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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.02.1889
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- 1889-02-18
- Erscheinungsdatum
- 18.02.1889
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- Deutsch
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Alna» Hnhlc in Dresden 902 Dübrilz, G. A , Anleitung zur Anfertigung Vvn schriftlichen Arbeiten aus dem Ge- schäftslebcn des kleineren Landwirts und Handwerkers. 2. Aufl. Frcindwürterverdcutschuiig und Zeichen setzung. Frtcdciiilin», Hugo, Das Königreich Sachsen. 2. Ausl. Kockel, F. W., Lehrplan sür Fortbildungs schulen des Königreichs Sachsen. 2. Aufl. Mcsscrschinidt, Joh, 32 Lektionen über Gesetzes- und Derfassungskunde. Aus dem Leben der Königin Louise. Er zählungen für Jung und Alt, gesammelt ». hcrausg. v. W. Paetzold. Alwin Hnhlc >» Dresse» ferner: Voigt, Ludwig, Aufgaben zur Einübung der Lehre von de» Satzzeichen. Choralbttch für vierstimmigen Männerchor, bearb. von O. Wcrmann. Hermann Loescher Verlag in Turin. non 1,8 Uunivbs 6i 'liberiv 6nrio 8ilio Itnlioo. 2 vol. ckervi«, 61., I lesvri Lottsrrnusi soll' Italia. karte guarta. ^unnnriv Lloteorologfioo Italiano pubbli oato per cura äel eomitato äirsttivo äolla Looietä NstsaroloAioaltaliaoa. ^nnolV. tlonksrenre «li Llotoorolo^ia s <ii kisioa kerrestrs kennte in Vsosria vel settembre 1888. Paul Naschdorff'S Buchhandlung in «leiwitz. »00 Karte der Kreise Bcuthen. Kattowitz, Tarno- witz und Zabrze. I. A. Ttetn'S Blich- II. Knnsthdlg. in Nürnberg. »03 liiisteiu, 1., IVeltspraeblioiis /leit- unck Ltrsitkia^sn. 1. Volapük unä Inngvo internaeia. B Tauchnitz in Leipzig. 00L kliilips, R. 6., little Urs. Nuri-nx. F. Biewcg in Paris. S0l Revue (ieltigus. 1889. Uskt 1. Karl gicgcnhirt Verlag in Leipzig. S0> Henne am Rhyn, O>, Die Freimaurer. 2. Aufl. Nichtamtlicher Teil. Gerichtliche Entscheidung. Urteil der II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Leipzig vom 7. Januar 1889 (betreffend die Rückgabe und Verrechnung bar zuin Partieprcis bezogener Exemplare an Stelle von ü condition em pfangenen.) Die Berufung gegen das Urteil des Königlichen Amts gerichts zu Leipzig Pom 11. Juli 1888 wird verworfen und der Bernfungskläger in die Kosten der Berufungsinstanz verurteilt. T halbe stand. I. Beklagter, welcher Sortimentsbuchhändler in Leipzig ist, hat vom Kläger, der eine Verlagsbuchhandlung in L. betreibt, die auf der Klag- rechnung Bl. 3, 4 verzeichnten Verlägsartikel zu den beigesetzten Preisen teils »ä condition« teils fest bezogen. Während nach der Behauptung des Beklagte» die Rechnung durch Barbezahlung beziehentlich Remission be glichen ist, behauptet der Kläger, daß der Beklagte ihm noch für die fünf am 24 Juli, 25. September, 3. Oktober, 15. Oktober und 27. November 1883 »L condition« bezogenen Exemplare von »... Geburtshilfe» je 15 also insgesamt 75 nebst Zinsen zu sechs Prozent gerechnet von der Ostermesse 1884 ab schulde, und gründet daraus seinen Klagantrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 93 93 ^ nebst ferneren sechsprozentigen Zinsen von der Ostermesse 1888 ab. Allerdings hat ihm der Beklagte zur Ostermesse 1884 fünf Exemplare des erwähnten Werkes zurückgesendet; aber der Kläger hat die Annahme verweigert und dem Be klagten wiederum fünf Exemplare desselben Werkes zurückgeschickt. Er behauptet zur Niicknahmeweigerung berechtigt zu sein, weil die ihm zurück gesendete» Exemplare nicht diejenigen seien, welche der Beklagte ä condi tion von ihm empfangen habe, diese vielmehr bereits verkauft gewesen seien und der Beklagte den auf der Klagrechnung unter dem 6. Dezember 1883 gemachten festen Partiebezug von sechs Exemplaren -Geburtshilfe» nebst eine» Freiexemplar dazu benutzt habe, um ihm, dem Kläger, davon fünf Exemplare zn remittieren und das Freiexemplar zu erschleichen. Gegen solches Verfahren habe sich der Kläger ausdrücklich durch die im unterrichterlichen Thalbcstand Bl. 20 1>. angeführte dem Beklagten alljährlich seit Ostern 1882 zugegangene Klausel seiner Remittendenfaktura geschützt. II. Der Beklagte räumt ein, die letztere gekannt zu haben, giebt ihr aber eine von der klägerischc» ausweislich des erstinstanzlichen Thalbestandes Bl. 20 b abweichende Auslegung. Er gesteht ferner als möglich zu, daß die von ihm remittierten Exemplare nicht mit den ä condition bezogenen identisch, sondern fest bezogene gewesen seien, behauptet aber anderer seits, das; auch der Kläger ihm andere Exemplare zurückgesendet, als er demselben remittiert habe. Der Kläger kann das Gegenteil nicht behaupte». Er hält diesen Umstand wegen der Vertretbarkeit der frag lichen Objekte sür unerheblich. Der Beklagte leugnet entschieden, den Partiebezug vom 6. Dezember 1883 gemacht zu haben, um aus diese Weise ein Freiexemplar zu er schleichen, wie er bestreitet, daß damals bereits die fünf Konditionsexem plare verkauft gewesen seien. Die Wahrscheinlichkeit sei dagegen. Das Geschäft des Sortimenters schließe es aus, daß er aus seinen Büchern sich nachträglich darüber Gewißheit verschaffen könne, ja daß er damals da rüber habe unterrichtet sein können. Möglicherweise habe er im Herbst 1883 eine Anzahl von Exemplaren jenes Werkes besessen, seien die Kon ditionsexemplare zur Ansicht versendet und noch bevor festgestellt'xwerden konnte, ob dieselben von den Empfängern behalten würden, zur Befrie digung anderweiter Nachfrage dieser Partiebezug gemacht wordcn. Auf die Identität der Konditionsexemplare falle bei der Rücksendung kein Gewicht. III. Betreffs des letzteren Punktes ist in der unteren Instanz das sachver ständige Gutachten des Buchhändlers Karl August Schulze hier erho ben worden, über welches das Protokoll Blatt >7 fg. Aufschluß giebt. Darüber, daß die Konditionsexemplare zur Zeit des Partiebezuges bereits verkauft waren, schiebt der Kläger dem Beklagten den Eid zu, welchen der selbe annimmt. Den K 24 der Grundvrdnung des buchhändlcrischen Ge schäftsverkehrs Bl. 34 1, bringt der Beklagte zum Vortrag; über die jetzige Geltung desselben sind die Parteien einig. IV. Die verlesenen Anträge der Parteien erhellen aus Bl. 28 b 29 n und Bl. 32 der Akten. G r ü n d e. Die Begründung des angefochtenen Urteils ist nicht zu billigen. Sie geht von dem Satze ans, daß fest bezogene Exem plare überhaupt nicht zurückgegeben werden dürsten, auch nicht an Stelle der a condition empfangenen, letzteres wenigstens dann nicht, wenn diese schon verkauft sein sollten. Daß nichtsdesto weniger die Klage abgewiesen wird, rechtfertigt das Untergericht aus der im Thatbestand angeführten Remittendenklausel: »Vor allem aber verbitte ich mir de» in den letzten Jahren in Mode gekommenen Mißbrauch, die nach und nach im Laufe des Jahres bezogenen nnd abgesetzten Exemplare von einem Verlagsartikel durch Partiebezüge mit Freiexemplaren kurz vor der Oster messe auszugleichen zu suchen«. Es verbindet die unterstrichenen Worte mit dem Worte »Partiebezüge« und findet darin eine Isx eontraotus, welche, die obige Regel durchbrechend, dem Sorti menter etwas gestatte, was ihm an und für sich nicht gestattet sei. Wie aber auch immer die erwähnte Klausel auszulegen sein mag, keinesfalls kann in ihr die Absicht gesunden werden, die Befugnisse des Sortimenters zu erweitern. Sollte also der Ausgangspunkt der unterrichterlichen Deduktion richtig sein, so hätte folgerichtig angesichts der beklagtischen Einräumung, daß möglicherweise fest bezogene Exemplare remittiert worden seien, der Beklagte verurteilt werden müssen. Nach dem Dafürhalten der jetzigen Instanz ist nun aber jener Ausgangspunkt verfehlt. Das Untergericht hak es verabsäumt, die Natur des buchhänd lerischen Konditionsgcschäftes näher zu untersuchen, und ist dadurch an der richtigen Beurteilung der Sachlage behindert gewesen. Das Konditionsgeschäst, auf welches sich die Klage stützt, ist kein Kaufgeschäft, weder ein mit Rückkaufsberednng verbundener resolutiv bedingter, noch ein suspensiv bedingter Kauf. Letzteres nicht, weil die Bedingung lediglich aus das bloße Wollen des Verpflichteten gestellt wäre (B G. B. K 876), dem gemäß sich alles, was voranginge, nur als eine Verkaufsofferte seitens des Verlegers darstellen würde, und doch liegt in dem 125*
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