte ge-
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