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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.02.1889
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.02.1889
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- Deutsch
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Dieser also muß angesichts stattgefuudeuer Remission bvm Klager behauptet und bewiesen werden. Dazu erscheint die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe nach Verkauf der Konditionsexemplare einen Barbezug gemacht und ans diesem die Remittenden entnvmmen, nicht aus reichend. Denn eine solche Handlungsweise würde an und für sich durchaus keiner Beanstandung unterliegen. Die Operationen der Sortimenter im Laufe des Geschäftsjahres entziehen sich jeder Kognition des Verlegers. Er hat kein Recht, über sie Ausschluß zu begehren. Ob zuerst Konditionsexemplare, dann bar bezogene verkauft werden oder umgekehrt, ist ein Jnteruuin des Sorti menters, um welches sich der Verleger nicht zu kümmern hat. Es muß demselben völlig gleichgiltig sein, ob der Sortimenter Barbezüge macht, um die fest bezogenen Exemplare an Stelle der Konditionsexemplare zurückzugeben. Denn er hat kein Recht darauf, daß diese verkauft werden, noch daß, wenn sie verkauft sind, ihm dieselben nicht znrückgegebcn, sondern an Stelle der selben der Kaufpreis bezahlt werde. Er hat lediglich ein Recht darauf, daß ihm bis zur Ostermesse die Erklärung abgegeben werde, ob die Konditionsexemplare behalten oder remittiert werden, und dieser Erklärung gemäß gehandelt werde. Sollte also beispielsweise der Sortimenter Konditionsexemplare verkauft haben, aber nachträglich den Kauf — durch Vereinbarung mit dem Kunden — wieder rückgängig machen oder infolge anderen Geschäftes gleichwertige Exemplare erwerben, so muß sich der Verleger gefallen lassen, daß ihm dieselben zu Ostern an Stelle der Konditionsexemplare zurückgegeben werden. In den internen Spekulationsbetrieb des Sortimenters hat er sich eben nicht zu mischen. Es hat denn nun auch der Kläger einen Verstoß Wider- Treu und Glauben insofern behauptet, als der Beklagte einen Partiebezug mit einem Freiexemplar gemacht haben soll, um auf diese Weise das letztere im Widerspruch mit der mehrfach erwähnten Remittendenklauscl zu erschleichen. Wäre dem so, so würde darin allerdings eine Vertragswidrigkeit liegen, aber sich desnuerachtet nicht die vom Kläger gezogene Folgerung ergeben. Es würde lediglich folgen, daß der Beklagte kein Recht auf dieses Frei exemplar hätte, aber keinesfalls, daß er nicht berechtigt gewesen wäre die fest bezogenen Exemplare gegen die Konditionsexemplare zurückzugebeu. Nur den Nachteil, welchen der Beklagte dem Kläger doloser Weise zugefügt hätte, indem er die Prämie, welche beim Partiebezug für die damit verbundene Ilebernahme der Absatzgefahr in Gestalt eines Frciexemplar's gewährt wird, sich unredlicherweise ohne Ilebernahme jener Gefahr verschaffte, würde ihm zu ersetzen obliegen. Die Klage würde daher nach den eigenen Behauptungen des Klägers nur insoweit aufrecht erhalten werden können, als sie auf Zahlung des Preises für ein Exemplar nebst Zinsen sich bezieht. Aber selbst in dieser Beschränkung ist sie nicht erwiesen. Allerdings hat der Kläger dem Beklagten den Eid darüber zn- geschobeu, daß die a condition gelieferten Exemplare zur Zeit des Partiebezugs bereits verkauft gewesen seien, um aus der eventu ellen Feststellung dieser Thatsache den Schluß auf die Erschleichungs absicht des Beklagten betreffs des Freiexemplars zu ziehen. Diese Schlußfolgerung ist jedoch, wie die bisherigen Ausführungen zeigen, nicht berechtigt. Auch spricht die ganze Sachlage zunächst gegen solche Annahme. Ans der Rechnung Bl. 3 fg. der Akten ist ersichtlich, daß der Beklagte den Partiebezug am 6. Dezember, also lauge vor der Ostermesse, gemacht hat, daß er ihn gemacht hat, nachdem er vorher zu fünf verschiedenen Malen nahezu gleichzeitig je ein Exemplar ü condition und ein Exemplar fest be zogen hatte. Sollten also diese zehn Exemplare am 6. Dezember 1883 wirklich verkauft gewesen sein, so ist doch alle Wahrschein- kcit dafür, daß der Beklagte auch diesen Partiebezug gemacht hat nicht, um von ihm die Konditionsexemplare zu remittieren, sondern uni dieselben abzusetzen. Es ist also auch nicht durch die Sach lage nahe gelegt, dem Beklagten einen richterlichen Eid anfzuerlegen, dessen Inhalt geeignet wäre, ihn von einem etwaigen Verdacht der Erschleichnngsabsicht zu befreien, vielmehr ist die Klage in vollem llmfaug unhaltbar, also die Berufung zu verwerfen. Lcrmischles. Vvu der königlichen Bibliothek in Berlin. — Der »Voss. Zeitg.» entnehmen wir folgenden Bericht über die Verwendung des der königlichen Bibliothek in Berlin bewilligten jährlichen Mehraufwands: Der General-Direktor der königlichen Bibliothek in Berlin, Prof. Or. Wilmanns, wird vom 1. April ab in der Lage sein, Neuanschaffungen in erheblick größerem Umfange als bisher vorzunchmen; denn der nächst jährige Etat wirft statt der früheren Summe von 96 000 150 000 -E aus, und wenn von diesem Betrage immerhin rund 40 000 ^ Einband kosten abgehcn, so bleibt doch der Rest von IlO OOO ^ ausreichend, um den Bücherbestand der Landec-bibliothck in erfreulicher Weise zu erweitern, zumal von jetzt ab die jährliche Mehrzuwendung von 54 000 ^ eine dauernde sein wird. Die Gesamtsumme von 150 000 versteht sich für die Erwerbung alter und neuer Werke, und es darf angenommen werden, daß in absehbarer Zeit der königlichen Bibliothek Bücher nicht mehr fehlen werden, deren Besitz für sie schlechtweg notwendig und zu gleich Ehrensache sein muß. Auch die Erwerbung mehrerer Exemplare von besonders teuren wissenschaftlichen ABC-BUchern wird sich ermög lichen lassen und zwar in allen Auflagen und Ausgaben, die überhaupt erschienen sind. Für die nächstbevorstehende Erwerbung ist, wie wir hören, unter dem Beirat des Bibliotheks-Kuratoriums vom General direktor der Anschaffungsplan bereits entworfen, so daß die Erweiterung des Bücherbestandes Zug um Zug vor sich gehen kann. Die von der wissenschaftlichen Welt als Wohlthat empfundene Er höhung kommt, wie man uns mitteilt, allen Wissenschaftszweigen gleich mäßig zu statten, wobei sich wiederum von selbst versteht, daß die bisher am meisten vernachlässigten Fächer aus der verfügbaren Anschaffungs summe verhältnismäßig reicher bedacht werden als die früher bevorzugten Wissenschaftszweige. Dem Grundsätze der gleichmäßigen Berücksichtigung wird dadurch nichts vergeben, daß die besonders notleidenden Wissen schaftsgebiete zunächst Zuwendungen erfahren. Im Vergleich mit den großen Staatsbibliotheken in London, Paris und Petersburg bleibt die auf 150 000 >6 erhöhte Ansckasfungssummc noch immer gering; cs fällt indessür Berlin ins Gewicht, daß die preußischen Verleger Pflichtexemplare liefern und daß also nur die nichtprenßischen Neuheiten des Büchermarkts zu er stehen sind. Der diesjährige Erwerbungsplan läßt erkennen, daß auf viele Jahre hinaus ein erheblicher Teil der Anschaffungssumme seine Verwen dung bereits gefunden hat, denn cs erwies sich als unerläßlich, nament lich den Bestand wissenschaftlicker Zeitschriften zu erweitern, und an dieser Erweiterung haben sämtliche Wissensgebiete gleichmäßigen Anteil. Hier wies die königliche Bibliothek ganz besonders Lücken auf, denn es war die ausländische Zeitschriften-Litteratur auffallend spärlich vertreten Versteigerung aus dem Nachlasse Heinrich Klemms. — Wie wir mitgcteilt haben, wird im nächsten Monat <18. März u. folgende Tage) in Dresden eine Versteigerung von Büchern stattfinden, welche der Heimgegangene, auch in seinen letzten Jahren mit leidenschaftlicher Uner müdlichkeit sammelnde Heinrich Klemm nach Abgabe seines berühmten «bibliographischen Museums- an den sächsischen Staat bezw. das deutsche Buchgewerbcmuseum in Leipzig von neuem zusammengetragen und schließ lich hinterlassen hat. Diese neue Sammlung verzeichnet ein Katalog, den die versteigernde Firma von Zahn L Jaensch in Dresden versandt hat. Eine Vorrede berichtet über den Lebensgang des seltenen Mannes, und hier ist auch über das Wese» der hinterlassenen Sammlung einiges mitgeteilt, was in folgendem an dieser Stelle wiedergegeben sei: »Ein so unermüdlicher Sammler, wie Klemm es war, konnte nach dem Verkauf seines Museums nach Leipzig nicht müßig gehen, vielmehr ging er mit nur erhöhtem Eifer daran, weiter zu sammeln. Hatte er früher hauptsächlich die ersten deutschen Drucke gesammelt, so waren es jetzt die holländischen Wiegendrucke, die er mit gleichem Eifer und Erfolg zu gewinnen bestrebt war. Besonders aber richtete er sein Augenmerk auf erste oder doch früheste Druckerzeugnisse solcher Orte, welche in seiner nach Leipzig verkauften Sammlung nicht vertreten waren. Der nach stehende Katalog zeigt, welche große Kostbarkeiten dieser nie rastende bibliographische Schatzgräber in den wenigen Jahren seit dem Verkauf nach Leipzig bis zu seinem frühen Tode zu finden wußte. Selbstverständ lich vereinigt sein Nachlaß auch die Abteilungen von Klemms Bibliothek, welche er selbst nie aus der Hand gegeben haben würde. Es sind dies seine bibliographische» Hilfsmittel, eine schöne Sammlung von Kostüm- Werken und endlich eine kleine, aber gute Sammlung von Schriften über Sachscn, Klemms Heimatland, dem er mit so großer und echter Liebe anhing.»
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