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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.08.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-08-22
- Erscheinungsdatum
- 22.08.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ 1S4, 22. August 1814. Redaktioneller Teil. leons vorbei an dem Elend einer verwüsteten und verhungerten Stadt. Ein wunderbares, ergreifendes Blatt! Wenn aber die Kunst vom Kriege unmittelbar nichts zu hoffen hat. so gibt doch ein siegreicher Frieden die beste Möglichkeit zu »euer Entfaltung der Kunst. Als die Griechen nach den glänzen den Erfolgen der Perserkricge daran gingen, die verfallenen Tem pel wieder aufzurichten, da kam jene herrliche Blüte der Kunst, die durch die Giebelfiguren des Parthenon genügend bezeichnet ist. Damals schuf Phidias die Gestalten der Götter so edel und schön, daß von ihnen eine neue Zeit tiefer religiöser Kultur ausging. Auch bei uns wird Kunst und Kultur nach dem Kriege einen fri schen Aufschwung nehmen. Darum ist unser tägliches Gebet: Herr, hilf uns siegen! I. B. Bücherkunde zur Geschichte der katholischen Bewegung in Deutschland im 19. Jahr» hundert. In sachlicher Anordnung, mit Rezensionen, orientierenden und kritischen Bemerkungen. Zusammen- gestellt von Valmar Gramer. (Apologetische Tages fragen. Heft 16. Herausgegeben vom Volksverein für das katholische Deutschland.) 8". 198 Seiten. Volks vereins - Verlag G. m. b. H. M.-Gladbach 1914. Preis geheftet ..H 2.— ord. Als an dieser Stelle (Bbl. 1914, Nr. 88) Karl Bachems Werk »Josef Bachem. Seine Familie nnd die Firma I. P. Bachem in Köln« eingehende Würdigung erfahr, wnrde in längeren Allsführungen dar auf hingciviesen, das; eine eingehende Darstellung der Geschichte der katholischen Bewegung in Deutschland sowie der katholischen Presse bislang gefehlt habe und das; Bachems breit angelegtes Werk, das beide Fragen gleichmäßig berücksichtigt, deshalb doppelt willkommen sei. Der Herausgeber vorliegender Bücherkunde legt mit ihr eine sorg fältig bearbeitete, wenn auch nicht erschöpfende Bibliographie zur Ge schichte der katholischen Bewegung in Deutschland vor. Er orientiert über die allgemeinen Hilfsmittel zur Geschichte des 19. Jahrhunderts und gruppiert den speziellen Stoff in folgende Abteilungen: 1. Die Ent wicklung des Katholizismus in Deutschland im 19. Jahrhundert, näm lich Katholizismus und Kultur, Konfessionsstatistik, Die Katholiken und die soziale Frage (Finanz- und Steucrwesen, Kommunalrecht, Volkswirtschaftslehre, Handel und Verkehr, Sozialpolitik und soziale Neformbestrebungen, Landwirtschaft, Unternehmerorganisation, Hand werk, Kaufinannsstand, Arbeiterfrage, Franenfrage usw.) nnd Inner- kirchliche Kämpfe mit politischen Folgen. 2. Staat und katholische Kirche (Staatskirchentum und Aufklärung, Staat und Kirche in den Einzclstaaten, die Kölner Wirren, der Kulturkampf, die Schulfrage). 3. Führende Persönlichkeiten. 4. Katholiken in der Politik (dabei u. a. Vorgeschichte der Zentrumspartei, das deutsche Zentrum, die katho lische Presse). Die Bibliographie ist sehr übersichtlich angeordnet, da bei den einzelnen Abteilungen und Unterabteilungen in regelmäßiger Wiederkehr Quellen (Akten), Darstellungen (Abhandlungen) und Pu blikationen (Flugschriften und Zeitschriftenartikel) namhaft gemacht werden. Die populäre Literatur ist durch ein vorgesetztes p als solche kenntlich gemacht; bei den »führenden Persönlichkeiten« ist die alphabetische Anordnung, sonst die sachliche und chronologische ge wühlt. Die Literatur aus dem andern Lager, akatholische wie anti katholische und ebenso ausgesprochen evangelische, ist reichlich heran- gezogcn worden, die Urteile über diese sind fast durchweg objektiv und wie die über die katholische Literatur von prägnanter Kürze. So wird Cramers Bibliographie der Praxis des Bibliothekars nnd des Buch händlers wie der wissenschaftlichen Forschung und dem geschichtlichen Studium willkommen sein. Kleine Mitteilungen. Aus dem schwedischen Buchhandel. Mit Bezug auf den Absatz 2 der Bekanntmachung »An die Herren Verleger« in Nr. 183 d. Bbl. vom 10. August geht uns nachstehende »Erklärung« zu: Da die Postverbinduug zwischen Deutschland und Schweden nicht abgebrochen ist und Kreuzbänder, wenn auch mit einiger Verspätung, hier eintreffen, bitten wir die Herren Verleger, alle »per Kreuz band« verlangten Bücher, Karten und Zeitschriften usw. unverzüg lich zu expedieren. Unsere Kommissionäre haben Auftrag, die Barfakturen einzulösen. Sobald der Postpaketverkehr wieder eröffnet ist (was in aller nächster Zeit erwartet wird), geben wir unseren Kommissionären Be scheid, alles Verlangte cinzulöscn; wir bitten deshalb, die Bücher inw. als uncingelöste Barpakete bei Fhren Kominissionärcn für die kurze Zeit liegen zu lassen. Sandbergs Bokhande! A.-B., Stockholm A.-B. C. E. Fritze ' sK. H o f b o k h a n d e I, Ltockhol m. A. Wennergrens Bokhandcl A.-B., 2 tockhol m. Nordiska Bokhandeln A.-G., Ltockhvl m. Verordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Gcldforderung. — Der Deutsche Reichs-Anzeiger vom 20. August ver öffentlicht nachstehende Bekanntmachung mit Wirkung vom 18. August 1914: Der Bundcsrat hat auf Grund des 8 2 des Gesetzes über die Er mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichsgesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1. F» bürgerlichen Rechtsstreitigkeitcn, die bei den ordentlichen Ge richten anhängig sind oder anhängig werden, kann das Prozeßgericht — unbeschadet der Befugnis, gemäß der Bekanntmachung vom 7. Au gust 1914 (Neichsgesetzbl. S. 359) Zahlungsfristen zu bewilligen — auf Antrag des Schuldners im Urteil anordnen, daß die besonderen Rechts folgen, die wegen der Nichtzahlung oder der nicht rechtzeitigen Zahlung einer vor dem 31. Juli 1914 entstandenen Geldforderung nach Gesetz oder Vertrag eingetrcten sind oder cintreten (Verpflichtung zur Räu mung wegen Nichtzahlung des Mietzinses, Fälligkeit des Kapitals wegen Nichtzahlung von Zinsen usw.), als nicht eingetreten gel ten; das Gericht kann auch anordnen, daß die Folgen nur unter einer Bedingung, insbesondere erst nach dem fruchtlosen Ablauf einer auf höchstens drei Monate zu bemcssenden Frist, eintreten. Die Anordnungen sind unzulässig, wenn die Rechtsfolgen am 31. Juli 1914 bereits eingetreten waren. Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 Satz 2 sowie die Vorschriften des § 2 der Bekanntmachung vom 7. August 1914 (Neichs gesetzbl. S. 359) gelten entsprechend. 8 2. Die Kosten des Prozesses können der obsiegenden Partei ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie ans Grund einer gemäß 8 1 ge troffenen Anordnung obsiegt. 8 3. Hat der Gläubiger für seine Forderung einen vollstreckbaren Titel, so kann der Schuldner den Antrag, die Rechtsfolgen der Nicht zahlung oder der nicht rechtzeitigen Zahlung zu beseitigen (8 1), durch Einwendung gegen die Zulässigkeit der Vollstrcckungsklausel (8 732 der Zivilprozeßordnung) geltend machen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn bereits eine Anordnung nach 8 1 getroffen worden ist. 8 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 18. August 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Lazarettbibliotheken. — Mit Genehmigung des Oberhofmarschall- amtcs des Kaisers und im Einvernehmen mit dem Noten Kreuz ist von der königlichen Hausbibliothek im Hause Behreustraße 21 (Ein gang vorn Palast des Kaisers Wilhelm I., Unter den Linden) eine Sammelstelle für Bücher zur Schaffung von Lazarettbibliotheken ein gerichtet worden. Sie ist von Montag, 17. August, an täglich von 9 bis 6 Uhr (Sonntags von 9 bis 1 Uhr) zur Annahme von Büchern geöffnet. Es wird gebeten, in Familien und Schulen Sammlungen zu veranstalten und diese dann abzuliefern. Aus sanitären Gründen können von benutzten Büchern nur ganz saubere, gut erhaltene Exemplare zur Verwendung kommen. Die Bücher werden in zu Regalen hergerichtctcn Holzkistcn verpackt und dem Noten Kreuz, in dessen Besitz sie übergehen, zur Überweisung an die zuständigen Stellen übermittelt. Unsere genesenden Krieger sollen auch die geistige Nahrung nicht entbehren, wenn sie danach verlangen. Der Krieg und die Angestellten-Pcrsichcrung. Nach Ausbruch des Krieges werden fortgesetzt Anfragen an die NcichSvcrsicherungs- anstalt wegen der Beitragsentrichtung zur Angestelltenversichcrung für die zur Fahne cinbcrufcnen Versicherten gerichtet. Die Sachlage ist folgende: Wenn die Bezüge eines Angestellten während militärischer Dienstleistungen weiter gezahlt werden, so sind auch die Beiträge nach dem Versicherungsgesetz für Angestellte zu entrichten nnd zugunsten der Angestellten zu verbuchen, denn im Gegensatz zur Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung kommen nach 8 171 des Versicherungsge- sctzes für Angestellte bei Berechnung der Leistungen für die Dauer 1287
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