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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.03.1924
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- 1924-03-14
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- 14.03.1924
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Z308 d«Nnl»>aL r b. DIschn. «uchh»-d-l. Redaktioneller Teil. 63. 14. März 1! Regelung eingewendet, daß sie einseitig Handel und Industrie mit einer Reparationsleistung belaste, die gerechterweise die Gesamtheit zu tragen Hab«. Lehnte aber der deutsche Kaufmann die Einlösung des Scheines ab und gab ihn an den englischen Importeur zurück, so erwuchs hieraus die Gefahr unerfreulicher Auseinandersetzungen. Der Eng länder berief sich auf sein gutes Recht und die früher zwischen den Regierungen getrossenen Vereinbarungen. Er konnte erst recht nicht di« Tragung der 267» übernehmen, denn abgewälzt auf die Ware, machte sie diese unverkäuflich. So setzten sehr bald Verhandlungen zwischen der deutschen und der englischen Regierung ein, um wieder einen erträglichen Zu stand herbeizusühren. Ihr Ergebnis ist ein am 23. Februar getrof fenes Abkommen, das vorläufig bis 15. April Geltung hat und vor aussichtlich über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werden wird. Seinen Niederschlag hat es in der Verordnung des Reichspräsi denten vom 3. März 1924 gesunden, deren wesentliche Bestimmungen folgend« sind: I. Neuregelung für Waren, die vom 26. Februar an in England eingeführt werden. Die Reparationsabgabe beträgt nur noch 5^ des Waren wertes (sie ist also von ursprünglich 50^, dann 26N auf 57» ab gebaut). Der englisch« Importeur zahlt demnach 95N des Waren wertes an den deutschen Lieferanten und 5N an die englische Zoll behörde. über diese 57°'wird ihm der Gutschein ausgestellt, den er an die deutsch« exportierende Firma an Zahlungsstatt übersendet. Eine Erstattung in bar erfolgt vorläufig seitens der deutschen Regierung nicht. Der Reichsfinanzminister wird jedoch in der Verordnung ermächtigt, alsbald nähere Bestimmungen über die Erstattung dieser 5 Ä-Gutscheine und das dabei zu beachtend« Ver fahren zu erlassen. Von ganz besonderer Wichtigkeit für den Buchhandel ist, daß die englische Regierung bei den Verhandlungen in Aussicht gestellt hat, bei geringem Wert der einzelnen Warensendung überhaupt auf die Abgabe zu verzichten. Es wurde von einer Freigrenze von fünf Pfund Sterling gesprochen. Damit würde für einen großen Teil buchhändlerischer Lieferungen di« Abgabepflicht wohl über haupt wegfallen. Es ließe sich auch daran denken, Sendungen zu zerlegen, sofern nicht die dadurch bedingten Mehrausgaben für Porto und Verpackung die Ersparnis bei der Abgabe aufheben. Vor läufig liegt aber eine bindende Regelung über die Freigrenze noch nicht vor. II. Regelung für Sendungen, die vor dem 26. Februar in England eingeführt worden sind. Bisher hat die deutsche Regierung die Einlösung der Gutscheine für Sendungen abgelehnt, die auf Grund von Abschlüssen nach dem 17. Nov. 1923 erfolgten. Lag ein früherer Abschluß zugrunde, so wurde der Betrag nicht mehr in bar erstattet; die Friedensvcrtrags- abrechnungsstelle händigte vielmehr dem deutschen Gläubiger bei Einreichung der Nachweise die sogenannten K-Schatzanweisungen aus, die nach einem bestimmten Zahlungsplan später eingslöst wer den sollten. Es war «ine größere Anzahl die Übersicht und Rechts lage außerordentlich erschwerender Verordnungen ergangen, in denen insbesondere immer wieder die Anmeldungsfrist für Geschäftsab schlüsse, die vor dem 17. November 1923 lagen, hinausgeschoben wurde. Alle diese Verordnungen sind nunmehr aufgehoben wor den, und es gilt folgend« Regelung: 1. Für Sendungen vor dem 26. Februar bleibt die Repa rationsabgabe in Höhe von 26?S bestehen. Die deutsche Regie rung löst aber die hierüber ausgestellten Gutscheine ein, zunächst nicht in bar, sondern durch Ausgabe von neuen kurzfristigen unverzinslichen Goldschatzanweisungen, die in vier Abschnitt« «tngeteilt find (sogenannte bi-Schahanweisungen). Der erste der vier Abschnitte wird am 1. Oktober 19 24 (nicht frü her) zu 1007» eingelöst, der zweite Abschmtt am 1. April 1925 zu 105^ seines Nennwertes, der dritte Abschnitt am 1. Oktober 1925 zu 1105S und der vierte Abschnitt am 1. April 1926 zu 1157». Von den hier genannten Fälligkeitstagen ab sind die einzelnen Abschnitte für Zahlungen von Steuern und Zöllen verwendbar. Die neuen Goldschatzanweisungen lauten min destens auf einen Betrag von 40 Goldmark, die einzelnen Ab schnitte demnach mindestens aus 10 Goldmark, einschließlich der Zinsablösung also auf 10 Mark, 10,50 Mark, 11 Mark und 11,50 Mark. Einlösungsbeträge unter 40 Goldmark oder ent sprechende Spitzenbeträg« werden dem Exporteur auf unver zinsliches Goldkonto gutgeschrieben, bis sie den Betrog von 40 Goldmark erreichen, und alsdann mit einer Goldschatzanweisung vergütet. Wird dieser Mindestbetrag bis zum Ablauf von drei Monaten nicht erreicht, so erfolgt Barzahlung. Über di« Frage, inwieweit die neuen Goldschatzanweisun gen von der Reichsbank lombardiert werden, wird verhandelt, sobald die Stücke in den Verkehr gelangen. Ein« Einführung an der Börse ist vorläufig nicht beabsichtigt, da man erwartet, daß das neue, verhältnismäßig sehr günstig ausgestattete Pa- Pier auch ohne Börsennotierung einen großen aufnahmefähigen Markt haben wird. Von dem Entschädigungsbetrag werden 2?L zur Deckung der Unkosten erhoben. 2. Wer bereits für eine Sendung, die auf Grund eines vor dem 17. November getätigten Abkommens erfolgt ist, U-Schatzanweisungen erhalten hat, kann diese bis zum 31. Mai 1924 zum vollen Entschädigungswerte Umtauschen. Er mutz die von der Friedensvertragsabrechnungsstelle ausgestellten Ab- rechnungsschreiben zu diesem Zweck beim Reichskommissariat für Reparationslieferungen vorlegen, einer amtlichen Stelle, die vom 1. April an die Friedensvertragsabrechnungsstell« ahjösen wird und als deren Rechtsnachfolgerin anzusehen ist. ^ Auch nach dem 31. Mai werden L-Schatzanweisungen noch umgetauscht, dann aber nur noch mit 75?L ihres Nennwertes. Selbstverständlich brauchen die Umtauschstücke nicht identisch zu sein mit denjenigen, die der Entschädigungsbercchtigte von der Abrechnungsstelle erhalten hat; nur der Entschädizungswert muß stimmen, zu dessen Nachweis di« Abrechnungsschreiben der Friedensvertragsllbrechnnngsstelle vorgelegt werden kön nen. Die n-Schatzanweisungen können dazu zwecks Umtausch eingehandelt werden. Di« neuen u-Schatzanweisungen sollen sobald als möglich ausgcgeben werden. Um die Abrechnungen nicht zu verzögern, werden inzwischen bei Anmeldungen von der Friedensvertrags abrechnungsstelle Anweisungen auf Lieferung von Schatz- anweiiungen in Höhe des Entschädigungswertes ausgcgeben. Diese Anweisungen sind indossabel, Versalien aber binnen einer Lauffrist von 30 Tagen, die mit dem Ausstellungstag« beginnt. Werden sie innerhalb dieser Frist nicht zum Umtausch von L-Schatzanw«isungen bei der Friedcnzvertragsabrechnungsstell« präsentiert, so gilt der An spruch auf Erstattung der Reparationsabgabe als verfallen. Statt der Lieferungsanweisung werden aber dem Entschä- digungsbeiechtigten auf besonderen Antrag die Schatz anweisungen nach Ausgabe unmittelbar auf seine Kosten und Gefahr übersandt. m. Während nach der bisherigen Regelung irgendwelche Zwangs maßnahmen für die deutsche Regierung nicht bestanden, Pen deut schen Gewerbetreibenden zur Einlösung der ihm zugegangenen Gut scheine anzuhalten, ist durch die Verordnung hierin eine grundsätz liche Änderung eingetreten. Wer von jetzt ab dem englischen Käufer die Reparationsabgabe ganz oder teilweise in Rechnung stellt oder sie ihm anderweit belastet, verliert nicht nur den Anspruch auf Erstattung gegenüber dem Reichsfiskus, es kann ihm auch eine Geldstrafe bis zum Fünffachen des abgewälzten Betrages auserlegt werden. Die Verordnung spricht sogar von der Möglichkeit einer Bestrafung nach den allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen. Es ist aber nicht ersichtlich, welche Bestimmungen eigentlich in Frage kommen könnten. Hingewiesen sei nochmals darauf, daß vom 1. April an nicht mehr di« bisherige Friedensvertragsabrechnungsstelle die mit der Reparationsabgabe zusammenhängenden Geschäfte erledigt, sondern das Reichskommissariat für Reparations lieferungen (Abt. Fried ensvertragsabrechnungs-
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