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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.05.1930
- Strukturtyp
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- 1930-05-03
- Erscheinungsdatum
- 03.05.1930
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- Deutsch
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101, 3. Mai 1930. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. sätzlichen in gemeinsamem Wirken für die Zukunft Deutschlands zusammenzufinden. Wir wollen uns dieser Mahnung für unsere Berufsarbeit und unseren Berussstand besonders bewußt bleiben. Am Beginn eines neuen Jahrzehnts, mitten in einer Zeit der Wandlung, müssen ivir uns darüber klar sein, daß die Zu kunft unser Gewerbe vor schwere Fragen stellen wird. Es wird sich dabei nicht nur um die Erhaltung des Bestehenden, sondern oft um die weit schwierigere Frage der Anpassung an neue Ver hältnisse und der Gestaltung neuer Formen handeln. Nur dann wird der deutsche Buchhandel diesen Aufgaben gerecht werden können, wenn er sich die innere Geschlossenheit aller seiner Zweige und den festen Willen zu gemeinschaftlicher Zusammenarbeit bewahrt. II. Tätigkeitsbericht. Der Ladenpreis. Der theoretische Streit um die Berechtigung des L a d enp r e i s s y st e m s ist im Berichtsjahr säst völlig zum Stillstand gelangt. Nur in wenigen Veröffentlichungen wurde die Frage der buchhändlerischcn Preisbildung überhaupt angeschnitten, aber nicht mehr wie früher im Sinne eines An griffes aus das System, das schuld an der angeblichen Preis überhöhung oder an anderen Mifzständen sein soll, sondern zur Untersuchung der Frage über die gerechte Verteilung des Kauf preises zwischen Autor, Verleger und Sortimenter. Wenn dabei wiederholt die Meinung vertreten wurde, daß der Anteil des Handels im Vergleich zu dem der Autoren zu hoch sei, so liegt hierin zweifellos eine Verkennung der obwaltenden Wirtschafts gesetze. Bei jeder für ihren Vertrieb aus den Handel angewie senen Ware nimmt dessen Bruttoanleil am Erlös den größten Prozentsatz ein. Nicht dieser aber ist entscheidend, sondern der verbleibende Nettogewinn. Er ist sür das Sortiment, wie die Festsetzungen der Landesfinanzämter ergeben, nicht höher als sür die übrigen Zweige des Einzelhandels, meist sogar niedriger. Auch in der Praxis hat das Ladenpreissystem eine wei tere Festigung erfahren. Zu den bereits in den Vorjahren er rungenen obsiegenden Urteilen sind einige neue hinzugetommen, welche entweder die Schutzwürdigleit des Systems als solches erneut bekräftigen oder die Anwendung der in der Rechtsprechung zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb niedergelegten Grundsätze aus das Ladenpreisjystem bestätigen. Als sehr nütz lich hat sich in diesen Prozessen die von den Berlegerverbänden durchgeführte Aktion zur Herbeiführung eines lückenlosen Reverssystems erwiesen. Wir brauchen auf die Gründe für seine Notwendigkeit an dieser Stelle nicht nochmals einzugehen und ebensowenig nochmals nachzuweisen, warum diese Aktion neben den anderen vom Börsenverein geforderten Ver pflichtungen zweckdienlich ist; das ist wiederholt im Börsenblatt geschehen. Erforderlich erscheint es uns aber, die Notwendigkeit sür den Verlag zu betonen, jeden neuen Kunden, sei er Zwischen händler oder Einzelhändler, durch besonderen Revers zu ver pflichten und sich nicht lediglich mit dem Fakturenaufdruck zu begnügen. Denn erfahrungsgemäß nehmen es junge und kleine Firmen mit der Jnnehaltung von Preisbindungen am wenigsten genau und suchen durch Unterbietungen ins Geschäft zu kommen. Die Verwendung der zur Verfügung stehenden organisato rischen Mittel bei Durchführung des Ladenpreisschutzes haben wir uns im Laufe des Berichtsjahres besonders angelegen sein lassen. Selbstverständlich kann cs sich dabei nur in besonders schwer wiegenden Fällen um das äußerste Mittel der Ausschließung handeln. Im allgemeinen dürfte cs zweckmäßiger sein, die Bin dungen zur Organisation nicht zu lösen. Bei Verstößen des Ver lags haben ivir uns öfter begnügt, einfach den Schutz des Laden preises durch die Organisation zu versagen. Dabei bleibt es dem Verleger unbenommen, von sich aus das Erforderliche zu tun, um den von ihm festgesetzten Ladenpreis zu schützen. Dem Sorti menter wird dann aber wenigstens insoweit Schutz gewährt, als er die innerhalb bestimmter Zeit bezogenen Lagerexemplare des betreffenden Werkes znrückgeben kann und vor Schaden durch Liegenbleiben bewahrt wird. 404 Wiederholt haben wir uns mit der Frage beschäftigt, ob eine Ausdehnung des Ladenpreisschutzes aus das gesamte Ausland zweckmäßig und durchsührbar ist. Hier auf gerichtete Wünsche bestehen im wissenschaftlichen Verlag und beim Auslandsortiment. Vorläufig ist es dem Verlag über lassen, einen derartigen Schutz durch besondere Reversverpflich tung durchzuführen und Maßnahmen zu ergreifen, wie sie schon einmal im Jahre 1919 versucht worden sind. Für die Organisa tion bleibt in Anbetracht verschiedener rechtlicher und wirtschaft licher Schwierigkeiten die weitere Entwicklung abzuwarten. Da das System des festen Ladenpreises auch im Buchhandel anderer Staaten immer mehr an Boden und an Festigung gewinnt, wird sich hier ein erfolgversprechendes Arbeitsgebiet sür den erfreu licherweise wieder auflebenden Internationalen Vcrlcgcrkongreß ergeben. Die in der letzten Hauptversammlung angenommene buch - händlerische V e r k au s s o r d n u n g ist seit dem l. Mai 1929 in Kraft. Die ihr von einigen Seiten mit auf den Weg gegebenen unheilverheißenden Prophezeiungen haben sich nicht erfüllt. Vielmehr liegen schon jetzt, nach so kurzer Zeit ihrer Auswirkung, anerkennende Stimmen aus Verlags- und Sorti- mentskreisen vor. Sie beweisen, daß die Neuerungen zweckmäßig sind und dem Zwang der Weiterbildung des buchhändlerischen Verkaufsrechtes Rechnung tragen. Das werden wohl auch die Feststellungen des Enquete-Ausschusses über den Buchhandel er geben, die für die nächste Zeit zu erwarten sind. In den dem Börscnvercin angcschlofsencn Fachorganisationcn ist man inzwi schen am Werk, die fachlichen Verkaufsvorschrif ten ebenfalls zu erneuern. Die Vcrkaussordnungen für den Musikalienhandel, Kunsthandel und das Lehrmittelgeschäst lie gen bereits abgeschlossen vor und sind von uns genehmigt. Der Zeitschriftcnhandel hat für die Bestellgebühren neue Vorschriften erlassen, die vom Börsenverein genehmigt worden und damit allgemeingültig geworden sind. Wenn die noch ausstehenden fachlichen Vorschriften vorliegen, werden wir das gesamte buch händlerische Verkaussrecht in einem Sammelheft den Mitglie dern zur Verfügung stellen. Bei der Beratung der Verkaussordnung und noch in der beschlußfassenden Hauptversammlung sind von manchen die Neue rungen, insbesondere die Bestimmungen über den Mengenpreis, als zu weitgehend angesehen worden. Im Gegensatz dazu sind seit dem Inkrafttreten einzelne Stimmen laut geworden, denen sie nicht weil genug gehen. Wir halten solche Forderungen namentlich hinsichtlich des K 12 Ziff. 3 für bedenklich und ge fährlich. Im übrigen aber find wir durchaus der Auffassung, daß einer gesunden Fortentwicklung Rechnung getragen werden muß. Die Wirtschaft steht nicht still, also können cs auch ihre Gesetze nicht. Zum Beweis dafür, daß diesem Grundsatz nach geachtet wird, brauchen wir nur auf verschiedene von uns zu ein zelnen Fragen der Verkaussordnung erlassene Verlautbarungen, wie z. B. über die B e r m i t t l e r p r o v i s i o n, über Aus verkäufe und Zugaben, hinzuweisen. Zu einigen beson ders brennenden Fragen wird wahrscheinlich die Stellungnahme des Vorstandes oder gar sein Einschreiten vermißt. Unsere Zurückhaltung hat ihren Grund entweder darin, daß es noch nicht gelungen ist, einen gangbaren, erfolgversprechenden Weg zu fin den, oder daß im Rahmen des Börsenvereinsrechts überhaupt keine endgültige Lösung möglich erscheint. Es ehrt den Vor stand, daß in Mitgliederkreisen die Meinung vertreten ist, er müßte für jedes Rätsel auf buchhandelsrechtlichem Gebiete die Lösung wissen und finden. Demgegenüber ist aber, um vor Enttäuschungen zu bewahren, nochmals festzustellen, daß cs im Widerstreit der wirtschaftlichen Interessen Probleme gibt, die sich jedem Versuch einer zwangsmäßigcn Einflußnahme durch die Organisation und der Regelung durch sie entziehen. Buchhändlcrischcs Berkchrsrccht. Im engen Zusammenhang mit dem buchhändlerischen Vor kaufsrecht steht das buchhändlerische Verkehrs- recht, das im Vergleich zu den allgemeinen kaufmännischen Gebräuchen Sonderheiten aufweist, die durch das Wesen der
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