^2hrlich rr«lSeich^t»veNe ^ ^ ^ Ri<Ht '» N d« ' » " l 4Ä statt IS M. StÄe'nqes ch w d " it lö -ps. I esens. M.° >0rMch" < Nr. 108. Leipzig, Donnerstag, den 10, Mai 1917. 84. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Protokoll über die ordentliche Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig am Sonntag Kantate, den 6, Mai 1817, vormittags 10'/, Uhr im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig Tagesordnung. 1. Geschäftsbericht über das Vereinsjahr 1916/17. 2. Bericht des Rechnungs-Ausschusses über die NklhllUllß 1916. 3. Bericht des Rechnungs-Ausschusses über den Voranschlag 1917. 4. Prüfung und Genehmigung des Berwaltimgsbcrichts, des Jahresabschlusses und des Etats der Deutschen Bücherei. 5. Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle die Gründung einer Wütschajtc-stcllc (Buchhandels- und Werbe amt) beschließen. 6. Anträge der Herren Pültl NllslHlNlM in Berlin und Genossen: Die Hauptversammlung wolle beschließen: I. Dem Z 5 Abs. 2 und 3 und dem § 7 der Verkaufsordnung folgende Fassung zu geben: Z 5 Absatz 2. Die von den Kreis, und Ortsvereinen für Verkäufe in und nach ihrem Gebiet festgesetzten, vom Vorstand des Börsenvereins genehmigten und im Börsenblatte für den Teuischcn Buchhandel dwösfentlichten Bestimmungen über die zulässigen Abzüge vom Ladenpreis (Skonto, Rabatt) sowie über Besorgungsgebühren bei Werken die vom Verleger mit weniger als 30»/„ Rabatt geliefert werden, sind zu befolgen. K 5 Absatz 3. Es bleibt den Kreis, und Ortsvercinen Vorbehalten, für die Buchhändler ihres Bezirks verbindliche Vor. schriften über den Verkaufspreis von Werken, die ohne Ladenpreis erschienen sind, sowie über Bestellgebühren bei Zeitschriften in ihre Verkaufsbestimmungen aufzunehmen. 8 7. Werke, die der Verleger mit einem geringeren Rabatt als 30»/„ vom Ladenpreis liefert, dürfen mit einem entsprechenden Aufschläge verkauft werden. II. Die Hauptversammlung billigt grundsätzlich von den Kreis- und Ortsvereinen zu beschließende Verkaufs- bestimmungen über den Verkehr mit dem Publikum, die nach 8 5 Absatz 2 der Verkaufsordnung (in der Fassung O. M. 1317) bei Werken, die vom Verleger mit weniger als 30"/^ Rabatt geliefert werden, eine entsprechende Besorgungsgebühr festsetzen. 7. Anträge der Herren vr. V. LkhMIlll und Nllbkkt »Dü Bvetlichük in Danzig und Genossen zu den Satzungen des Börs-nvereins: 8 5 lautet künftig: Die Mitglieder des Börsenvereins sind verpflichtet, an jeden wirklichen Buchhändler, welcher seinen Ver pflichtungen gegen den Verleger, sowie den Pflichten gegen seinen Stand nachkommt, ihren Verlag entweder selbst oder durch ihren Kommissionär unter den regulären Bedingungen und rechtzeitig zu liefern.