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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.02.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-02-10
- Erscheinungsdatum
- 10.02.1934
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X- 35, 10. Februar 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn Buchhandel. Gegenstandes am Bilanzstichtag. Ans den Richtlinien der Landes- finanzämter über Abschreibungssätze bei gewerblichen Anlage- und Betriebsvermögen: Gebäude (massiv) 1°/° Schreibmaschine» 15—20°/o Fabrikgebäude , L—4°/° Lastkraftwagen 15—20«/° Betriebsmaschinen S°/° und mehr Spezialmaschinen 10-15°/- Hciznngsanlagen 4—6°/° Werkzeuge 33^°/° Bclenchtnngscinrichtnngen Inventar 5—v°/o 15—20°/° Personenkraftwagen 10—15»/° Eicktr. Leitungen 10—15°/° und mehr Tclcfonanlagen. 10—15°/° Diese Sätze sind nur Anhaltspunkte, der Steuerpflichtige kann in begründeten Fällen auch darüber hinansgchen. Neuanschaffungen entwerten sich über die normale Ab nutzung hinaus meist schon durch die bloße Tatsache der Hineinnahme in den Betrieb. Dem läßt sich durch Ansetzung des niedrigeren ge meinen Wertes (Teilwertes) Rechnung tragen. Leider gilt der Er laß des Neichsministers der Finanzen vom 5. März 1932 — 8 2209— 25 III — nicht mehr, wonach auf neuangeschafftc Maschinen und sonstige Gegenstände des beweglichen Anlagekapitals (z. B. Inventar) im Anschaffungsjahr sofort 20°/° abgeschrieben werden durften, jedoch kann unter Umständen beim Vorliegen besonderer Gründe der Über gang zum niedrigeren gemeinen Wert schon im Anschaffnngsjahr ge rechtfertigt sein. Grundsätzlich sollen die Abschreibungen in der Steuer bilanz denen der Handelsbilanz entsprechen, zumindest muß die Le bensdauer der abzuschreibendcn Gegenstände gleich hoch angesetzt werden. Einen häufigen Streitpunkt bilden die Abschreibungen auf Außenstände. Maßgebend sind die Verhältnisse des Jahres, in dem abgcschrieben werden soll. Es dürfen aber auch solche Umstände berücksichtigt werden, die erst nach dem Bilanzstichtag, aber vor Auf stellung der Bilanz bekannt werden. Von grundsätzlicher Bedeutung sind die Urteile des NFH. vom 28. Angust 1930 und 15. Januar 1931 — VI ^ 31/31, wonach bei Meinungsverschiedenheiten die Meinung des Steuerpflichtigen der Auffassung des Finanzamts vorgeht, es sei denn, daß auch ein reichlicher Schwarzseher nicht mit diesem Ausfall rechnen konnte. Regelmäßig wird eine Delkredcrcabschreibung von 5—10°/° zugelassen, bei vorheriger Aussonderung der uneinbringlichen und zweifelhaften Forderungen etwas weniger. Beim Vertrieb gegen Ratenzahlungen, besonders im Reise- und Versandbuchhandel, sind da gegen meist wesentlich höhere Abschreibungen auf Außenstände not wendig. Hier dürfen auch Inkassospesen, Provisionen und Mahnkosten berücksichtigt werden. Im Streitfall berufe man sich auf ein Gut achten des Börsenvereins! Soweit ein Geschäftswert (Firmen-, Verlagswert, Good will) zu aktivieren ist (bei entgeltlichem Erwerb nach dem 1. Januar 1924), sind Abschreibungen nicht zulässig, sofern nicht der gemeine Wert gesunken ist. Aufwendungen für den Kauf von Zeitschriften abonnenten, Einführungskosten einer Zeitschrift u. dgl. sind nach rich tiger buchhändlerischer Auffassung nicht zu aktivieren. Z u 2. Die abzugsfähigen S o n d e r l e i st u n g e n ergeben sich aus 8 17 EStG. Hierbei handelt es sich u. a. um Versicherungs prämien, Ausgaben für die Fortbildung im Beruf (z. B. Anschaffung von Fachliteratur), Beiträge zu den Berufsverbänden, Zuwendungen an Unterstützungs- und Pensionskassen des Betriebs, Kirchen steuern usw. Zu 3. Zu den abzugsfähigen Schuldzinsen gehören Zin sen von Kapitalforderungen aller Art, auch Verzugszinsen für per sönliche Steuern, nicht dagegen Amortisationsbcträge. Voraussetzung ist eine rechtswirksam begründete verzinsliche Kapitalschuld, während Leistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht nicht abgezogen werden können. Das gleiche gilt für Leibrenten, Neallasten, Schadens ersatzrenten u.' dgl. Schließlich können auch noch besondere wirtschaftliche Verhältnisse eines Steuerpflichtigen, die seine steuerliche Lei stungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, nach 8 56 EStG, durch Ermäßigung oder Erlaß der Einkommensteuer berück sichtigt werden, wenn das Einkommen 30 000 NM. nicht übersteigt. In Betracht kommen namentlich außergewöhnliche Belastungen durch Unterhalt oder Erziehung der Kinder, durch Unterhaltspflichten gegen über mittellosen Angehörigen, durch Krankheit, Körperverletzung, Verschuldung, Unglücksfälle u. dgl. Praktische Beispiele: Aufnahme von Darlehen zur Bestreitung von Krankheitskosten, evtl, auch bei Unterstützung von Geschwistern zum Zweck der Berufsausbildung usw. II. Lagerbewcrt u n g. Zulässig ist die Bewertung zum Anschaffungs- oder Herstellungs wert, zum niedrigeren gemeinen Wert (Teilmert) oder zu einem Zwi- schenwcrt zwischen beiden. Der Teilwert wird häufig mit dein Wie derbeschaffungspreis übercinstimmen, ihn jedenfalls nicht übersteigen. Bei schwer verkäuflichen Waren, z. B. bei Ladenhütern, Mode- und Saisonartikeln, Jnventurverkaufssachen u. dgl. liegt der Teilwert regelmäßig noch unter dem Wiederbeschaffungsprcis, denn ein Er werber des ganzen Betriebes wird für sie gewiß nicht den Wieder- bcschaffungsprcis anlegen (so NFH. v. 14. Dezember 1927 — VI ^ 761/27 —). Für die L a g e r b e w e r t u n g im Buch-, Kunst- und M u s i k a l i e n h a n d c l hat der Steuerausschuß des Börsenvcrcins besondere Richtlinien erlassen, die letztmals im Börsenblatt Nr. 174 vom 30. Juli 1931 veröffentlicht worden sind. Hiernach ist ausschlag gebend für die Bewertung die Gangbarkeit der einzelnen Werke bzw. Gruppen. Die Zusammenfassung der Vorräte in bestimmte Gruppen ist zweckmäßig und auch nach der Rechtsprechung des Neichsfinanzhofes zulässig. Oberste Grenze der Bewertung bildet der Anschaffungspreis (bzw. Ordinärpreis abzüglich Durchschnitts rabatt) im Sortiment, u n t e r st e Grenze der M a k u l a l u r w e r t. Es bleibt also ein erheblicher Spielraum für die individuelle Bewer tung je noch der Zusammensetzung des Lagers und dem Charakter des Geschäftes. Besonders stark wird sich hierbei gerade für 1933 der Umstand auswirken, daß infolge der nationalen Revolution sowohl im Verlag wie im Sortiment ein oftmals nicht unerheblicher Teil des Lagervorrats unverkäuflich und damit Makulatur geworden ist. Trotz dem sei auch diesmal wieder vor einer übertrieben niedrigen Bewertung gewarnt, weil die dadurch entstehenden stillen Reserven eines Tages doch in Erscheinung treten müssen und dann zu oft un liebsamen steuerlichen Belastungen führen. Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Finanzamt über die Lagcrbewertung empfiehlt sich Bezugnahme auf ein Gutachten des Börsenvcrcins. III. En tu ah inen. Dazu gehören Gegenstände, Ausbeuten, Nutzungen oder Dienst leistungen, die der Steuerpflichtige aus seinem Betrieb für sich und seinen Haushalt oder für andere Zwecke, die außerhalb des Be triebes liegen, entnommen hat. Diese Entnahmen, z. B. Bargeld für dcn Haushalt, sind dem Gewinn des Steuerpflichtigen zuzusetzcn. 8. Soweit Kleingewerbetreibende eine ordnungsmäßige Buchführung besitzen, die materiell richtig ist, sind sie wie Vollkauflcute nach den Ergebnissen ihrer Buchführung zu ver anlagen und darf keine Schätzung erfolgen. Es genügt eine ver einfachte Buchführung (vgl. Erlasse des Reichsministers der Fi nanzen vom 28. Januar 1928 und 30. Januar 1930). Eine wenn auch vereinfachte, so doch ordnungsmäßige Buchführung für Kleingewerbetreibende ist nicht nur wichtig, um Schätzun gen des Einkommens durch das Finanzamt zu vermeiden, son dern auch um deswillen, weil nur dann die Möglichkeit des st e u e r- freicn Verlust vortrags besteht. Deshalb sei erneut auf die imVerlag des Börsenvereins erschienene Broschüre von Stoll: »Ver einfachte doppelte Buchführung für kleinere Sortimentsbetriebe« hin- gewicsen, zumal da die Mitglieder des Börsenvereins eine handels gerichtlich eingetragene Firma besitzen müssen und demgemäß nicht nur steuerrechtlich, sondern auch handelsrechtlich (Strafbarkeit im Konkursfall!) eine Verpflichtung zur Führung von Handelsbüchern besteht. (^.Richtsätze für n i ch t b u ch f ü h r e n d e Gewerbetreibende. Zur Veranlagung für 1933 sind Richtsätze für die einzelnen Grup pen von nichtbuchfiihrenden Gewerbetreibenden nach dcn bisheri gen Grundsätzen durch die Landessinanzämter aufzustellen. Wie schon erwähnt, haben sich im allgemeinen für den Buchhandel in 1933 die Verhältnisse noch nicht allzustark zum Bessereu wenden können, viel mehr sind die erheblichen Lagerverluste gewinnmindernd zu berück sichtigen. Sofern man deshalb überhaupt von einem Durchschnitts- reingewinn sprechen kann, wird dieser beim reinen Buchhandel kaum über 3°/° des Umsatzes liegen. Eine Erhöhung dieses Satzes kommt lediglich für gemischte Betriebe (Buch- und Papierhandel, Buch- und Musikalienhandel u. dgl.) oder solche Betriebe in Frage, die im eigenen Grundstück (keine Miete) oder nur mit Angehörigen (keine Gehälter) betrieben werden. Bei zu hoher Schätzung empfiehlt sich auch hier die Bezugnahme auf das Gutachten des Börsenvereins, wenn schon eine ordnungs mäßige Buchführung den besten Schutz gegen übertriebene Schätzungen darstellt. 129
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