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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.02.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1934-02-10
- Erscheinungsdatum
- 10.02.1934
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- Deutsch
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35, 10. Februar 1834. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. des Dollars auch noch anders festzusetzen, als es zunächst ge schehen ist. Vermutlich wird er es tun, wenn die zwei Voraus setzungen, die für die endgültige Stabilisierung bestehen, sich nicht erfüllen, nämlich die erwartete Preissteigerung auf den Stand von 1926 und der Verzicht Englands auf jeden weiteren Währungs wettkampf. Rooscvelt selbst hat sich auch noch in allerletzter Zeit so geäußert, daß an seiner Stellung in dieser Hinsicht nicht ge- zweifclt werden kann. Wie sich die Preisentwicklung in U. S. A. gestalten wird, ist vorläufig nicht zu übersehen. Das Verhalten Englands wird in beträchtlichem Ilmsang mit davon bestimmt werden, wie sich die letzten amerikanischen Maßnahmen auf den Goldblock und seine Währungen auswirken werden. In Paris ist man zunächst sehr zuversichtlich. Man kann es wohl auch sein, solange bei Aufrechterhaltung des Goldwährungsmechanis- inus innerhalb des Goldblockes aus Paris nach New Jork ab- sließendes Gold darauf rechnen kann, durch Zuflüsse aus der Schweiz und aus Holland ersetzt zu werden. Wird man aber dort die Nerven für eine solche Probe behalten? Und was wird Paris tun, sobald sich seine Rechnung als falsch zu erweisen droht? Da aber die Erhaltung der Arbitragcmöglichkeit über Paris für London die Voraussetzung ist, mit der dessen Stel lung im Ringen mit New Jork steht und fällt, leuchtet ein, daß, sobald sich die Lage dort ändert, auch hier alles sofort in Be wegung kommen müßte. In diesem Zusammenhang gesehen, neh men auch die jetzigen innerpolitischen Auseinandersetzungen in Frankreich andere Bedeutung an. Hinter den Währungskämpfcn steht ja doch das ganze Gewicht der immer noch in der Schwebe befindlichen, aber angesichts der Zuspitzung der Lage in Ostasien zur Entscheidung drängenden politischen Probleme. Das Ganze ist für Deutschland um so beachtlicher, als davon die Entwicklung des Außenhandels entscheidend beeinflußt wird und damit alles das, was sich für uns in den Zusammenhang Transfcrproblcm und Stillhalteabkommen cinordnet. Die Ver handlungen, die eben darüber zu führen waren, haben nicht' ungünstig abgeschlossen. Die Aussichten auf Konsolidierung der schwebenden Schulden zu ermäßigten Zinssätzen und damit auf eine Entlastung der Transserschwierigkeiten scheinen sich end gültig bessern zu wollen. Käme es gleichzeitig zu dem internatio nalen Währungsfriedcn, für den Roosevclt schon neue inter nationale Verhandlungen empfohlen hat, so könnte die deutsche Wirtschaft und damit auch der Buchhandel erleichtert aufatmcn. Man wird aber doch wohl noch viel Geduld haben müssen. Die Steuererklärungen für 1933. Von Rechtsanwalt vr. Kurt Runge, Berlin. Einkommen- uncl Körper8cti2fl8leuer. 1. Veranlagung. Die Veranlagung für 1933 erfolgt letztmals ans Grund der Steuergesetze von 1925, denn im Nahmen der bevor stehenden Steuerreform wird eine grundlegende Umgestal tung der gesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Einkommens besteuerung erfolgen. 2. Frist. Die Veranlagung soll im wesentlichen bis zum 30. Sep tember 1934 beendet sein. Deshalb kann eine Verlängerung der am 15. Februar 1934 ablaufcndcn Steucrerklärungsfrist nur ausnahmsweise erfolgen. Soweit Steuerpflichtigen mit umfang reicher Buchführung schon früher Fristverlängerung bis 31. März gewährt worden ist, haben die Finanzämter zu prüfen, ob der Steuerpflichtige mit eiucr kürzeren Frist auskommt. 3. Erhöhung des Einkommens. Die Steucrerlcichterungs- und Ar beitsbeschaffungsmaßnahmen der Neichsregierung haben zu einer Belebung in fast allen Zweigen der deutschen Volkswirtschaft ge führt. Es wird also das Einkommen fast aller Steuerpflichti gen, die mit Einkommen aus Gewerbebetrieb für 1933 zu veran lagen sind, in 1933 größer gewesen sein als in 1932. Daher wird in den m eisten Fällen für 1933 ein höheres Einkommen zu ver anlagen sein als für 1932, soweit nicht das Einkommen durch steuerfreie Ersatzbeschasfungen, Arbeitsspendc u. dgl. in Anspruch genommen worden ist. Allerdings muß darauf hingewiesen wer den, daß sich in den meisten Sparten des B u ch h a n d e l s in 1933 die Besserung der Wirtschaftslage noch nicht nachhaltig bemerk bar machte, weil erfahrungsgemäß die Befriedigung kultureller 128 Bedürfuisse erst einsetzt, nachdem zuvor der dringlichste Bedarf an unmittelbar lebenswichtigen Gütern gedeckt ist. Soweit also in der Steuererklärung kein nennenswerter Gewinn oder gar ein Verlust ausgcwieseu wird, dürfte es sich empfehlen, in einer Schlußbemerkung auf die Ursachen hinzuweisen. 4. Einkommen aus Gewerbebetrieb. Steuerpflichtige Gewerbetreibende mit ordnungsmäßi ger Buchführung ermitteln den steuerlichen Gewinn auf Grund der Handelsbilanz (8 13 EStG.). Dieser Grundsatz erleidet jedoch im steuerlichen Interesse drei wichtige Einschrän kungen durch die Vorschriften über die a b z u g s f ä h i g e n Aus gaben (§§ 15—^18 EStG.), die B e w e r t u n g s v o r s ch r i f - ten (88 10—21 EStG.) und die Bestimmungen über die Ent nahmen aus dem eigenen Betrieb zu außerbetrieblichen, ins besondere persönlichen Zwecken (8 12 Abs. 2 EStG.). Durch Be rücksichtigung dieser drei Korrekturen wird die Handelsbilanz zur S t e u e r b i l a n z. Im einzelnen sei folgendes hervorgehoben: I. A b z u g s f ä h i g e Aus gaben siud : 1. Werbungskostcn, 2. Sonderleistungcn, 3. Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten. Z u 1. Alle durch den Betrieb veranlaßten Ausgaben sind Werbungskosten. Hierzu gehören auch zu besorgende Inan spruchnahmen aus Garantieverpflichtungen. Ebenso sind Rückstel lungen wegen drohender Prozeßverluste möglich. Die Prämien für die sogenannte Teilhaberversicherung sind abzugsfähig, wenn der Nückkaufwcrt der Versicherung aktiviert wird und der Versicherungs vertrag auf den Namen der Gesellschaft läuft (jedoch Abzugsfähigkeit ausgeschlossen bei juristischen Personen). Bei A n st e l l u n g s v e r h ä l t n i s s e n zwischen Eltern und Kindern wird regelmäßig bei Minderjährigkeit der Kinder die Abzugsfähigkeit des Gehalts verneint, während bei volljährigen Kin dern ein schriftlich fixierter Dienstvertrag die Vermutung der Ernst- lichkeit für sich hat. Die Bezüge der Kinder müssen aber, wenn sie als Gehalt oder Lohn abzugsfähig sein sollen, den Verhältnissen des Un ternehmens entsprechen, d. h. sie dürfen nicht höher sein, als einem fremden Angestellten für gleichartige Dienste bewilligt worden wäre. Ein Anstellungsverhältnis der Ehefrau im Be triebe des Ehemanns und umgekehrt wird einkommensteuerrechtlich nicht anerkannt. Anders dagegen bei der preußischen Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer (NFH. vom 8. Sept. 31 — 1^ 18/31 —: »Tie Frau kann entlohnte Angestellte einer Gesellschaft sein, deren sämtliche Anteile in der Hand ihres Ehemannes vereinigt sind). Besondere Grundsätze hat der Reichsfinanzhof für die steuerliche Behandlung von Familiengesellschaften entwickelt: a) Die Familienangehörigen, die als Mitinhaber des Geschäftes gel ten sollen, müssen an den Vermögenswerten des Unter nehmens beteiligt sein. Eine bloße Gewinnbeteiligung ohne Einbringung eigenen Vermögens bzw. Substanzbeteiligung reicht für die Annahme einer Teilhaberschaft regelmäßig nicht aus. b) Aus Beweisgründen empfiehlt sich stets schriftlicher Abschluß von Beteiligungsverträgen oder Gesellschaftsgründungen (nota rielle Beurkundung nötig, wenn Grundbesitz zum Gesellschaftsver mögen gehört; beachte besonders 8 3 Grunderwerbssteuergesetz!). c) Die Einlagen der Familienangehörigen müssen von außen her hereinkommen. Hierzu genügt aber vorherige Schenkung, durch die allerdings Schenkungssteuer ausgelöst wird (bloße Um buchungen genügen nicht). ä) Die Mitunternehmerschaft muß e r u st l i ch gewollt sein, d. h. der Mitunternehmer soll tatsächlich einen seiner Beteiligung ent sprechenden Einfluß ausüben können. Also keine zu starke Be schränkung der Angehörigen bezüglich Entnahmen, Verfügung über Vermögenswerte, Kontrollrechte usw. Eine Sonderstellung innerhalb der abzugsfähigen Betriebsaus gaben nehmen die sogenannten Abschreibungen ein: a) Durch Zurückführuug des Anschaffungspreises oder des Buch wertes eines Gegenstandes auf den niedrigeren gemeinen Wert (Teilwert, d. i. der Wert, den ein Gegenstand für den Be trieb unter der Voraussetzung der Fortführung des Unternehmens hat); Beispiel: bei der Lagerbewertnng (s. u.). b) Durch Vornahme von Absetzungen für Abnutzung beim Anlagekapital (Gebäuden, Maschinen, Inventar u. dgl.). Der Prozentsatz der Abschreibungen richtet sich nach der ge meingewöhnlichen N e st n u tz u n g s d a u e r des abzuschreibenden
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