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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.02.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1934-02-10
- Erscheinungsdatum
- 10.02.1934
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Xe 35, 10. Februar 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. ü. Dtschu Buchhawüel. Trotz der Schätzung nach Richtsätzen können beim Nichtbuchfüh renden gewisse Steuervergünstigungen (s. u.) berücksichtigt werden. Die nach gewiesenen Aufwendungen für Ersatzbeschaffungen, für zivilen Luftschutz und der Betrag der abzugsfähigen Arbcits- fpenden sind dann in voller Höhe von dem Reingewinn, der auf Grund der Richtsätze ermittelt ist, abzuziehen, und die 10°/° der nachgewiesenen Aufwendungen für Instandsetzungen und Ergänzungen nach § 1 des Gesetzes über Steuererleichterungen vom 15. Juli 1933 sind von der sestgestellten Einkommensteuer- schuld abzu setzen. V. Steuergutscheine (SG.). Es ist zu unterscheiden zwischen SG., die der Steuerpflichtige vomFinanzamt erhalten hat, und solchen, die erimKapi- talverkchr als Kapitalanlagepapier erworben hat. Die letz teren sind wie sonstige Wertpapiere zu behandeln. Anders liegt es bei den vom Finanzamt erhaltenen SG. Hier empfiehlt sich die Einrichtung eines »S t e u e r g u t s ch e i n g e w i n n k o n t o s«. Beim Verkauf mit Kursverlust ist das SG.-Gewinnkonto mit dem Verlust zu belasten, und beim Verkauf mit Kursgewinn ist das SG.-Gewinnkonto mit diesem Kursgewinn zu erkennen. Es sind nun zwei Fälle möglich: a) die in 1932 vom Finanzamt erhaltenen SG. waren auch am 31. Dezember 1933 noch vorhanden, dann erscheint für den Steuer abschnitt 1933 keinerlei Wertveränderung: d) hat der Pflichtige jedoch die Ende 1932 vorhanden gewesenen SG. in 1933 veräußert, dann ist der über den Buchwert hinaus erzielte Veräußerungs gewinn e i n k o m m e n st e u e r p f l i ch - tig und.ein ausnahmsweise entstandener Verlust abzugs- fähig. Die in § 34 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zur Steuer- gutscheinverorönung vom 26. September 1932 enthaltene Vergünsti gung, wonach vom Finanzamt erhaltene SG. für die Steuerberech nung nur mit einem Fünftel des Kurswerts dieser SG. am 31. Dezember des Jahres der Ausgabe anzusetzen sind, wird n u r einmal gewährt, und zwar für den Stcuerabschnitt, in dem die Ausgabe der SG. an den Steuerpflichtigen erfolgt ist. Daher kann der Pflichtige nicht etwa für die in 1932 zur Ausgabe gelangten SG. vom Bilanzgewinn, der sich zum Schluß des Steuerabschnitts 1933 ergibt, ^ des Kurswerts außerhalb der Bilanz absehen. Dagegen wird die Vergünstigung nach 8 34 Abs. 1 der DB. ge währt für SG., die erst in 1933 zur Ausgabe gekommen sind, was bei den meisten Buchhändlern der Fall sein wird. Für diese SG. sind außerhalb der Bilanz */,, des Kurswerts — 76,50 v.H. (laut Ver anlagungsrichtlinien des Neichsministers der Finanzen für 1933 S. 12) vom Bilanzgewinn abzusetzcn. Dieser Abzug von 76,50 v.H. ist auch zu gewähren bei SG. über 10, 20 und 50 NM. Fast alle n i ch t b u ch f ü h r c n d e n Gewerbetreibenden haben die ihnen zustehenden SG. erst 1933 erhalten. Der Betrag der SG. wird daher 40°/o des Jahresbetrags an Gewerbe- und Umsatzsteuer groß sein. Bei einem Durchschnittskurs der SG. von 95,40 betragen diese 40»/o — 38,16 v.H. der Umsatz- und Gewerbesteuer. Ein Fünftel davon ist rund 7,5°/o. Bei Aufstellung der Richtsätze sind daher die Nmsatz- und Gewerbesteuer nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe von 92,5°/o zu berücksichtigen. 5. Steuererleichterungen (vgl. die eingehenden Fragen im Steuer erklärungsformular). I. Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen: Maß gebend ist Abschnitt 11 des Gesetzes vom 1. Juni 1933 (RGBl. I S. 323) nebst Nunderlaß vom 22. Juli 1933, 8 2119—100III (Neichs- steuerblatt S. 721), ferner Erlaß vom 20. August 1933, 8 2119—214 III (Neichssteuerblatt S. 802), die Verschrottungsverordnung vom 13. De zember 1933 (RGBl. I S. 1071, Reichssteuerbl. S. 1297) nebst Ver anlagungsrichtlinien vom 27. Januar 1934, 8 2209—120III S. 27. Letztere bestimmen, daß grundsätzlich — abgesehen von vier »Not fällen« — der alte, durch eine steuerfreie Ersatzanschaffung ersetzte Gegenstand vernichtet oder verschrottet werden und dies innerhalb be stimmter Fristen durch Anzeige an das Finanzamt nachgewicsen wer den muß. Um unter allen Umständen dem Gedanken der Verminde rung der Arbeitslosigkeit zu dienen, ist die völlige Zerstö rung des alten Gegenstandes zwingend vorgeschrieben. Einer Vernichtung oder Verschrottung steht die unentgeltliche Hingabe des alten Gegenstandes an die SA., SS., SA.-Nescrve, an das NSKK., an den Deutschen Luftsportverband oder an den Freiwilligen Ar beitsdienst gleich, sofern der verantwortliche Leiter einer solchen For mation eine vorgcschriebene Erklärung abgibt, die der Steuerpflich tige innerhalb bestimmter Frist an das Finanzamt weiterzuleiten hat. 130 Ferner regeln die Vcranlagungsrichtlinicn noch einige Einzcl- sragen der Ersatzbeschaffung, z. B. den Begriff »fabrikneu«, Preis listen (Preiskataloge), Ersatz eines Fahrrades durch einen Kraft wagen, eines Handkarrens durch einen Lieferwagen usw. Zwei Voraussetzungen sind zu beachten: a) Die Anschaffung des Ersatzgegcnstandes muß nach dem 30. Juni 1933 und vor dem 1. Januar 1935 erfolgen; b) der S t e u e r a b s ch n i t t, für den bei der Ermittlung des Ge- schäftsergebnisscs die Aufwendungen voll abgezogen werden sollen, muß nach dem 30. Juni 1933 und vor dem 1. Januar 1935 enden. Wer 1933 Bestellungen auf Ersatzgegenstände aufgegeben und Anzahlungen geleistet hat, wird hinsichtlich der letzteren bei Lieferung bis spätestens 31. Dezember 1934 so behandelt, als ob die neuen Gegenstände bereits im Jahre 1933 geliefert worden wären. Dadurch, daß der Lieferer sich das Eigentumsrecht an einem gelieferten Gegenstand vorbehält, wird der Begriff »Liefe rung« nicht beeinträchtigt. II. Steuerermäßigung für Instandsetzungen und Ergänzungen an gewerblichen Betriebsgebäuden. Vgl. 8 1 des Gesetzes über Steuererleichterungen vom 15. Juli 1933 (RGBl. I S. 491) nebst Erlaß vom 20. August 1933, 8 2199 — 9III (Reichssteuerbl. S. 819) und Veranlagungsrichtlinien vom 27. Januar 1934, S. 36 ff. III. Steuervergünstigung bei Aufwendungen für zivilen Luftschutz. Vgl. Erlaß vom 10. Oktober 1933 8 2119—86III (Neichs- steuerbl. S. 1073) und Veranlagungsrichtlinien vom 27. Januar 1934 5. 39. Zu den begünstigten Aufwendungen gehören nur solche, die von Gewerbetreibenden, Landwirten und Hausbesitzern unmittelbar für den Schutz ihres Personals, ihrer Anlagen, Gebäude u. dgl. ge macht werden, nicht dagegen einmalige oder laufende Beiträge an den Neichsluftschutzbund. IV. Steuerfreiheit f ü r A r b e i t s s p c n d e. Vgl. Abschnitt III des Gesetzes zur Verminderung der Arbeits losigkeit vom 1. Juni 1933 nebst Durchführungsverordnung vom 24. Juli 1933 (RGBl. I S. 549, Neichssteuerblatt S. 737) und Ver anlagungsrichtlinien vom 27. Januar 1934 S. 39. Das Verlangen, bei Hingabe des Spendcnscheins die Absetzung des Annahmemertes der Spende vom Einkommen zu gewähren, kann nur bis zur Abgabe der Steuererklärung, also im Regelfall bis zum 15. F e b r u a r 1934 gestellt werden. ^Steuerfreiheit für einmalige Zuwendungen an Arbeitneh m e r. Vgl. 8 2 des Gesetzes über Steuererleichterungen vom 15. Juli 1933 (RGBl. I S. 491) und Nunderlaß über Steuerfreiheit für Weih nachtsgeschenke an Arbeitnehmer vom 30. November 1933. VI. Keine A b z u g s f ä h i g k e i t für Spenden: a) für das Winterhilfswerk, b) für die Hitlerspende der deutschen Wirtschaft, e) für die deutschen Jugendherbergen, cl) für sonstige gemeinnützige, ideale oder soziale Zwecke bei der Einkommen- und Körperschaftssteuer. Vgl. Veranlagungsrichtlinien vom 27. Januar 1934 S. 40; NFH. vom 23. Juni 1933 (Neichssteuerblatt S. 811, 812). 6. Tarifvorschriften für die Einkommensteuer. Das Gesetz über die Einkommenbestcuerung für 1933 vom 21. De zember 1933 (RGBl. I S. 1, Neichssteuerblatt 1931 S. 1) schreibt in 8 1 die Weitererhebung der sogenannten Neben steuern (Krisen steuer der Veranlagten, Zuschlag zur Einkommensteuer für Einkommen von mehr als 8000 NM. und Zuschlag zur veranlagten Einkommen steuer der Ledigen) vor. Dies soll letztmals für die jetzige Veran lagung gelten. Eine Erhebung dieser Nebensteucrn für. spätere Ver anlagungen ist nicht in Aussicht genommen. Die Zusammenfassung der Nebensteuern mit der Einkommensteuer zu einer Einheit im Tarif entspricht der Regelung für 1932. Dem Gesetz vom 21. Dezember 1933 ist eine »Tabelle für die Ci n ko m m ensteuer 193 3« beigegeben. Diese Tabelle ist T e i l des Gesetzes und für die Berechnung des Steuerbetrags allein maßgebend. 7. Vorauszahlungen für 1934. Bei Steuerpflichtigen, denen 1933 Steuerermäßigung für Instand setzungen und Ergänzungen an Betriebsgcbäuden gewährt wird, sind die Vorauszahlungen für 1934 nach dem Steuerbetrag zu berechnen, der sich vor Abzug der Steuerermäßigung ergibt.
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