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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.02.1889
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- Erscheinungsdatum
- 18.02.1889
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- Deutsch
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892 Nichtamtlicher Teil. 41, 18. Februar 1889. Konditivusgcschäft selbst schon fertiges Rechtsverhältnis und gerade dieses ist in Frage. Elfteres nicht, weil schon in dem Gegensatz des festen oder baren Bezugs und des Geschäfts ä condition geflissentlich hervor gekehrt wird, das; eben bei diesem nicht ein Kanf den Inhalt des Geschäftes bildet. So lange nicht seitens des Sortimenters aber die Ware disponiert ist, beziehentlich er dieselbe anderweit verkauft hat, ist sie zur Verfügung des Verlegers, hat derselbe keinerlei Kaufpreisfordernng gegen den Sortimenter. Er muß die nicht disponierten Konditionsartikel zurücknehmen. Von Kanf und Rückkauf ist hierbei nichts zu entdecken. Die Ware bleibt, so lange über sie nicht durch den Sortimenter disponiert ist, im Eigentum des Verlegers (O. Wächter, Zeitschrift für Handels recht, Bd. II., S. 4?1 fg.; Buhl, daselbst, Bd. XXV., S. 177 fg.) Hiermit würde sich sehr wohl vertragen, daß der. Verleger die Kvnditionsartikel nicht beliebig im Lause des Geschäftsjahres zurücksordern dürfe, beziehentlich sie trotz solcher Zurückforderung doch noch zur Ostermesse zurücknehmen müsse, oder daß die Ge fahr des zufälligen Untergangs beziehentlich der Verschlechterung der Sortimenter zu tragen habe. Völlig unverwendbar ist auf das Konditiousgeschäft auch die Kategorie des Auftrags. Denn der Sortimenter soll nicht »ge mäß dein Willen des Verlegers« Geschäfte desselben unentgelt lich oder gegen ein Entgelt führen (B. G. B. 8 1295, 8 1299). Er handelt lediglich im eigenen Interesse, auf eigene Rechnung, zu eigenem Gewinn. Er ist nicht behindert den Konditions artikel auf Lager liegen zu lassen, ohne etwas für seinen Ver trieb zu thun. Sein eigenes Interesse, der ersatzlose Nachteil der ihn etwa treffenden Transportkosten, des unterbleibenden Erwerbs sind die Faktoren, welche ihn davon abhalten werden, nicht ist es eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zum Vertrieb gegenüber dem Verleger. Weisungen seitens des letzteren über die Art der Geschäftsführung eutgegenzunehmen (B. G. B. 88 1303, 1304), ist er nicht verbunden. Er ist nicht verpflichtet zur Rech nungslegung (8 1312), noch verbunden aus der Veräußerung gemachte Einnahmen im Sinne des § 1311 an den Verleger abznführen, wie andererseits diesen keine Verpflichtung zum Ersatz von Auslagen und Kosten trifft (8 1314). Hat der Sortimenter verkauft, beziehentlich behalten, mit anderen Worten: hat er dis poniert, so ist er dem Verleger gegenüber Käufer und als solcher verpflichtet. (Vergl. Wächter a. a. O. S. 495 sg.; Buhl a. a. O. S. 175.) Diese Erwägungen stehen auch der Annahme eines Kom missionsgeschäftes entgegen. Der Sortimenter ist nicht Verkaufs kommissionär. Er handelt, wie gesagt, durchaus auf eigene Rech nung, nicht im Aufträge und Interesse des Verleger-, es trifft ihn keine Rechenschaftspflicht (Handelsgesetzbuch Art. 360, 361). Nur eine Solidarität der Interessen liegt thatsächlich vor, inso fern die Wahrung des eigenen zugleich dem fremden Interesse dient. Das Geschäft des Sortimenters ist ein durchaus selbstän diges, wen» derselbe auch mit fremder Ware kraft des Konditions- geschüftes handelt. Er selbst ist nicht nur dem Namen nach, sondern in jeder Beziehung wirtschaftlich und rechtlich gegenüber dem Kunden der Verkäufer, gegenüber dem Verleger der Käufer. Der Art. 368 des Handelsgesetzbuchs, welcher die aus dem Ver kaufsgeschäft des Verkaufskommissionärs diesem gegenüber den Käufern erwachsenen Forderungen im Verhältnis des Kommitten ten zum Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten behandelt, ist ans das Konditionsgeschäft nicht weniger unünwendbar, wie die Art. 369 fg. des Handelsgesetz buchs. Es bedarf hiernächst keiner weiteren Ausführung, daß die Begriffe der Dienstmiete oder Werkverdingung mit dem in Rede stehenden Rechtsverhältnis nichts gemein haben. Auch der Ver such Wächters a. a. O. S. 523, dasselbe dem Begriffe des In nominatkontraktes zu unterstellen, kann nur als ein für das Ver tragssystem des sächsischen Rechtes unbefriedigender Verzicht auf eine genügende Ergründung des Vertragsinhaltes aufgefaßt werden. In der That ist derselbe ein durch die Beredungen der Parteien bez. die Usance näher bestimmter und eigenartig ausgestalteter Trödelvcrtrag (B. G. B. Z 1291). (Vergl. auch Buhl a. a. O. S. 178 fg.). Die Kouditionsartikel werden mit Bestimmung des Preises dem Sortimenter zum Zwecke des Verkaufs derart überlassen, daß dieser verpflichtet wird, entweder nach Ablauf bestimmter Zeit, nämlich bis zu der auf das Rechnungsjahr folgenden Oster messe, die Ware zurückzugeben, oder den Preis zu bezahlen. Das Eigentum derselben geht durch die Ueberlassung ä condition nicht auf den Sortimenter über. Das sind die wesentlichen Merkmale des Trödclvertrags, wie sie das B. G. B. K 1291, 1293 be stimmt. Die seinen Begriff nicht alterierende in den Grenzen des dispositiveu Rechts liegende Eigenartigkeit des Kouditious- geschäfts ist, daß die Grenzen der Haftung gegenüber K 1292 anderweit bestimmt zu werden pflegen, daß der Verkauf durch den Sortimenter zu bestimmten; Preise, Maximal- oder auch Minimalpreisen, zu geschehen hat, ein Ersatz für Aufwendungen oder ein besonderer Lohn für den Verkauf nicht beansprucht wer den kann. (B. G. B. K 1294). Bon entscheidender Bedeutung im gegenwärtigen Falle ist außer dem Vorstehenden noch ein Doppeltes: 1. die Vertretbarkeit der Konditiousware und 2. der unzweifelhafte Satz, daß vor der Ostermesse eine Abrechnung, Zahlung oder Remission nicht ge fordert-werden kann, wennschon nach der Remittenden - Faktura Bl. 12 sich der Verleger die Befugnis Vorbehalte» hatte: »zur Disposition gestellte oder im Laufe des Rechnungsjahres in Kommission gelieferte Artikel zurückzuverlangeu. Denn diese Faktura spricht in llebcreinstimmuug mit der notorischen Usance nur von Ausgleichung und Zahlung zur Ostermesse. Hieraus folgt zunächst, daß, soweit nicht die Vertretbarkeit der Konditiousware durch besondere Willenserklärungen ausgeschlossen ist, dem Sortimenter die freie Umtauschberechtiguug zusteht (B. G. B. 8 61). Der Verleger kann sich der Rücknahme von Exemplaren nicht weigern, welche mit den ü condition übersendeten nicht identisch sind, bloß um deswillen, weil sie nicht identisch sind. Man setze, daß der Sortimenter eine Anzahl Exemplare desselben Werkes bereits fest auf Lager hat und eine Partie L condition beziehe. Er hält diese ganz gleichwertigen Exemplare uugcschieden; verkauft er nichts von ihnen, so ist es sicherlich völlig gleichgültig, welche er zurückgiebt. Der Kläger hat diesen Standpunkt dadurch anerkannt, daß er sich selbst auf die Fungibilität der Ware berufen hat, als ihm entgegen- gehalteu wurde, er habe nicht die identischen vom Beklagten ihm remittierten. Exemplare demselben wieder zugestellt. Auch der im Thatbestaud angeführte 8 24 der Grundordnuug bringt diesen Gedanken zum Ausdruck und schafft damit nichts Neues, sondern spricht nur aus, was ohnedies der Natur der Sache und dem Gesetz entspricht. Das aber führt weiter. Es wird folgerichtig behauptet werden müssen, daß, da der Umtausch nicht fremdes Geschäft zwischen Verleger und Sortimenter ist, durch denselben nichts an der Rechtslage geändert wird, und da ferner kein Auftrags- oder sonstiges Vertragsverhältnis vorliegt, welches den Sortimenter verpflichtet die Interessen des Verlegers den seinigen voranzu stellen oder überhaupt zu wahren, daß der Umtausch auch im Laufe des Rechnungsjahres und bis zur Abrechnung geschehen könne mit der Wirkung, daß der Sortimenter Konditionsexemplare an Stelle ihm gehöriger bar be zogener Exemplare verkauft und nachträglich letztere an Stelle der ersteren remittiert. Also nur dann wird, wie auch ganz zutreffend der 8 24 der Grundordnung andeutet, die Annahme remittierter Exemplare mit dem Hinweis auf die mangelnde Identität verweigert werden können, wenn nicht diese, sondern ein anderer mit dem Wesen des Vertragsverhältuisses, nnt Treu und Glauben unvereinbarer Grund dafür vorliegt.
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