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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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5434 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. — Sprcchsaal. 102, 4. Mai 1911. nie dahin gegangen ist, einen Lieserungszwang durch die bloße Zugehörigkeit eines Mitglieds zum Börsenverein zu konstruieren, da eine derartige Auffassung sonst ihren klaren Ausdruck in den Statuten bzw. den Ordnungen gefunden hätte, in denen doch alle möglichen Beziehungen der Mitglieder untereinander Erwähnung finden. Gerade weil das Oberlandesgericht den Satzungen ver traglichen Charakter beimißt, wirkt es, angesichts des Grundsatzes, daß es in Zweifelsfällen die Meinung der vertragschließenden Teile zu erforschen gilt, befremdlich, daß das Gericht in diesem Falle von der bisherigen Praxis abgewichen ist. Tatsächlich hat die weit überwiegende Mehrheit der Mitglieder von Anfang an einen dem Urteile des Oberlandesgerichts entgegengesetzten Stand punkt eingenommen und nie daran gedacht, einen Kontrahierungs zwang aus der Zugehörigkeit zum Börsenverein herzuleiten, so daß die Einführung des von Herrn Horn beanstandeten Satzes von den meisten als eine reine Formsache angesehen wird, lediglich bestimmt, Urteile der erwähnten Art in Zukunft unmöglich zu machen. Auch ist in dem betreffenden Passus der Statuten nicht gesagt, daß eine Lieferungspflicht nicht bestehe — da eine Unter suchung darüber gar nicht Aufgabe der Satzungen sein kann — sondern nur, daß die Mitgliedschaft als solche eine Ver pflichtung zu gegenseitigem geschäftlichen Verkehr nicht begründe und insbesondere ein Lieferungszwang der Mitglieder untereinander nicht bestehe. Ob und inwieweit eine grundlose Verweigerung der Lieferung aus anderen Beziehungen anfecht bar ist: das zu entscheiden, ist Sache des Gerichts. Klar und deut lich ist durch die neuen Satzungen jetzt nur ausgesprochen, daß die Zugehörigkeit zum Börsenverein ein solches Recht nicht gibt. Es kann und darf aber u. E. einer Genossenschaft das Recht nicht bestritten werden, den Umfang der Pflichten und Rechte ihrer Mitglieder gegenüber diesen oder dem Verein selbst zu bestimmen, sofern dadurch ihr genossenschaftlicher Zweck nicht vereitelt wird. Davon kann aber hier nicht die Rede sein, da der Börsenverein sehr wohl in der Lage ist, seine Zweckbestimmung auch ohne die ausdrückliche Festlegung eines Lieferungszwangs zu erfüllen. Um ein Bild der Sachlage zu gewinnen, wird es gut sein, mit ein paar Worten auf den Prozeß, dessen Ausgang zu der Aufnahme der »neuen« Bestimmung führte, einzugehen. Der Verleger glaubte den betreffenden Sortimenter der Schleuderei schuldig und sperrte ihm die Lieferung — sowohl zu seinem Schutze als auch zu dem des gesamten Sortiments — in der Annahme, daß er berechtigt sei, selbst Maßregeln gegen den angeblichen Schleu- derer im eigenen wie im Interesse der Allgemeinheit zu ergreifen, nachdem es der Börsenverein mangels Beweise abgelehnt hatte, gegen den betr. Sortimenter einzuschreiten. Er ist also gleichfalls von dem Grundsätze ausgegangen, daß die allgemeine Vertrags freiheit durch seine Mitgliedschaft nicht unterbunden werden könne. Was er tat, geschah, wie gerichtsseitig festgestellt wurde und auch seinen Ausdruck in dem teilweise obsiegenden Urteile fand (Ab weisung der Schadenersatzklage), in der Hauptsache im Interesse des Sortiments, nicht aber aus Willkür oder, wie Herr Horn sagen würde, aus »Selbstgerechtigkeit«. Auch zugegeben, daß ein Unterschied zwischen Sortiment und Verlag hinsichtlich des Kontrahierungszwanges besteht, wird man den Verlegern doch nicht zumuten dürfen, sich eines Rechtes zu begeben, das sie ebensogut wie die Sortimenter bis jetzt zu haben glaubten. Nach wie vor aber wird die Lieferung und nicht das Gegen teil im Interesse des Verlags liegen, zumal, wie schon betont, die Einfügung des neuen Passus nichts weiter besagt, als daß ein Lieferungszwang nicht aus den Satzungen bzw. den Ord nungen des Börsenvereins entnommen werden könne. Was die Satzungen des Schwedischen Buchverlegervereins, auf die Herr Horn hinweist, anbetrifft, so besagen sie mit anderen Worten dasselbe wie die des Börsenvereins. Denn es ist selbst verständlich, daß die Lieferung (nicht der Lieferungszwang!) Vor aussetzung der ganzen Organisation des Börsenvereins ist und das gegenteilige Verfahren immer eine Ausnahme bilden wird. Zu solchen Ausnahmen ist auch der schwedische Verleger berechtigt, wenn er sich und seine Interessen vom Sortimenter verletzt hält, nur daß er dem Vereine unter Angabe der Gründe von der ab gebrochenen Geschäftsverbindung Kenntnis geben muß. Einen Zwang aber wird auch der Schwedische Buchverlegerverein nicht auf seine Mitglieder ausüben können. Red. Die Hannover-Nummer der »Jllustrirten Zeitung«. <VgI. Nr. 97.) Auf die Erwiderung der Firma I. I. Weber, Leipzig, stellen wir folgendes zur Berichtigung fest: 1. Bis zum 18. April, dem Tage, an welchem unsere Be schwerde an das Börsenblatt abgesandt wurde, war dem hiesigen Buchhandel nichts davon bekannt, daß die Hannover. Nummer der Jllustrirten Zeitung am 20. April erscheinen solle und nur durch den »Hannoverschen Anzeiger« zu beziehen sei. Die Börsenblatt-Anzeige erschien durch ein eigentümliches »Mißverständnis« erst am 18. April abends; ein Rundschreiben ging den hiesigen Buchhandlungen erst am Ausgabetage zu. 2. Bei den Vorankündigungen des »Anzeigers« vom 15. April ab in seitengroßen Anzeigen (diese sind der Redaktion des Börsenblatts vorgelegt) und Plakaten war der Buchhandel erst an fünfter Stelle in ganz kleiner Schrift genannt. Auffallend war aber in Kastenform zu lesen: »Den Alleinverkauf ... hat der Verlag der Lpz. Jll. Ztg. dem Hannov. Anzeiger übertragen.« Erst am 20. April wurde (wohl auf unser Eingesandt hin) auf den Buchhandel etwas deutlicher hingewiesen. In den vielen täglich zer streut an den verschiedensten Stellen der Zeitung er- scheinenden redaktionellen Notizen, kleineren Anzeigen, Be stellscheinen u. dgl. wird der Buchhandel auch jetzt noch überhaupt nicht einmal erwähnt. 3. Unser Protest richtet sich nicht gegen eine Auslieferungs stelle in Hannover, sondern dagegen, daß der Vertrieb gerade derjenigen Zeitung übertragen wurde, die durch ihre Weihnachtsprämien gegen jedes Interesse des Buch- Handels dauernd verstößt. Dadurch ist der ideelle Verlust für den Gesamtbuchhandel ein ungeheurer und der Wunsch ans Publikum »Kauft Bücher beim Sortiment« illusorisch geworden. 4. Die Buchhändler Hannovers haben natürlich Exemplare der Festnummer vom »Anzeiger« bezogen und ausgestellt, um dem durch die Ankündigungen irregeführten Publikum zu zeigen, daß auch der Buchhandel liefern könne. Da aber jede Nummer den großen, über die ganze Breite der Titelseite laufenden Aufdruck trägt: »Einzelverkauf dieser Nummer nur durch den Hannov. Anzeiger A. Madsack L Co. in Hannover« und erst darunter in kleiner Schrift »Bestellungen nimmt jede Buchhandlung entgegen«, lehnt der hannoversche Buchhandel jede »besondere Verwendung« dankend ab, da er dadurch nur für den »Anzeiger« Reklame machen würde. 6. Die Übertragung des Alleinverkaufs ist entgegen der Be hauptung von I. I. Weber jedenfalls zahlreichen hiesigen Firmen, die zur Übernahme bereit gewesen wären, nicht angeboten worden. 6. Auf das allerentschiedenste müssen wir den Versuch der Firma I. I. Weber zurückweisen, durch den Schlußsatz ihrer »Erwiderung« den hannoverschen »Buchhandel« gegen den hannoverschen »Ortsverein« ausspielen zu wollen. Der hannoversche Buchhandel in seiner Gesamtheit verurteilt auf das allerentjchiedenste diese Geschäftspraxis der Firma I. I. Weber und spricht den Wunsch aus, daß sich sämtliche Orts- und Kreisvereine Deutschlands seinem schärfsten Protest anschließen werden. Nur dann ist eine Gesundung des Buchhandels und eine Bekämpfung des Zeitungs- Prämien-Geschäfts denkbar. Der Ortsverein der Buchhändler von Hannover-Linden. Hannover, den 30. April 1911. Gesangbnchverleger! Eine Anstalt sucht zur Einführung ein Kirchengesangbuch mit sehr großem Druck (die Schweizerausgaben genügen nicht). Wir wären für Einsendung von Probebogen dankbar. St. Gallen. Buchhandlung der Evang. Gesellschaft.
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