Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-03-22
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1930
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19300322
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193003227
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19300322
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1930
- Monat1930-03
- Tag1930-03-22
- Monat1930-03
- Jahr1930
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 89 (N. 34). Leipzig, Sonnabend dm 22. März 1 SSO. 97. Jahrgang. RedMroneller TÄ Die Rechtsprechung der Oberprüfstelle für Schund- und Schmutzschriften im 2ahre 1S2S. Von Rechtsanwalt vr. Willy Hoffmannin Leipzig. D!e Oberprüsstelle für Schund- und Schmutzschriften in Leip zig (über deren Rechtsprechung des Jahres IS28 ich in Nr. 34 des Börsenblattes vom 9. Februar 4929 berichtet habe) hat im Jahre 1929 in einer ganzen Reihe von Entscheidungen zu grund sätzlichen Fragen des Komplexes des Gesetzes vom l8. Dezember 1926 Stellung genommen. I. Jnverfahrensrechtlichcr Hinsicht sind nunmehr zwei Fragen abschließend geklärt worden, und zwar überraschcn- denvcise beide Male dergestalt, daß die Oberprüsstelle von ihrer ursprünglichen Anschauung abging. Das hängt weniger damit zusammen, daß die Oberprüsstelle wechselnde Besetzung bis hin auf zu ihrem Vorsitzenden zeigt, als damit, daß die bessere Er kenntnis auf Grund praktischer Überlegung und Erfahrung er zielt wurde. In der Entscheidung Nr. 63 (vom 28. Mai 1929) (vgl. Hcllwig im Bbl. Nr. l94 vom 22. August 1929) handelte cs sich darum, ob die Wirksamkeit einer Beschwerde von der Ein haltung der Begründungsfrist abhängig zu machen sei. Die Ober prüfstelle hatte früher (Entscheidung Nr. 8 vom 16. Januar 1928) den strengen Standpunkt vertreten, daß die Begründung innerhalb der Beschwerdefrist nachgereicht werden müsse. Mit Recht wird nun — folgend dem Beispiel >der ordentlichen Gerichte, die, obwohl hier die Begründung des Rechtsmittels obligatorisch ist, schon in -der rechtzeitigen Stellung eines Antrags die Be gründungsfrist gewahrt sehen — in «der neuen Entscheidung fest gestellt, daß die Begründung der rechtzeitig eingelegten Be schwerde mindestens dann jederzeit nachgeholt werden kann, wenn nicht dem Beschwerdeführer von der Oberprüsstelle eine Frist zur Bcschwcrdebegründung gesetzt worden ist. Und treffend wird diese Auffassung damit begründet, --das Gesetz hat die Aufnahme einer Druckschrift in die Liste der Schund- und Schmutzschriften von so vielen Sicherungen abhängig gemacht, daß noch weitere formelle Erschwerungen der Aufnahme in die Liste als die im Gesetz deutlich zum Ausdruck gebrachten Verfahrcnsvorschristen als dem Willen >des Gesetzes entsprechend nicht unterstellt werden können». Von eminent Praktischer Bedeutung war die andere Frage. In den Entscheidungen Nr. 73/75 (vom 10. September 1929) und Nr. 86 (vom 3. Dezember 1029) hatte die Oberprüsstelle die Auffassung vertreten, daß die Wiederholung eines Antrags auf Aufnahme einer Schrift in die Liste der Schund- und Schmutzschriften grundsätzlich zulässig sei. Di« Prüfstelle und die Oberprüsstelle seien weder Zivil-, noch Straf-, noch Vcrwal- tungsgerichte, sodaß die Anwendung des Grundsatzes »ns bis in icksm» für das Verfahren vor dieser Stelle nicht geboten sei. Es würde dem Gedanken eines möglichst umfassenden Jugend- schutzcs widersprechen, wollte man der Auffassung sein, daß das Antragsrecht aller Antragsberechtigten aus Aufnahme einer Schrift auf die Liste verloren ging, sobald über einen Antrag rechtskräftig entschieden worden sei. Bon dieser Auffassung ist die Oberprüsstelle in ihrer Ent scheidung Nr. 88 (vom 11. Februar 1930) inzwischen wieder ab gekommen, und zivar auf Grund folgender Erwägungen: Durch die Schaffung eines besonderen Beschwerdebcrechtig- ten (neben dem Antragsberechtigtrn) in Gestalt des Vorsitzenden der Prüfstelle oder zweier an der Entscheidung dieser Prüfstelle beteiligter Personen sei noch eine besondere Garantie zum Schutz der Jugend geschaffen. Das Antragsrecht aller Antragsberech- tigten sei als konsumiert anzuschen, wenn die Rechtsmittelfrist verstrichen oder wenn im Rechtsm'ittelversahren der Antrag er neut abgelehnt sei. »Die Konsumtion des Antragsrcchtes ist eine absolute, nicht nur eine relative, da das durch den Antrag zu schützende Objekt Gegenstand des Verfahrens ist, nicht ein zu schützendes Recht bestimmter Subjekte. In diesem Sinne ist die Konsumtion des Antragsrechts wirkungsgleich derjenigen, die auf dem Gebiete des Strafrechts im Grundsatz ns bis in ickem zum Ausdruck gebracht wird.» Auch rcchtspolitische Erwägungen werden Iveiter angeführt; denn bestehe das Antragsrecht weiter, sei es möglich, daß eine Prüfstelle entgegen der bereits erfolgten Entscheidung der Ober- Prüfstelle entscheidet, und schließlich sei die Rechtssicherheit ge fährdet. Diesen Erwägungen der Oberprüsstelle ist zuzustimmen. Ziel des Gesetzes vom 18. Dezember 1926 ist die Bewahrung der Heranwachsenden Jugend vor Schund- und Schmutzliteratur. Der Weg zur Erreichung des Zieles besteht in der Entscheidung durch die als kollegial zusammengcstellte Verwaltungsbehörden aus- gestalteten Prüfstellen und Oberprüsstelle darüber, ob ein« ihnen vorgelegte Schrift den Charakter einer Schund- und Schmutz schrift im Sinne des Gesetzes trägt (mit den gesetzlich geregelten Folgen). Die Prüftätigkeit der Prüfstellen wird nur durch An trag der Landeszentralbehörde oder der Landesjugendämter aus gelöst (Z 2 Ws. 2), d. h. von Amts wogen findet eine Prüfungs tätigkeit der Prüfstelle nicht statt (Hellwig S. 283). Dieses Antragsrecht wurzelt in dem diesen Behörden als Zentralbehör den bzw. als speziell mit der Fürsorge für die Jugend befaßten Behörden zugewiesencn Aufgabenkreis und cs beztveckt die objek tive Feststellung der Charakters der belr. Schrift im Sinne des Gesetzes vom 18. Dezember 1926. Wird also durch eine rechts kräftig gewordene Entscheidung einer Prüfstelle oder der Ober prüfstelle festgestellt, daß die Schrift sine Schund- oder Schmutz schrift ist, oder ist durch eine rechtskräftige Entscheidung dieser Charakter verneint worden, so ist mit diesem Augenblicke für diese Antragsrechte aller Antragsberechtigten der Boden ent zogen worden, da dann eine für das ganze Reich (§ 2 Abs. 1 Satz 2) bindend den Charakter der Druckschrift feststellende Ent scheidung getroffen worden ist. Ein weiteres Antragsrecht ergibt sich nun für das Reich, jedes Land, den Verfasser und den Verleger, wenn die Prüf stelle auf Grund des bei ihr gestellten Antrages tätig geworden ist. Denn diese find zu einem Antrag gegen Ausnahme von Schriften in die Liste oder auf Streichung der Schrift in der Liste befugt, wobei für den Verfasser oder Verleger das Antrags recht von Einhaltung einer von der Zustellung der Entscheidung ab laufenden vierzehntägigen Frist bedingt ist, während für die anderen Antragsteller eine solche Frist nicht vorgesehen ist. Die ser Antrag bezweckt die Verfolgung der vom Reich und den Län dern wnhrgenommenen Schntzintercssen, aber auch der Inter essen an der Verbreitung -des Buchs 'durch die daran Interessier ten. Auch hier endet das Interesse der Antragsberechtigten, 273
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder