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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-07-17
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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X- 149, 17, Juli 1919. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. desselben bezieht, sondern nur ans das einzelne Handelsgeschäft der Vervielfältigung und Verbreitung des Einzellverkes, Dies hat das Reichsgericht in seinem Urteil vom 17. Januar 1908 (RGZ. 68, Seite S2) anerkannt. Es führt dort aus, datz der Verfasser bei Gewinnbeteiligung nicht ein Anteilsrecht am Ver lagsgeschäfte als ganzem, sondern nur den im Verlage seines Einzellverkes enthalte, das; daun ein Konsortialgcschäft vorliege, wobei es aber nicht näher ans die Natur dieses Konsortialge« schäftes eingcht. Das Eigenartige dieses Verlagsvertrages liegt in der Ge lvinnbeteiligung. An Stelle eines festen Honorars tritt ein vom wirtschaftlichen Ertrage des Werkes abhängcndcs. Das, aber auch nur das, unterscheidet diesen Vertrag von dem reinen Ver- lagsvcrtrag. Seine juristische Natur ist unverändert die gleiche. Die wirtschaftliche Verbindung zwischen Verleger und Verfasser ist auch nicht so unerhört, wie cs manchem erscheinen möchte, denn schließlich hängt ja das Erscheinen weiterer Auflagen in der Regel davon ab, daß die erste vergriffen, d. h. abgcseyt ist, und daß daraus für den Verleger, der das wirtschaftliche Risiko getragen hat, ein Gewinn erwachsen ist. Es handelt sich also bei dem Verlagsvcrtrage mit Gewinnbeteiligung nur um eine von vornherein erfolgte Verteilung des Risikos ans beide Parteien. Daß durch diese Regelung eine engere Verbindung zwischen Verleger und Verfasser erwächst, ist klar. Dieser Vertrag basiert mehr als jeder andere auf gegenseitigem Vertrauen, aber eine besondere Verpflichtung des Verlegers als die aus der Fest stellung und Auszahlung des Gewinnanteils des Verfassers sich ergebende entsteht dadurch nicht. Der Verleger übernimmt ins besondere keine verschärfte Verbreitungspflicht, auch nicht die Garantie für den Ertrag. Er hat auch hier die Leitung des Verlagsgeschüflcs. Er bestimmt den Ladenpreis, ohne daß dem Verfasser hierbei ein Mitbestimmungsrecht zukommt. (Beistim- incnd Riczler, Seite 336; abweichend Daude, Seite 259; Mittel- städt-Hillig, Seite 8l; im Anschluß an den Kommissionsbericht Voigtländcr-Fuchs, Seite 235 und 3l5, während Allfeld, S. 480, das freie Bestimmungsrecht des Verlegers nur dann kennt, wenn die an den Verfasser zu leistende Vergütung oder der von ihm zu tragende Teil der Kosten von der Höhe des Ladenpreises abhängt.) Fehl geht das Urteil des Kammergerichts vom 24. April 1912 (in Leipziger Zeitschrift 1912, Seite 713), das bei einem unter Gewinnbeteiligung des Verfassers abgeschlossenen Ver lagsvertrage diesem ein Mitbestimmungsrccht über Art und Weise des Vertriebes des Werkes zugesteht. Es verkennt eben das Wesen dieses Vertragsverhältnisses, erblickt eine Gesellschaft oder ein gesellschaftsähnliches Verhältnis, wo in Wirklichkeit nur ein besonderes Interesse an dem etwaigen Ertrage des Werkes statuiert wird. Denn es wird durch dieses besondere Vertrauensverhältnis zwischen Verleger und Verfasser, worauf auch das Reichsgericht in seinen eingangs erwähnten Entschei dungen hinweist, nichts daran geändert, datz der Verleger auch hier Herr des Unternehmens ist, daß die Vervielfältigung und Verbreitung auf seine Rechnung geschieht, und daß die Verviel fältigung und Verbreitungspflicht lediglich in seiner Person entsteht. 2. Der Ladenpreis muß, um seine Wirkung zu haben, vom Verleger nach buchhändlerischem Gebrauche bekannt gemacht worden sein. Voranzeigen, die regelmäßig im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel erscheinen, vor dem Erscheinen des Werkes darauf schon Hinweisen und hierbei auch den zukünftigen Ladenpreis anzeigen, sind noch keine Bestimmung des Laden preises. Der Verleger kann, nachdem die Voranzeigen erschienen sind, den Ladenpreis abweichend festsetzen, ohne der Zustimmung des Verfassers bei höheren Preisen zu bedürfen. Ebensowenig wird der Verleger durch Privatmitteilungen an den Verfasser oder Dritte hinsichtlich des Ladenpreises gebunden. 3. Die Festsetzung des Ladenpreises bezieht sich auf den Verkauf von neuen Exemplaren durch die Sortimenter an das Publikum, binden aber auch den Verleger insoweit, als er im Regelfälle weder selbst unter dem Ladenpreise verkaufen noch seine Zustimmung zu solchen Verläufen geben darf (§ 10 der Verkaufsordnung). Dem Ladenpreis unterliegen somit nicht: a. Bücher, die in, Antiguariatshandcl verkauft werden, d. l>. wenn das betreffende Exemplar bereits durch Verkauf seitens des Ur heberberechtigten verbreitet, oder wenn es seinem Inhalte nach veraltet oder überholt ist oder seiner äußere» Bcschasfcnheit nach nicht mehr neu ist. <§ 14 der Vcrkanssordnung.) t>. Ferner werden von der Festsetzung des Ladenpreises jene Ware» nicht ergriffen, siir die der Verleger einen vom Ladenpreis ab weichende» Subskriptionspreis brancheüblich bekannt gemacht hat. Auch dieser Preis muß — entsprechend der Voraussetzung unter 2 — nach buchhändlerischem Gebrauche bekannt gemacht worden sein, insbesondere muß ersichtlich sein, bis zu welchem Zeitpunkt der ermäßigte Subskriptionspreis bestehen bleiben soll. Eine Beibehaltung dieses Preises über den Zeitpunkt des vollständigen Erscheinens des Werkes (beim Erscheinen des Werkes in Abteilungen) hinaus ist unzulässig. (K 13 I Ver kaufsordnung.) Die Frage, ob der Urheberrechtsberechtigte (Verfasser oder Verleger) vermöge seines ausschließlichen Verbreitungsrechtcs imstande sei, eine gewerbsmäßige Verbreitung des Werkes unter dem Ladenpreise zu verhindern, hat zu lebhaften Kontro versen geführt, die sich an dem Urteil des Reichsgerichts vom 16. Juni 1906 (RGZ. Band 63, Seite 394) (vgl. auch Urteil des Reichsgerichts vom 16. September 1908 RGZ. 69, Seite 242) entzündeten. In diesem Urteil hat das Reichsgericht ausgc- führt, daß, wenn einmal der Verfasser oder Verleger in Aus übung des ihm zustehenden Verbreitungsrechtes sein Werk an das Publikum abgcsctzt hat, dieses Recht durch seine berechtigte Ausübung erschöpft ist. »Der Beschränkung zugänglich ist nur das noch nicht ausgellbte Recht der Verbreitung, das ausgc- übte ist der Mitgabe einer Beschränkung seiner Natur nach ent rückt (Mitteis in »Das Recht«, 1906, Seite 533 ff.). Auch ist zu betonen (vgl. Köhler in Gewerblicher Rechtsschutz und Urheber recht, 1906, Seite 269 ff.), daß die Verbreitung des Werkes nach snchenrechtlichen Grundsätzen erfolgt. Der Käufer eines Buches wird durch Einigung und Übergabe Eigentümer des Druck- cxemplars ohne irgend welchen Beschränkungen hinsichtlich dieses Eigentums zu unterliegen. Daraus folgt, datz dieses Eigentum nicht anderen »Verklammerungen« unterworfen sein kann, als sie die sachenrechtlichen Bestimmungen unserer Rechtsordnung kennen. Gleichgültig ist dagegen (abweichend Köhler in Ge werblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1919, Seite 11), ob der Erwerber gutgläubig ist, d. h. ob er bet Erwerb seines Exemplars wußte, oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wußte, daß der Veräußernde nicht unter einem bestimmten Preise ver kaufen dürfe. Der vom Reichsgericht vertretenen, von Köhler und Mitteis gebilligten Ansicht ist durchaus beizutreien. Denn das ausschließ liche Verbreitungsrecht des urheberrechtlich Berechtigten, eine nach dem Muster der österreichischen Gesetzgebung (Gesetz vom 26. Dezember 1895) erfolgte Neuerung des Gesetzes von l90I soll (vgl. Motive, Seite 20 ff.) den Berechtigten in den Fällen schützen, wo er bei einer ausschließlichen Vervielfältigungsbe fugnis schutzlos ist. So beim geteilten oder zeitlich begrenzten Verlagsrecht, beim inländischen Vertrieb von im Auslande ge druckten Exemplaren oder beim Verbreiten erlaubter Einzelver- vielfältigungen. Dem Verfasser (Verleger) soll die reine Herr schaft über sein Werk nach feinen höchstpersönlichen, nie über tragbaren Befugnissen ohne Trübung durch einen Dritten er halten bleiben. Es steht bei ihm, ob er die Allgemeinheit am Genüsse seines Werkes teilnehmen lassen will, oder ob er es zu seinem höchstpersönlichen Genüsse anfspart. Stellt er das Werk hinaus in das Leben der Gemeinschaft, ist es sein Privileg, den Inhalt des Werkes dem Publikum mitzuteilen, solange das Werk nicht schon öffentlich bekannt gemacht ist (§11 Absatz I Urheberrechtsgesetzes). Ist es aber veröffentlicht, und beginnt cs damit Gemeingut zu werden, so ist es ausgenommen worden in den Kreis der geistigen Güter der Volksgesamtheit. Das Recht des Verfassers beginnt sich zu verkürzen zugunsten dieser Ge samtheit (vgl. Gierke, Deutsches Privatrecht I, Seite 767). Diese Sozialisierung schließt das Recht des Verfassers aus, nun noch ausschließlich über sein Werk zu verfügen: er kann weder die Einzelexemplare des verbreiteten, noch das Original selbst kraft 699
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