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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.06.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-06-02
- Erscheinungsdatum
- 02.06.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ 126, 2, Juni 1911, Nichtamtlicher Teil, Mrl-nbl-tt f, d, T»s«n, Buchh-mdrl, 6681 Die Postscheckämter haben nach ihrer Dienstanweisung die an Kontoinhaber gerichteten Sendungen, in denen Hefte mit überweisungsformularcn und Scheckhefte oder Formulare zur Abgabe von Unterschriften enthalten sind, mit der Be zeichnung »eigenhändig» zu versehen. Da sich aus diesem Verfahren bei Sendungen an Firmen, Gesellschaften usw, Schwierigkeiten ergeben können, wenn die in der Aufschrift mit Namen angeführten Vertreter vom bestellenden Boten nicht angetroffen werden, ist folgendes bestimmt worden. Derartige Sendungen sind von den Postscheckämtern ohne die Bezeichnung »eigenhändig« — unter »einschreiben« und »Rückschein, — abzusenden, sofern die Firma usw, beim Postscheckamt ausdrücklich beantragt, daß ihr diese Sendungen nicht unter der Bezeichnung »eigenhändig» zugehen sollen. Dieser Antrag muß von den zur Vertretung der Firma usw, berechtigten Personen ausgehen und kann zugleich beim An trag auf Eröffnung eines Postscheckkontos gestellt werden. Die für einen Kontoinhaber durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogensn Beträge können mittels Zahlkarte seinem Postscheckkonto überwiesen werden. Zur Durchführung dieses Verfahrens find jetzt Zahlkartenformulare mit Klebe leiste sowie Nachnahmekartsn und Nachnahmepaketadrefsen mit anhängender Zahlkarte hergestellt worden. Die Zahl karten mit Klebeleiste werden zum Preise von 25 H für je 50 Stück, die Nachnahmekartcn und Nachnahmepaketadressen mit anhängender Zahlkarte zum Preise von 5 für je 10 Stück von den Postscheckämtern an die Kontoinhaber verabfolgt und auf Antrag ebenso wie die gewöhnlichen Zahlkartenformulare mit der Kontonummer und dem Namen des Kontoinhabers bedruckt. Bei den Postanstalten werden diese Formulare nicht verkauft. Die Nachnahmekarten und Nachnahmepaketlidressen mit anhängender Zahlkarte können auch durch die Privatindustrie hergestellt werden unter der Voraussetzung, daß sie in Größe, Farbe und Stärke des Papiers, sowie im Vordruck mit den amtlich hergestellten übereinstimmen. Die Zahlkarlen mit Klebeleiste sind bei Postausträgen, Nachnahmebriefen, Nachnahmedrucksachen in Karlenform, sowie bei Warenproben und Geschästspapieren mit Nachnahme zu benutzen. Wünscht ein Kontoinhaber, daß die für ihn eingezogenen Postauftrags- und Nachnahmebeträge mittels Zahlkarre seinem Postscheckkonto zugesührt werden, so muß er am Fuße des Postauftragsformulars oder unmittelbar unter der Angabe des Nachnahmebetrags vermerken: »Zahl karte P, Sch, A, H Konto Nr, . . N. . . , in M, , . « und der Sendung eine ausgesüllte Zahlkarte beifügen. Bei Postaufträgen legt der Kontoinhaber die ausgesüllte Zahlkarte zusammen mit dem Auftrag in den Brief. Bei Nachnahmen klebt er die Zählkarte mit der Klebe leiste auf die Rückseite snicht auf die Adreßseite) des Briefes, der Drucksache usw. Damit die Zahlkarten während der Beförderung nicht beschädigt oder abgerissen werden, ist die angekledte Zahlkarte der Größe der Sendung entsprechend zu falten und die freie Schmalseite mittels Siegelmarke oder K.ebestreifens aus Papier an der Sendung zu befestigen, Postausträgen oder Nachnahmen, denen aus- gefüllte Zahlkarlen nicht beigefügt sind, werden nach den bisherigen Vorschriften behandelt, die eingezogensn Beträge also mittels Postanweisung nach Abzug der Postanwcisungs- gebühr an das Postscheckamt gesandt. Die Kontoinhaber können jetzt in gleicherweise wie bei der Sammelüberweisung mit einem Scheck Auftrag zu Barzahlungen an mehrere Empfänger erteilen. Dem Scheck ist ein vom Kontoinhaber zu unterschretbendes Verzeichnis beizusügen. Der Bezug solcher Verzeichnisformulare wird vom jedem Postscheckamt vermittelt. Sämtliche Einzel beträge müssen zur Auszahlung in bar bestimmt sein. Die Schlußsnmme des Verzeichnisses muß mit dem im Scheck' Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. angegebenen Betrag übereinstimmen. Ist aus irgendeinem Grunde ein Auftrag nicht ausführbar, so wird er vom Postscheckamt im Verzeichnis gestrichen, der Betrag des Sammelschecks entsprechend abgeändert und der Kontoinhaber davon benachrichtigt. In der Berechnung der Gebühren tritt durch die Zulassung der Sammelschccks keine Änderung ein. Den Kontoinhabern werden von den Postscheckämtern auf Wunsch Einlieserungsbescheinigungen über die durch Post scheck oder Überweisung gegebenen Aufträge erteilt. D e Formulare (Lastschriftzettell weiden an Kontoinhaber zum Preise von 20 H für einen Block zu 100 Stück von den Postscheckämtern abgegeben. Auch sind durch die Privat industrie hergestellte Formulare zulässig, wenn sie mit den amtlich hergeftellten genau Ubereinftimmen. Das Formular ist vom Kontoinhaber auszufüllen und dem Scheck oder der Überweisung bei ihrer Einsendung an das Postscheckamt beizusügen, Postscheckkontoinhaber, die auf ein Reichsbankgirokonio Zahlungen leisten wollen können jetzt den Betrag von ihrem Postscheckkonto durch Postgiroformular (rotes Über weisungsformular oder Giropostkarte) auf das Postscheckkonto der Reichsbank überweisen. Auf dem am Formular befind lichen Abschnitt ist anzugeben, welchem Girokonto die Reichs- bank den Betrag gutschreiben soll. Auf diesem Wege können jetzt also insbesondere auch Inhaber von Postscheckkonten, die zugleich Girokonten bei der Reichsbank unterhalten, die ihrem Postscheckkonto gutgefchriebenen Beträge auf ihr Reichs- bankgirokonlo abführen, Soll das Postscheckamt noch am gleichen Tage Beträge von einem Postscheckkonto auf das Postscheckkonto der Reichsbank überweisen und die Reichs bank durch Weitergabe der Formularabschnitte benach richtigen, so müssen die Überweisungen beim Postscheck amts bis zu einer bestimmten Stunde, worüber dieses Auskunft gibt, vorliegen und auf der Vorderseite links unten unterhalb der Angabe des Ortes und der Zeit der Ausstellung den mit roter Tinte geschriebenen Vermerk »Reichsbank« tragen. Um die Abführung der Postscheckgeldcr auf ein Reichsbankgirokonto zu beschleunigen, ist auch fol gendes Verfahren nachgelassen worden. Über den abzu- fllhrenden Betrag stellt der Inhaber des Postscheckkontos einen Inhaberscheck aus. Bei der Einlösung des Schecks an der Zahlstelle des Postscheckamts erhält der Einlieferer ans Wunlch anstatt des baren Geldes einen vom Postscheckamt ausgestellten, auf das Reichsbankgirokonio des Postscheckamts lautenden roten (Reichsbank-) Scheck. Dieser rote Scheck kann dann sofort an die Reichsbank zur Gutschrift abgegeben werden. Ferner können in der gleichen Weise wie die Ein zahlungen auf Postanweisungen auch die Einzahlungen ans Zahlkarlen durch rote Schecks auf die Reichsbank beglichen werden, Zahlungsanweisungen können von den Postanstalten auf Antrag des Empfängers in der nämlichen Weife wie Postanweisungen, anstatt durch Barauszahlung, im Wege der Übertragung auf Reichsbankgirokonto beglichen weiden. Bei Zahlungen an Postkassen ist die Verwendung von Postschecks zugelassen in gleicher Weise wie die Übertragung. Für die Entrichtung der Fernsprechgebühren kann von dem Fernsprech-Vermittlungsamte auch folgendes Verfahren ein gerichtet werden. Die Fernsprechtciln, hmer, die ein Post scheckkonto haben, erklären sich dem Vcrmittlungsamie gegen über einverstanden, daß die Fernsprechgebühren jedesmal bei Fälligkeit ohne besonderen Antrag (also ohne daß der Fern sprechteilnehmer einen Postscheck ausstellt) von ihrem Postscheck konto llbgeschrieben und dem Postscheckkonto des Vermittlungs amtes gutgeschrieben werden, Fernerkönncn auch Zeitungsabonne mentsbeträge seitens der Bezieher und Zeitungsgebühren sowie Gebühren für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen seitens der Verleger mittels Postschecks oder Übertragung beglichen 887
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