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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.06.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-06-07
- Erscheinungsdatum
- 07.06.1919
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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X« 116, 7. Juni 1919. Redaktioneller Teil. Aus dem unbesetzten Deutschland können an Buchhändler in der französischen B e s a tz u n g S z o n e (ausschließlich Elsaß- Lothringen und Brückenkopfgebiet von Kehl) die nachbezcichneten Bü cher nsiv. als Drucksache versandt werden: Schul- und Wörterbücher, wissenschaftliche und künstlerische Werke der Mathematik, Medizin, Technik, Industrie, Kunstkritik, Musik (Partituren) nsw. ohne Rücksicht auf die Zeit der Veröffentlichung; ferner alle vor dem 1. August 1911 veröffentlichte» Werke der klassischen deutschen und ausländischen Lite ratur, .Romane, Gedichte, Theaterstücke. Später veröffentlichte Werke der letzteren Art dürfen nur mit besonderer Genehmigung der inter alliierten Wirtschaftskommission cingeführt werden. Die Um schläge, welche die Drucksachen enthalten, müssen an den B ü r g e r m e i st c r deS Ortes, wo der B u chch änd - ler sein Geschäft hat, gerichtet werden. Die Ein fuhr von periodisch erscheinenden politischen, wis senschaftlichen, industriellen, kaufmännischen und beruflichen Zeitschriften bleibt untersagt. Alle Briefe, Karten, Drucksachen in die belgische Be- satznngSzone müssen den Vermerk tragen: Geschäftsbrief (Vor derseite, Mitte oben). Alle Sendungen ohne diesen Vermerk gehen an den Absender zurück. Zn »Geschäftsbrief« empfiehlt sich der Zusatz: 6orr68ponckane6 evmmereiale. Es gelangen fast nur Drucksachen bis 15 Gramm (also Briefgeivicht), vereinzelt auch bis 25 Gramm an die dortige Geschäftswelt; ganz selten schwerere. Eine Kundgebung gegen die Bedrohung der Geistesfrciheit. — Im Hotel Excelsior in Berli n fand am 3. Juni nachmittags unter dem Vorsitz des Abgeordneten Professor 1)r. Leidig eine Besprechung von Vertretern der Vorstände aller großen Organisationen der auf dem Ge biete von Kunst, Wissenschaft, Literatur, Theater und Film schaffenden Stände statt, um gegen die durch den abgeänderten Artikel 32 (jetzt 11) des Entwurfes der neuen Neichsverfassung ausgesprochenen Bedrohung des Gcisteswescns Stellung zu nehmen. Dieser Vcrfassungsartikel will die Freiheit der Meinungsäußerung durch Wort, Schrift, Druck und Bild nur »innerhalb der Schranken der guten Sitten« Anlassen. Gegen diese Bestimmungen nahmen Ludwig Fulda für den Goethebnnd und für den Verband deutscher Bühnenschriftsteller, Rechtsanwalt Dr. Frankfurter für den Deutschen Bühnen-Verein, Abgeordneter Or. Lei dig, Seckelsohn und Kahn für die Vereinigten Verbände der Deutschen Filmindustrie, Hans Brennert für den Verband deutscher Filmautoren und Chefredakteur Nuschle Stellung. Es wurde beschlossen, unverzüglich mit führenden Mitgliedern des Verfasfnngsausschnsses in Verbindung zu treten, um die Beseitigung dieser in einem freien Vvlksstaate unge heuerlichen Bestimmungen herbeiznführen. Es wurde ein Arbeits- komitee eingesetzt, das die erforderlichen Schritte gegenüber der Öffent lichkeit einleiten soll. Post. — Nachdem das Neichsministerinm laut Verordnung vom 24. Mai bestimmt hat, daß die Protestfrist für Wechsel, die in Elsaß- Lothringen zahlbar sind, frühestens mit dem 1. September 1919 statt mit dem 31. Mai 1919 ablänft, ist die Bekanntmachung des Reichs kanzlers vom 6. August 1918, betr. die Postprotestaiifträge mit Wech seln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, entsprechend ge ändert worden. Danach werden die P o st p r o t e st a n f t r ü g e mit Wechseln, die in diesem Gebiet zahlbar sind und deren Zahlnngstag in die Zeit vom 39. Juli 1914 bis einschließlich 29. August 1919 fällt, am 1. September 1919 nochmals zur Zahlung vorgezeigt werden. Die Sozialisierung des Buch- und Musikalienhandels in Ungarn Das »Neue Pester Journal« schreibt: Das Volkskommissariat für Unterrichtswesen hat angeordnet, daß die Buch- und Mnsikalienver- kagsunternehmungen, Buchhandlungen, Vereine und Private über die in ihrem Verlage (und Kommissionsverlage) erschienenen Bücher binnen sechs Tagen, vom Erscheinen dieser Verordnung an gerechnet, ein vollständiges Inventar, ferner einen detaillierten Ausweis anzuser- tigen und der Sozialisiernngskommission des Landessenats für geistige Produkte (Budapest, 5. Bezirk, Markogasse 25, IV. 405) einzusenden haben. Die bisher nicht sozialisierten Buchverlagsunternehmungen sind zu liquidieren verpflichtet. Die Sortiments-Buchhändler (auch die Musikalienhändler) wer den ohne Rücksicht auf die Zahl ihres Personals sozialisiert und wirken fortab als die Verteilungsorgane des Landessenats für geistige Pro dukte weiter. Die wissenschaftlichen und modernen Antiquariate sind, falls bezüglich einzelner keine Ausnahme gemacht wird, vorläufig nicht zu sozialisieren und sind keine amtlichen Organe des Landcs- senats für geistige Produkte. Die Verteilungsorgane haben über ihre Einnahmen und Ausgaben pünktliche Aufzeichnungen zu führen und ihre Einnahmen über 2000 Kronen wöchentlich einmal, wenn aber die Einnahme 10 000 Kronen erreicht hat, sofort bei der Finanzinsti- tntszcntrale einznzahlen und ihre anderswo befindlichen Kontokorrente hierher zu überweisen. Über den Stand, die Zeit der Verwendung und den Arbeitskreis des Personals muß binnen sechs Tagen Meldung erstattet werden. Die wissenschaftlichen Antiquariate habe» ihren Zettelkatalog, mit dem vollständigen Material ergänzt, binnen 14 Tagen einzuliefern. Das wissenschaftliche Antiquariat hat die aus freier Hand (nicht im Wege des Buchhanülungsverkehrs) erfolgten Einkäufe, wenn die selben bei einem Buche 20 Kronen, bei mehreren Werken 50 Kronen übersteigen, der Sozialisierungskommission anzumelden, und nach deren Gutheißung darf der Abschluß des Geschäfts erfolgen. Bibliotheken dürfen nur dann gekauft werden, wenn der Geschäftsabschluß auch durch die Bevollmächtigten für Bibliotheken genehmigt wird. Jeder Buchhändler hat über Werke, die in mehr als 10 Exem plaren vorhanden sind, ein Inventar anfzunehmen und binnen sechs Tagen der erwähnten Kommission anzumelden. Die nichtsozialisierten Betriebe dürfen nach Erscheinen dieser Ver ordnung nur 2000 Kronen bei sich behalten, der Mehrbetrag muß auf Kontokorrent eingezahlt werden. Die Musikalienhändler haben von ihren Verlagsstückcn nur päda gogische Studienwcrke, Schulen, Übungen (Etüden), Vortragsstückc — auf zehn Jahre znrückgehend — und die für allerlei Instrumente ge schriebenen Schöpfungen moderner ungarischer Komponisten zu inven tarisieren. » Im Sinne der Verordnungen des Volkskommissärs für Untcr- richtSwcscn betrachtet die Räterepublik die Vcrsehnng der Bevölkerung des Landes mit Büchern als staatliche Aufgabe, deshalb nimmt sie alle wissenschaftlichen und kulturellen Bibliotheken, die Bibliotheken und Archive der aufgelösten oder in Liquidation befindlichen Vereine, sowie die gefährdeten Privat- und Familicnbibliothekcn in öffentlichen Besitz. Ausgenommen hiervon sind die über den Nahmen offizieller Handbibliotheken nicht hinansgehendcn Bibliotheken. Die Vcrsehnng und Leitung des Landes-Bibliothekwesens ist Aufgabe des Landes instituts für Bibliothekwesen und Bibliographie. Die Lokalverwaltnng besorgen die kulturellen Sektionen der Arbciterräte. Bevollmächtigte für Bibliothekswesen können auch nicht in öffentlichen Besitz iibcr- gegangenc Vereinsbibliotheken in ihre Verwahrung nehmen. Private haben, ehe sie ihre Büchcrsammlung oder einen Teil derselben zum Verkauf stellen, dieselbe vorher dem Bevollmächtigten für Bibliotheks wesen zum Verkaufe anzubieten. Neue Wege für künstlerische Bucheinbände. Das Deutsche Knl- tnrmnseum hatte vor kurzem eine Ausstellung künstlerischer und ge schmackvoller Bucheinbände veranstaltet, die nach einem neuen Ver fahren von den Werkstätten für Buch- und Buntpapiere »Java-Kunst hergestellt find. Der Erfinder des Verfahrens, der Maler Albrccht Blomberg, hat sein Verfahren so vervollkommnet, daß es ihm mit Hilfe des künstlerischen Leiters der »Java-Kunst«, des Theaterschrift stellers vr. Konstantin David, gelungen ist, dem Buchgewerbe Ein bände zu schaffen, die für den Verlagsbnchhandel wahr scheinlich bald in großer Zahl Verwendung finden werden, da sie außer ordentlich geschmackvoll sind und billig hergestellt werden können. Umsatzsteuer (Buchführungspflicht). — Ter Präsident des Deut schen Industrie- und Handelstags richtete am 11. April an das Neichs- finanzministerinm folgende Eingabe: »Nach 8 17 Absatz 7 des Umsatz- stenergesehes kann dem Steuerpflichtigen auf seinen Antrag gestattet werden, die Steuer» statt nach den Entgelten nach den Leistungen zu entrichten. Von dieser Vorschrift haben viele Firmen, bei denen ent sprechende Voraussetzungen vorliegen, deshalb Gebrauch gemacht, weil sic zwar auf der einen Seite den Nachteil haben, auch dann die Steuer bezahlen zu müssen, wenn die Entgelte nicht eingehen, auf der anderen Seite aber den Vorteil, keine besonderen Bücher über den Eingang der Entgelte führen zu müssen, da zum Nachweis der Leistungen gemein hin die auch sonst geführten Handelsbücher ansrcichen. Wenn nun aber eine solche Firma bei Umsätzen in das A nsland die Steuer freiheit nach § 2"Ziffer 1 für sich beansprucht, so fällt der Vorteil, keine besonderen Bücher führen zu müssen, fort, da nach 8 1 Ziffer 4 der Ausführnngsbestimmungen znm Umsatzstencrgesetz znm Nachweis der Ausfuhr Bücher geführt werden müssen, die den Gegenstand der Ausfuhr nach seiner handelsüblichen Bezeichnung, Name und Wohnort des ausländischen Empfängers, den Tag der Lieferung ins Ausland, das vereinbarte Entgelt, den Betrag und den Tag der Zahlung ent halten. Daß die vier ersten Angaben gemacht werden müssen, versteht sich von selbst, und dem betreffenden Kaufmann werden dadurch auch keine besonderen Schwierigkeiten bereitet; anders die fünfte Angabe (Betrag und Tag der Zahlung), die den Vorteil der Versteuerung nach den Leistungen mehr oder weniger illusorisch macht. Unseres Erach tens könnte aber die Negierung im Falle der Versteuerung nach den Leistungen auf die fünfte Angabe ruhig verzichten, da sie wegen der 471
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