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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-07-03
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1911
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- Deutsch
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7854 Börsenblatt f. d. Dtschn. Duchbandel. Nichtamtlicher Teil. 151 3. Juli 1911. hätte, die der buchhändlerischen Rechtsordnung nicht entsprochen hätten. Darauf erhielt ich die Antwort: Wollen Sie sich freund- lichst um weitere Kommissionssendungen nicht bemühen! — Also man sperrte kurzerhand den Rechnungsverkehr. Das ist einer von den vielen Fällen, die ich nicht allein aus meiner, sondern auch aus der Praxis anderer Kollegen kenne. Ich will Sie nicht weiter damit langweilen, lassen Sie mich nur sagen, daß ich 20 und 30 ähnliche Fälle kenne, und daß man mir in jedem zweiten oder dritten Fall, wo wir uns unverlangte Sendungen verbaten, zurückschrieb: »Die Kon sequenzen werden Sie zu tragen haben», oder »Wir liefern Ihnen fortan nur mit 15 Prozent gegen bar», usw. Meine Herren, ich möchte noch einflechten: die Handlungen, die ans den Ostermeßversammlungen vertreten sind, pflegen im großen und ganzen eine andere Geschäftsführung zu haben; aber die jenigen, die hier niemals teilnehmen, respektive nicht hervor treten, das sind die, mit denen wir nicht zu arbeiten vermögen. Die Unduldsamkeit, die sich so oft dem Sortiment gegenüber zeigt und uns erkennen läßt, daß das Recht der Verkehrs ordnung von uns nicht ohne darauf folgende Maßregelung in Anspruch genommen werden darf, wird noch ganz andere Formen annehmen, so fürchte ich, wenn wir erst den § 5, die Aufhebung des Lieferungszwanges, in die Satzungen auf nehmen; dann werden wir erst unser Wunder erleben. Wenn man eine Firma mit immerhin bedeutendem Umsatz, die im Verkehr stets höflich zu sein sich bemüht und es sich zum Gesetz macht, niemals mit dem Kopf gegen die Wand zu wollen, in dieser Weise behandelt, wie ich Ihnen es eben geschildert habe, wie wird es erst den Handlungen ergehen, die vielleicht nur einen geringen Saldo zu zahlen haben! Nehmen Sie §5 in der vorgeschlagenen Form in die Satzungen auf, so kommt es dahin, daß wir hier und dort demütig um Lieferung werden bitten müssen, und, meine Herren, ich habe mir eingebildet, ich hätte einen Beruf erwählt, in dem ich ein freier Mann würde sein können. (Lebhafter, anhaltender Beifall, Händeklatschen.) (Fortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen. Bordatierung von Büchern. — Es ist in diesen Blättern wiederholt auf die Unsitte der Vordatierung von Büchern und ihre moralischen und rechtlichen Wirkungen hingewiesen worden. (Vgl. besonders B.-Bl. 1609, Nr. 233,1910, Nr. 2 u. 8 u. 1911, Nr. 62.) Auch die 7. Tagung des Internationalen Verlegerkongresses vom 18. bis 22. Juli 1610 in Amsterdam hat sich mit dieser Frage be schäftigt und auf Anregung des Herrn A. Seydel, Berlin, einen Beschluß angenommen, in dem dem Wunsche Ausdruck gegeben a) Die Verleger wissenschaftlicher Werke möchten in ihren Katalogen nach den Titeln, sowie auf dem Werk selbst das Er scheinungsjahr angeben; b) Bei Werken, die nur in einer neuen Ausgabe, also als unveränderter Abdruck einer vorhergegangenen Auflage, erscheinen oder die als sogenannte Titelauflagen neu herausgegeben werden, möge dies auf dem Titel zum Abdruck gebracht werden; o) Die Vordatierung neuer Werke mit der Jahreszahl des kommenden Jahres möge unterbleiben, wenn die Ausgabe des Werkes mehr als 3 Monate vor Jahresschluß erfolgt. Wir folgen einer Anregung des Ständigen Bureaus des Internationalen Verlegerkongresses, wenn wir den Lesern diesen von uns bereits in Nr. 182 und 205 der vor. Jahrgangs ver öffentlichten Beschluß erneut zur Kenntnis bringen, da das Bureau in seiner Befolgung das beste Mittel sieht, der Unsicher heit auf diesem Gebiete ein Ende zu bereiten, den Verleger vor Kollisionen mit den Gesetzen und das bücherkaufende Publikum vor Jrrtümern, Verwechslungen und Zeitverlusten zu schützen. Denn mag es auch zweifelhaft sein, ob das Gesetz gegen den un lauteren Wettbewerb mit Erfolg gegen die Praxis der Vordatierung angewandt werden kann, so wird doch nicht geleugnet werden können, daß das Publikum in bestimmten Fällen (es sei hier nur an Reisebücher, statistische und geschichtliche Werke erinnert) ein so erbebliches Interesse an dem Geburtsjahre eines Buches haben kann, daß der Hinweis auf ein buchhändlerisches Gewohnheitsrecht nicht zur Begründung einer über drei Monate hinausgehenden Vordatierung ausreicht. Zudem ist es, wie wir in Nr. 92 bereits aus führten, fraglich, ob inFällen derAnmeldung zum Copyright die Vor datierung als den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend angesehen wird. Ein Zeitraum von 3 Monaten, wie er in dem Beschluß des Internationalen Verlegervereins vorgesehen ist, kann selbst für die Verleger nichtwissenschaftlicher Literatur als ausreichend angesehen werden, die sich in bezug auf »Aktuellität» ihrer Bücher nicht genug tun können und darüber vergessen, daß das Neue nicht immer gut und das Gute nicht immer neu ist. Eine weitere Hinausschiebung der von dem Kongreß gezogenen Grenze könnte zudem, gleichviel, ob es sich dabei um wissenschaftliche oder populäre Werke handelt, leicht dazu führen, daß sich der Gesetzgeber mit dieser Angelegenheit befaßt und, ohne den berechtigten Eigentümlich keiten des Buchhandels Rechnung zu tragen, bei Bücher- wie bei Menschen- und Firmengeburten die gleichen wahrheitsgemäßen Angaben verlangt. Abschluß eines nenen Tarifvertrags im Buchbinderei gewerbe. — Es ist dem Verbände Deutscher Buchbindereibesitzer nach wochenlangen, mühevollen Verhandlungen gelungen, mit dem Deutschen Buchbinder-(Arbeitnehmer-) Verbände abermals einen Tarifvertrag abzuschließen, und zwar auf die Zeit vom I.Juli 1911 bis 30. Juni 1916, mithin auf die Dauer von 6 Jahren. Neben den Stundenlöhnen haben auch eine größere Anzahl Akkordlohn- Positionen Erhöhungen erfahren. Letztere betragen, insbesondere soweit sogenannte Vorrichtearbeiten dabei in Betracht kommen, bis zu 10 Prozent. Welche Konsequenzen sich aus diesem neuen Tarifvertrag für den Verlagsbuchhandel hinsichtlich der Preisberechnung der Buch binderarbeiten in den Städten Berlin, Leipzig und Stuttgart, für die der neue Tarif fast ausschließlich in Frage kommt, ergeben, steht zurzeit noch dahin. Im Interesse beider Teile dürfte einer Verständigung des Verbandes Deutscher Buchbindereibesitzer mit dem Deutschen Verlegerverein der Vorzug vor Einzelverhandlungen mit den Verlegern zu geben sein, um Verstimmungen, wie sie das Verhalten des Deutschen Buchdruckervereins bei der Einführung des Buchdruckpreistarifs gezeitigt hat, vorzubeugen. Post. Schiffsliste für billige Briefe nach den Ver einigten Staaten von Amerika (10 H für je 20 8): — »Kaiser Wilhelm der Große« »President Grant» . . . »Prinz Friedrich Wilhelm« »Kronprinzessin Cecilie» »President Lincoln» . . »Kronprinz Wilhelm» . . »Kaiserin Auguste Victoria» »Kaiser Wilhelm II.« . . »Amerika« »Bremen« 4. Juli 6. ab Bremen „ Hamburg „ Bremen 8. „ Bremen 11. „ Hamburg 12. „ Bremen 18. „ Hamburg 20. „ Bremen 25. Hamburg 29. „ Bremen 1. Aug. Post- schluß Ankunft Frühzüge. Wegen die LehrlingSzüchterei. — Am 27. Juni fand eine Sitzung des Ausschusses des Kaufmannsgerichts zu Leipzig statt, auf deren Tagesordnung folgender, von Beisitzern des Kaufmanns gerichts ausgehender Antrag stand: »Das Kaufmannsgericht wolle bei dem König!. Ministerium des Innern beantragen, daß für das Handelsgewerbe Vorschriften erlassen werden über die höchste Zahl der Lehrlinge, die in den einzelnen Betrieben des Handelsgewerbes gehalten werden dürfen (§ 1391 in Verbindung mit § 128 Absatz 2 R.G.O.).« Nach längerer Beratung wurde folgender Antrag ein stimmig angenommen: Das Halten von Lehrlingen ist nur Voll- Kaufleuten (im Handelsregister eingetragenen) gestattet; die Lehr zeit muß mindestens eine Dauer von 3 Jahren haben; in den einzelnen Betrieben dürfen Lehrlinge gehalten werden bei keinem Gehilfen bis zu 2, bei 1-3 Gehilfen 3, bei 4—7 Gehilfen 4, bei 8-12 Gehilfen 6, bei 13—17 Gehilfen 6, bei 18—26 Ge- Hilfen 7, bei über 25 Gehilfen 8 Lehrlinge. Hierbei gelten Volon täre den Lehrlingen gleich.
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