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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1911
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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102 4. Mai 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. 5433 (. . . Lort.-ka. . . .). l-sicksv, 8ijtbokk'8 11itA6V6r8- ^laat8obapxij. I>lr. 4, ^pril 1911. 8°. 8. 25—32. LIit Personalnachrichten. Jubiläum. — Der Markthelfer Herr Fritz Kopsch konnte am I. Mai sein 40jähriges Dienstjubiläum im Hause Ernst Keil's Nachfolger (August Scherl) G. m. b. H, Leipzig, feiern, aus welchem Anlaß ihm Glückwünsche und Ehrungen in reichem Maße zuteil wurden. 7V. Geburtstag Srnft Ziels. — In stiller Zurückgezogenheit begeht in seinem Heim in Baumschulenweg bei Berlin der Schrift- steller vr. Ernst Ziel am 5. Mai seinen 70. Geburtstag. — In Rostock am 5. Mai 1841 geboren, studierte der Jubilar, nachdem er einige Zeit im kaufmännischen Berufe tätig gewesen, an den Universitäten Bonn, Rostock, Leipzig und Berlin Geschichte und Literatur und erwarb im Jahre 1869 die philosophische Doktor würde. Er widmete sich dann ausschließlich literarischen Arbeiten und war von 1872 bis 1883 als Redakteur der Gartenlaube tätig. Unter seinen zahlreichen Werken seien besonders hervorgehoben: »Literarische Reliefs«, 4 stattliche Bände; »Ausgewählte Gedichte«; »Moderne Lernen«, sowie die kritischen Essays »Das Prinzip des Modernen in der heutigen deutschen Dichtung« und seine Be- arbeitung von Dulks Dramen. k. Otto Lueger f. — Am 2. Mai ist in Stuttgart Professor vr. Otto Lueger im Alter von 67 Jahren gestorben. Weit über die engeren Fachkreise hinaus ist L- bekannt geworden durch das von ihm herausgegebene große »Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften«, das in 7 Bänden 1894—99 erschien und gegenwärtig in zweiter Auflage vorliegt. Von seinen fachwissenschaftlichen Schriften, die sich fast aus nahmslos auf hydrologische und wasserbautechnische Fragen be ziehen, sind die wichtigsten: »Theorie der Bewegung des Grundier wassers in den Allusionen der Flußgebiete«, »Die Wasser versorgung der Städte« (1800—95) und »Wasserversorgung der Gebäude« (in Durms Handbuch der Architektur). Sprechsaal. Neue drohende Gefahr für den Tortimentsbuchhändlcr in Dentschland nnd auch dadurch für den Börsenvcrein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Die heutigen geschäftlichen Verhältnisse mit ihren vielfachen Erweiterungen und Umgestaltungen von Althergebrachtem haben auch eine Veränderung unserer Börsenvereinssatzungen vom 26. September 1887 notwendig gemacht, deren Entwurf dazu allen Mitgliedern des Vereins zur Beurteilung zuging. Auch in unserer großen Buchhändlerfamilie mit ihrer ruhm reichen und ehrenvollen Geschichte hat der moderne Zeitgeist das Bewußtsein der Zusammengehörigkeit von Verleger und Sortimenter, die unfern Vorfahren unlösbar erscheinen mußte, erschüttern können. Nur so war es möglich, daß in diesem Ent wurf, entgegengesetzt richterlichem Urteil, die Bestimmung zur Annahme vorgeschlagen wurde, daß ein Lieferungszwang zwischen den Börsenvereinsmitgliedern untereinander durch die Mit gliedschaft nicht bedingt wird. Zwecks dessen wurde für diesen 1887 nicht vorgesehenen Fall ein neuer 8 6 mit der Überschrift »Verhältnis der Mitglieder zueinander« eingeschoben. Er lautet: »Die Mitgliedschaft als solche begründet keine Verpflichtung der Mitglieder zu gegenseitigem geschäftlichen Verkehr, ins besondere besteht ein Lieferungszwang der Mitglieder unter einander nicht.« Der fleißige, rastlose Herr vr. B. Lehmann-Danzig, der stets mutvoll, oft vereinzelt dastehend, für unsere ererbten Sortimenter rechte eingetreten ist, weist in der letzten Nummer (Nr. 42) seines Deutschen Sortimenters ernst und bestimmt auf die schwer wiegenden Folgen bei einer Annahme dieses § 6 hin, indem er sagt: Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. »Wir Sortimenter sind so arm, daß uns nach Aufgabe dieses letzten Rechtes (der Lieferungspflicht des Verlegers) über haupt kein Recht mehr zum Verlieren oder Preisgeben innerhalb des Börsenvereins übrig bleibt. Dann bleibt uns nur noch das Recht, daß uns niemand unsern letzten Rock ohne Gerichtsbeschluß vom Leibe ziehen darf .« Wenn ich an den Mißbrauch denke, der mit diesem Para- graphen nach seiner Einführung getrieben werden kann, dann muß ich Herrn vr. B. Lehmann vollständig beistimmen, denn bei rein kaufmännischer Erwägung wird sich diese als Ausnahme gedachte und auch so hingenommene Einschränkung allmählich zu einem allgemeinen Gebrauch stempeln. Schon heute gibt es einige Verleger, die, freilich jetzt noch vereinzelt und verstohlen, selbst ihre Barauslieferung abhängig machen vom Gesamtbezuge der Besteller, die mit andern Worten schon jetzt nur liefern, wem und wie (Rabatt) sie wollen, indem sie dieses abhängig machen von dem sonstigen geschäftlichen Verhalten der betreffenden Auftraggeber. Wenn ß 5 des Entwurfs angenommen wird, gibt er solchen Vorkommnissen seine statutenmäßige Berechtigung und reizt zur Nachahmung. Den rücksichtslosen, selbstgerechten und herrischen Vertretern im Verlegerstande, die es in jedem Berufe gibt, wird dann der Weg freigegeben zu einer Knechtung unseres freien Willens bei der Auswabl unter den erscheinenden Neuigkeiten, welche wir dann nur noch mit Berücksichtigung der jedesmaligen Wünsche ihrer Verleger vornehmen können. Vor solchen unter dem Schutze des 8 6 vorgenommenen Beeinflussungen brauchen, wenn sie auch nicht allgemein in Anwendung kommen werden, der Sortimenter, das bücherkaufende Publikum und der Verleger beim Wettbewerb schließlich selbst Schutz. Ein eignes Erlebnis, bei dem der Verleger mir Barverlangtes wegen Annahme verweigerung einer von mir nicht verlangten Neuigkeitszusendung aus seinem Verlage nicht auslieferte, bestärkt meine wohlberech tigten Befürchtungen. Gibt es hierfür keinen Ausweg? Keinen? Da lobe ich mir den Schwedischen Buchverlegerverein, dessen Satzungen im Börsenblatts vom 10. April 1911 (Nr. 83) abgedruckt wurden. Er macht Lieferung zur Pflicht, räumt aber seinen einzelnen Mitgliedern eine Lieferungsverweigerung aus nahmsweise ein und macht dabei eine Anmeldung beim Verein zur Bedingung. 8 4 aus ihnen lautet: »Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, jedem der Sorti menter, die zur Verbreitung von Druckschriften jetzt vom Verein anerkannt sind oder künftig anerkannt werden, auf Bestellung ihre Verlagsartikel zum Verkauf, in Kommission oder feste Rech nung zu den Bedingungen, die das Mitglied festsetzt, zu liefern; jedoch kann das Mitglied im Falle, daß es sich oder seine Inter essen vom Sortimenter verletzt hält, die Geschäftsverbindung mit ihm abbrechen; Anzeige hierüber soll baldmöglichst beim Verein unter Angabe der Gründe, die den Bruch veranlassen gemacht werden.« Als deutscher älterer Buchhändler, der für seinen ihm lieb gewordenen Beruf schon viele Opfer an Zeit und Geld gebracht hat, würde ich dem schwedischen Buchhandel diesen Vorzug vor unserem deutschen nicht gönnen, trotz meiner Hochachtung vor dem schwedischen Volke gleicher germanischer Abstammung wie wir. Kann bei uns in Deutschland nicht Gleiches erreicht werden? Danzig, Mai 1911. Gustav Horn. Berichtigend und ergänzend zu dieser Einsendung möchten wir bemerken, daß das Oberlandesgericht Dresden aus dem ge nossenschaftlichen Charakter des Börsenvereins in Verbindung mit der Eigenart der »Ware« des Buchhandels auf einen Lieferungs zwang der Verleger geschlossen hat. Das Gericht hat damals geglaubt, sich ein eigenes Urteil an der Hand der Statuten und Ordnungen sowie der historischen Entwicklung des Börsenvereins bilden und auf die Vernehmung buchhänd lerischer Sachverständiger verzichten zu können. Wären die an dem Zustandekommen der Statuten beteiligten Mit- glieder des Börsenvereins gutachtlich in diesem Prozesse gehört worden, so würde das Erkenntnis wahrscheinlich ein anderes Gesicht erhalten haben. Denn es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß die Willensmeinung der Verfasser der Statuten 707
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