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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.04.1903
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- 30.04.1903
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- Deutsch
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^ 98, 30. April 1903. Nichtamtlicher Teil. 3407 Kleine Mitteilungen Vom preußischen Abgeordnetenhaus. — Das preußische Abgeordnetenhaus erledigte in seiner (63.) Sitzung vom 27. April Petitionen. Wir entnehmen über einen Teil dieser Verhandlung dem Reichsanzeiger und k. preußischen Staatsanzeiger folgenden Bericht: Eine Petition des Schesischen Journalisten- und Schriftsteller vereins ^ (Or. Oehlke und Genossen) um Reform des Straf vollzugswesens und andre Behandlung der wegen Preßvergchen verhafteten Journalisten und Schriftsteller wird durch Übergang zur Tagesordnung erledigt. Eine Petition von Hürth und Genossen in Frankfurt a. M. (Frankfurter Journalisten- und Schriftstellerverein) um reichs gesetzliche Regelung des Strafvollzugs unter Einführung einer besondern Strafverbüßungsart für die wegen nicht gemeiner Vergehen Verurteilten beantragt die Kommission (Berichterstatter Or. Weihe) ebenfalls durch Übergang zur Tagesordnung zu erledigen. Abgeordneter Or. Oeser (fr. Volksp.) beantragt die Über weisung der Petition an die Regierung als Material. Man müsse auf die Personen und die Verhältnisse Rücksicht nehmen. Man nähme ja auch sonst Rücksicht darauf, daß die Gefangenen in ihrem spätern Fortkommen nicht geschädigt würden. Deshalb müsse ihnen Gelegenheit gegeben werden, während der Verbüßung der Strafe weiter sich auf dem Laufenden über die Zeitereignisse zu halten. Der verantwortliche Redakteur werde mit bestraft. Man spreche dann von Rückfälligkeit, obwohl eigentlich davon gar keine Rede sein könne; er sei ja vielfach gar nicht der Schuldige. Die Selbstbeköstigung solle selbstverständlich sein. Abgeordneter Or. Langer Hans (fr. Volksp.) schließt sich den Ausführungen des Vorredners an und bezeichnet es als durchaus unzeitgemäß, wenn Journalisten wegen Prcßvergehen wie gemeine Verbrecher behandelt würden. Abgeordneter Metger (ul.) tritt ebenfalls für Überweisung der Petition als Material ein. Abgeordneter Pleß (Zentr.): Cs ist ein nicderdrückendes Ge fühl, wenn ein Mann, der vielleicht ein Menschenalter hindurch niemals mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist, nun wegen eines unüberlegten Satzes mit Dieben, Falschmünzern und der gleichen zusammengesperrt wird. Im großen und ganzen ist die Presse ein durchaus ehrbares Handwerk. Ich bitte um möglichst einstimmige Annahme des Antrags Oeser. Abgeordneter Holtschkc (kons.) beantragt die Zurückverweisung der Petition an die Kommission. Abgeordneter Or. Oeser widerspricht diesem Anträge. Der Antrag auf Zurückoerweisung wird gegen die Stimmen der Konservativen abgelehnt. Abgeordneter Werner (Antis.) tritt für die Petition ein. Die Behandlung der Journalisten beim Strafvollzug gebe zu sehr berechtigten Mißbilligungen Anlaß. Ob die angekündigte Reforni große Besserung bringen werde, wisse man noch nicht. Überweisung als Material sei das mindeste. Abgeordneter Or. Arendt (freikons.): Wir alle sind darin einig, daß dieser Petition eine Berechtigung zu gründe liegt. Mit der Mehrheit meiner politischen Freunde werde ich für die Überweisung als Material stimmen. Abgeordneter Or. Barth (fr. Vgg.) bedauert, daß gegen einen solchen Antrag überhaupt Widerspruch erhoben wird. Richtig wäre es, wenn das Haus seine Wünsche durch Überweisung zur Berücksichtigung der Regierund nahe legte. Wenn die Volks vertretung von Preußen, dem größten Bundesstaat, einen solchen Antrag stellte, so würde dies seine Wirkung auf die Reichs regierung nicht verfehlen. Berichterstatter Abgeordneter Or. Weihe erklärt, die Kom mission sei zu ihrem Beschluß lediglich deshalb gekommen, weil eine reichsgesetzliche Regelung in Aussicht stehe. Nun erfahre man aber, daß diese nicht zu erwarten stehe. Dann wäre wohl auch die Kommission zu einem andern Resultat gekommen. Darauf wird der Antrag Oeser auf Überweisung als Material mit sehr großer Mehrheit, auch mit Stimmen der Rechten, angenommen. Vom Reichsgericht. Die Presse und der Gesetzes-Paragraph vom groben Ünfug. (Nachdruck verboten.) — Der Kaufmann Kästner hatte im Jahre 1878 einen Geldbrief mit angeblich 25000 ^ von auswärts an seine Frau in Leipzig geschickt und dann von der Post Schadenersatz verlangt, obwohl der Brief über haupt kein Geld enthalten hatte. Er wurde 1879 wegen Betrugs versuches verurteilt. Erwähnt mag noch werden, daß Kästner im Jahre 1891 von der »Viktoria« 13000 ^ als Versicherungssumme für einen Unfall erhalten hat, und daß er später noch einmal an gab, verunglückt zu sein. Im vorigen Jahre schrieb er nun anonym einen Brief an den »Vorwärts«, in dem derAnonymus angab, er habe damals das Geld aus dem Briefe gestohlen und es bei Börsen spekulationen verloren. Jetzt bereue er die Tat; er bitte, Herrn Kästner zu ermitteln und ihm den beigelegten Rest der Summe u übermitteln. Falls dies nicht möglich sei, bitte er, das Geld er Parteikasse zu übergeben. Dieser Brief wurde vom «Vorwärts» abgedruckt und an die Staatsanwaltschaft abgeliefert. Es stellte sich bald heraus, daß Kästner selbst der Absender des Briefs war und die Absicht hatte, sich dadurch zu rehabilitieren, um seinen Prozeß gegen die Versicherungs-Gesellschaft »Viktoria« vor dem Kammergcricht günstig zu beeinflussen. Das Landgericht 1 in Berlin hat nun am 1. November v. I. Kästner wegen groben Unfugs zu sechs Wochen Haft verurteilt. Es wurde dabei ausgeführt, der Angeklagte sei sich wohl bewußt gewesen, daß die Veröffentlichung des Briefs eine große Be unruhigung der Bevölkerung wegen der Erschütterung des Ver trauens in die Justiz bewirken werde. Tatsächlich sei der Brief durch viele Blätter gegangen. Auf die Revision des Angeklagten hob das Reichsgericht am 28. April d. I. das Urteil auf und sprach den An geklagten frei. In der Begründung wurde ausgeführt, zur Anwendung des H 360,11 des Strafgesetzbuchs genüge es nicht, daß die Nachricht geeignet war, die Ruhe des Publikums zu ge fährden. Der Begriff des groben Unfugs setze eine grobe, un gebührliche Handlung voraus, durch die das Publikum in seiner unbestimmten Allgemeinheit belästigt werde, dergestalt daß in dieser Belästigung und Gefährdung zugleich eine Verletzung oder Gefährdung des äußern Bestands der öffentlichen Ordnung zur Erscheinung komme. Nicht jede Belästigung des Publikums — auch durch die Presse — falle unter den K 360,11. Daß durch die Handlung des Angeklagten der äußere Bestand der öffentlichen Ordnung verletzt oder gefährdet worden sei, könne aus dem Urteil der Vorinstanz nicht entnommen werden. Vom Reichsgericht. Verantwortlicher Redakteur. (Nachdruck verboten.) — Eine für die Presse wichtige Entscheidung fällte am 28. d. M. der 2. Strafsenat des Reichsgerichts. Ihre Bedeutung liegt darin, daß das Institut der sogenannten «Sitz- redakteure« sich von nun an als bedeutungslos erweisen und allmählich verschwinden wird. Cs handelte sich um folgenden Sachverhalt. Das Landgericht Thoru hat am 16. Dezember v. I. den verantwortlichen Redakteur der Gazeta Torunska, Wojciechowski, sowie den Chefredakteur jenes Blattes, Brejski, wegen Beleidigung zu Gefängnis ver urteilt. Jnkriminiert waren zwei Artikel in verschiednen Nummern jenes Blatts, die beide von Wojciechowski als verantwortlichem Redakteur gezeichnet waren. Das Gericht hat fcstgestellt, daß durch jene Artikel preußische Richter und ein Schulinspektor beleidigt worden sind. Das Landgericht hat Woj ciechowski als Verfasser des zweiten Artikels und als Veröffent- licher des ersten verurteilt, Brejski dagegen als wahren Re dakteur. Breiski sei, so heißt es im Urteil, vom Verleger und Eigentümer der Zeitung zum verantwortlichen Redakteur (d. h. verantwortlich dem Verleger gegenüber) bestellt worden und habe diese Stellung auch während der Zeit der Veröffentlichung der beiden Artikel bekleidet. Dieser Angeklagte sei deshalb, obwohl er auf keiner der beiden Nummern als verantwortlicher Redakteur genannt sei, doch als solcher gemäß tz20 Absatz 2 des Preßgesetzes anzusehen. In den Revisionen der beiden Angeklagten, die am 28. April d. I. vor dem Reichsgericht zur Verhandlung kamen, wurde diese Ansicht als rechtsirrtümlich bezeichnet. — Der Reichsanwalt er achtete die Revision insoweit für begründet. Er vertrat die Ansicht, daß verantwortlicher Redakteur derjenige sei, der auf dem Blatt als solcher genannt sei, da sich wohl niemand finden werde, der als verantwortlich zeichne, ohne vorher genau geprüft zu haben, was veröffentlicht wird. Das Reichsgericht erkannte jedoch auf Verwerfung der Revisionen. Der zweite Strafsenat billigte also die Ansicht, daß als verantwortlicher Redakteur der vom Verleger bestellte Leiter des Blatts anzusehen sei, auch wenn er nicht als verant wortlicher Redakteur auf dem Blatt genannt sei. In der Be gründung des Urteils wurde noch besonders betont, daß die Nennung auf der einzelnen Zeitungsnummer und der Nachweis, daß der Benannte die Redaktionstätigkeit auch wirklich in Bezug auf die bestimmte Nummer des Blatts, in oer sich der Artikel strafbaren Inhalts befand, ausgeübt habe, keines der für den Begriff des verantwortlichen Redakteurs wesentlichen Momente bilden. Die Vermutung des H 20 Absatz 2 des Preßgesetzes richte sich nur gegen den wirklichen, von zuständiger Seite berufenen verantwortlichen Redakteur. Sängerrunde »Schimmelklub« in Stuttgart. — Vor drei Jahren fanden sich eines Tags in Stuttgart mehrere sangesfreudige Buchhandlungsgehilfen zusammen, die einen Gesang- 453*
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