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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.12.1931
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1931-12-17
- Erscheinungsdatum
- 17.12.1931
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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292, 17. Dezember 1931. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b.Dtschn. Buchhandel. IV. Vergleich und Klage. Unbedingt sicher ist die Klage s§ LOS BGB.*>. Eine ausge klagte Forderung verjährt In 3V Jahren <8 218 BGB.). Der Prozeß braucht nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist entschieden zu sein, es genügt, wenn die Klage bis zu diesem Zeitpunkt anhängig gemacht ist. Bloße Zustellung des Zahlungsbefehls genügt nicht, wenn der Gläubiger daraufhin Ruhe» des Verfahrens beantragt, um außer gerichtliche Vergleichsverhandlungen etnzuleiten und dann ein Ver gleich ohne Mitwirkung des Gerichts zustande kommt <8 213) und die Klage zurückgenommen wird <8 212 -B'GB.j. Ein gerichtlicher Vergleich "dagegen, der vollstreckbar geworden ist, gibt einen dreißig jährigen Schutz gegen Verjährung. Ein außergerichtlicher Vergleich schützt, das muß genau beachtet werden, nur dann gegen die Ver jährung, wenn vor Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist eine Teilzahlung geleistet ist. Durch diese Teilzahlung wird die Verjäh rung aus zwei Jahre, beginnend mit dem Tage der Teilzahlung, unterbrochen. Kleine MiticilunAen Von der Bekanntmachung betreffend Preisabbau aus Grund der Notverordnung, abgedruckt im Börsenblatt Nr. 388 vom 12. De zember, sind Sonderdrucke angefertigt worden, die zum Preise von RM 1.— sür das Hundert von der Expedition des Börsenblattes bezogen werden können. Auszahlung der Beamtcngchälter. — Auf die im Börsenblatt vom 24. November erwähnte Eingabe des Börsenvereins an das Neichssinauzministerium und die Finanzministerien der Länder wegen Auszahlung der Beamtengehälter rechtzeitig vor Weihnachten teilt der Reichsminister -der Finanzen -unterm 9. Dezember mit, daß die zweite Hälfte des Dezemberg-ehaltS an die Reichsb-eamten bereits am 10. Dezember ausgezahlt wird. Kerner -sind Antworten des Thüringische»- Finanzministeriums und der Finanzdeputation Ham burg eingegangen, -in- denen die Auszahlung des letzten- Teilbetrages des Gehaltes vor dem 26. Dezember mitgeteilt wird. Bctr. Lehrbücher für den altsprachliche» und geschichtlichen Unter richt an den höheren Schulen Preußens. — Der Vereinigung der Schulbuchverl-eger ist nachstehender Erlaß des Preußischen Herrn Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung zugegangen: II II Nr. 17 4M. Unter Bezugnahme auf die Erlasse vom 18. Kuli 1928 — IIII Nr. 18 453 — sZentralblatt S. 263)- und S. Juli 1SS0 — II II Nr. 16 ISO — (Zentralblatt S. 318>- gebe ich davon- Kenntnis, daß die Prüfung der Lehrbücher für den geschichtlichen und altsprach lichen Unterricht an den höheren Schulen noch nicht als abgeschlossen betrachtet werden kann. Die Weiterbenutzung der -bisher bedingt genehmigten Bücher über Ostern 1833 hinaus wird daher geneh migt. Die Genehmigung erstreckt -sich auch au-f die zuletzt begut achtete Fassung der genannten Werke. Neueintragungcn ins Handelsregister. — Bachmann L Co. Verlag »Die braune Front«, Komm.-Geseklsch., Halle a. S. Pers. hast. Gesellsch.: Heinrich Bachmann, Kauf mann, Halle a. S. Deutsche BerlagSgesellschast Schnippe! L Co., Berlin. Persönl. hast. Gesellsch.: Hans Schnippe!, Verlagsbuchhändler, -Berlin. B. Kruttke Nachs. G. m. b. H., Rössel. Gegenstand: Zeitnn-gsverlag, Buch-- und Paplerhandlg. Primus Verlag Knauf L Derks, Kronach. Gesellsch.: Kausleute Karl" Knauf und Hans Derks, Heide ln Kronach. Gegenstand: Berlagsgeschäste. Günther Schulz-Verlag, Leipzig, Roßstr. S/7. Inhaber: Kaufmann Günther Schulz, Prokura: Buchhändler Robert Schneider, Heid« ln Wen-. *> Der Erhebung Ser Klage stehen nach § 209 Abs. 3 BGB. gleich: 1. die Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren: 2. die Anmeldung des Anspruchs im Konkurse ldie hierdurch bewirkte Unterbrechung der Verjährung dauert nach 8 A>4 Abs. 1 BGB. sort, bis der Konkurs beendigt ist): 3. die Geltendmachung der Ausrechnung des Anspruchs tm Prozesse; 4. die Streitverkündung in dem Prozesse, von dessen Ausgang der Anspruch abhängt; 5. die Vornahme einer Vollstreckungshandlung und, soweit die Zwangsvollstreckung den Gerichten oder anderen Behörden zuge- wiefen ist, die Stellung des Antrages auf Zwangsvollstreckung. Siemens-Vcrlagsgesellschast m. b. H., Bad Homburg v. d. H. Gegen stand: Verlag sowie sonstige Geschäfte des Buchhandels. Stamm kapital: 20 000 RM. Geschäftsführer: August Dick, Peter Ohlig, Kaufleute, Frankfurt a. M. Solidarität-Verlags- und Bertriebs-G. m. d. H-, -Berlin. Stamm kapital: 20 OM NM. Geschäftsführer: August Brandt, Schrift steller, Berlin; Paul Dornberger, ebda. Verlag Kamille und Heim Helene Weigand, Stuttgart, Friedrich- str. 60. Inh.: Helene Weigand. Pro!.: Heinz Weigand, beide in Stuttgart. Verlag Raue -L Rust G. m. b. H, Berlin. Stammkapital: 20 MO NM. Geschäftsführer: Wilhelm Raue, Harry Rust, Kaufleute, Berlin. Vertrieb sür Wertbuchreste Karl Merseburger, Leipzig, Ouerstr. 27. Der Kauf-man-n Karl Hermann Sulvester Merseburger in Gautzsch ist Inhaber. Geschäftszweig: Vertrieb von Restauflagen wert voller Bücher. Devifen-Wegwciscr. — Unter diesem Titel ist im Verlag sür Wirtschaft und Verkehr, Stuttgart, von- Rechtsanwalt vr. Conrad Böttcher soeben eine Broschüre <42 S., RM 1.50) erschienen, in der der Versuch gemacht wird, eine karteiähnliche Übersicht Wer Anhalt und Geltungsbereich der verschiedenen Verordnungen zur Regelung des Devisenverkehrs in- Deutschland zu geben. Sie wird auch von Buchhändlern begrüßt werden, dl« selbst von Devifenveiordnungen betroffen sind. Der Herausgeber benutzt- bei der Auslegung der Ver fügungen auch Presftaufsätze und eigene Erfahrung aus der Praxis. Er erreicht somit, daß auch Zweifclssälle mit Hilft des leicht ver ständlichen Nachschlag-esystems schnell geklärt werden können. Sch. Aus Jugoslawien. — Nach einer Meldung der Leipziger Neuesten Nachrichten aus Belgrad hat das südslawische Unterrichts ministerium ein Gesetz erlassen, das für das deutsche Schulwesen in Südslawien- einen vernichtenden Schlag bedeutet. Durch das Gesetz werden sämtliche deutschen Bürgerschulen geschlossen. Damit find nicht nur alle Zugeständnisse, die dte Belgrader Regierung vor einem Jahre den Deutschen gemacht hatte, wieder zurückgezogen, sondern es ist eine noch schlimmere Lage ein-getreten. Di e Buchhandlung der Drucker«!- und Verlags- A. - G. inNcusatz <Novisad) hat in Anbetracht der immer geringer werdenden Kaufkraft der dortigen Bevölkerung eine Leihbibliothek eröffnet, um den Bücherfreunden das Lesen -deutscher Bücher weiter zu ermöglichen. Mit Zeitungsanzeigen, Plakaten, Prospekten und eln«m Artikel im Deutschen Volksblatt wurde für das neue Unter nehmen geworben. Ein gedruckter Katalog mit über 2000 Titeln liegt bereits vor. Aufrechterhaltung der Anwartschaft in der Angestelltenversiche- rung. — Vom Ortsausschuß Leipzig der Vertrauensmänner der Angestcllten-Versicherung (Leipzig, Hospitalstraße 2S)- wird mitge teilt: Für die Zeit vom 1. Januar 1820 an- ist es zur Ausrecht- erhaltung der Anwartschaft erforderlich, daß jeder Versicherte vom 2. -bis 11. Kalenderjahre seiner Versicherung jährlich mindestens acht, vom 12. Kalenderjahre an jährlich mindestens vier Beitragsmonate nvchweist. Die Anwartschaft erlischt zunächst, wenn dies« Mindest zahl nicht erreicht wird. Si« lebt aber wieder auf, wenn- der Ver sicherte die erforderlichen freiwilligen Beiträge innerhalb der zwei Kalenderjahre nachentrichtet, die dem Kalenderjahr der Fälligkeit folgen. Es können also die etwa noch -erforderlichen Beiträge für bas Jahr 1928 noch bis zum 31. Dezember 1831 nachentrichtet werden. Der dem- Reichstage vorliegende Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau der Angestelltenversicherun-g sieht allerdings vor, baß alle Anwartschaften bis zum 31. Dezember 1929 als aufrechterhalten gelten sollen, auch wenn in einzelnen Fahren zu wenig Beiträge ober keine Beiträge entrichtet wurden. Da aber noch ungewiß ist, ob und in- welcher Form dieser Entwurf Gesetz wird, empfiehl» es sich, die zur Ausrechterha-ltung der Ämvartschast erforderlichen Bei träge bis zum Schlüsse des Kahres 1831 nachzu-entrichten, denn nach Eintritt des Versicherungsfall-es' ist die -Nächentrichtung freiwilliger Beiträge regelmäßig unzulässig. Die freiwilligen Beiträge werden nicht, zurückgezahlt, auch wenn si« wegen einer etwaigen späteren Gesetzesänberung nicht notwendig gewesen wären. Freiwillige Bei träge find in der -dem jeweiligen Einkommen- entsprechenden Ge- haltSkl-asse, mindestens aber itr Klasse 8 zu entrichten. Kn Klasse 8 können Beiträge nur von solchen- Versicherten geleistet werden, die ohne Einkommen sind oder deren Einkommen im Monat den Betrag von 100 RM nicht übersteigt. Neue Lohnverhandlnngen im Buchdruckgewerbe. — Ans Grund der im 8. Teil der vierten Notverordnung enthaltenen »Arbeits rechtlichen Vorschriften« wird sich der Spitzenlohn im Buchdruck gewerbe ab 1. Januar 18W auf RM 48.— belaufen : denn aus dieser Höhe stand am 10. Januar 1927 der Spitzenlohn im Buchdruck- 1079
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