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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.12.1893
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- Erscheinungsdatum
- 11.12.1893
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- Deutsch
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7702 Nichtamtlicher Teil. äS 287, 11. Dezember 1893. Strafe hatte Buchdruckereibesitzer Alfred Bonz Berufung beim könig lichen Schöffengericht eingelegt. Den Vorsitz in der Verhandlung am 27. November führte Amts richter Letzgus; als Schöffen fungierten Hofrat Ochsenreiter und Ingenieur Pr eg er. Staatsanwaltdgehilfe Burk vertrat die Anklage; die Verteidigung wurde von Rechtsanwalt Schelling geführt Aus den von dem Vorsitzenden verlesenen Akten ergab sich, daß die Buchdruckerei wiederholte Versuche gemacht hat, den Verleger zur Herausgabe der in Rede stehenden Tafeln zu veranlassen, jedoch vergeblich. Schließlich erklärte letzterer sogar, daß er die Tafeln unter keinen Umständen, Standpunkt steht Herr Nägele auch heute noch, indem er, als Zeuge ver nommen, aus die Frage des Vorsitzenden erklärte, er gebe die Tafeln nicht her. und zwar aus dem Grunde, weil er verhindern wolle, daß die Oeffentliche Bibliothek (an welche alle Pflichtexemplare abgeliefert werden) unentgeltlich in den Besitz eines so teuren Werkes komme. Die schaft als Verleger geschädigt. Außerdem wolle er aber auch nicht, daß sein Buchdrucker in Schaden komme. Das geschehe aber, wenn dieser sich die Tafeln kaufen müsse. Der Vorsitzende machte hierauf einige erläuternde Bemerkungen zu den Gesetzesbestimmungen aus den Jahren 1817/18, in denen ganz deut lich gesagt sei, daß der Drucker allein für die Beschaffung der zu einem Werke gehörenden Tafeln verantwortlich sei. Der Vertreter der Staats anwaltschaft wies darauf hin, daß die Oeffentliche Bibliothek ein In teresse daran habe, vollständige Werke zu bekommen; die angeführten gesetzlichen Bestimmungen seien heute noch in Kraft, sie seien weder durch die königlichen Verordnungen vom Jahre 1856, noch durch das Reichspreßgesetz vom Jahre 1874 aufgehoben. Die königliche Resolution, welche die Lieferung der Beilagen verlange, sei eine zwingende; wie es nun ein Drucker mache, um diese Bestimmung zu erfüllen, sei gleich- giltig. Er solle sich eben zuvor versichern, daß er die Tafeln bekomme, oder er solle sie aus eigenen Mitteln, eventuell auf Umwegen beschaffen. Ueberdies mache es auch keinen Unterschied, ob die Tafeln in Württemberg, oder im Auslande (im engeren oder weiteren Sinne) gedruckt würden; darum beantrage er, die Strafe von 15 ^ aufrecht zu erhalten und den Angeklagten Bonz in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen. Der Verteidiger betonte, daß hier in erster Linie die Auslegung des Gesetzes vom Jahre 1817 in Betracht komme, nnd da könne wohl kein Zweifel darüber bestehen, daß jene Verfügung in Anbetracht der damaligen politischen Verhältnisse sich nur auf die in Württem berg hergestellten Druckwerke beziehen könne. Die im Jahre darauf erlassene königliche Resolution sei lediglich als eine Ausführungsbe- stimmung zu dem Gesetze aufzufassen und nicht als eine Erweiterung; wäre das letztere der Fall, dann müßte deren rechtliche Geltung ent schieden in Zweifel gezogen werden. Der Verteidiger beleuchtete dies kein Verschulden; denn er habe alles gethan, um die Tafeln zu erlangen. Nun werde aber doch in Württemberg kein Gesetz zu Recht bestehen, welches das Rechtsgefühl so schwer verletzen würde. Wenn weiterhin gesagt werde, der Drucker solle sich zum voraus die Lieferung der Tafeln sichern, so bedeute dies eine außerordentlich schwere Schädigung des lassen. Nach einer kurzen Replik und Duplik zwischen Staatsanwalt und Verteidiger zog sich der Gerichtshof zur Beratung zurück. Nach etwa einer halben Stunde wurde das Uiteil verkündet; es lautet: Nach § 17 des Gesetzes über die Preßfreiheit in Württemberg vom 30. Januar 1817 und in Verbindung mit der im Jahre darauf erlassenen Resolution wird der Angeklagte Bonz zu einer Geldstrafe von 15 ^ und in die Kosten eben der Drucker für die Lieferung der Tafeln haftbar sei, und in dem vorliegenden Falle habe dieser sich nicht rechtzeitig vorgesehen. Es sei allerdings eine Frage, ob das Gesetz zweckmäßig sei; zur Zeit seines Er lasses sei eben die Trennung zwischen Druckerei und Verlag noch nicht so streng durchgesührt gewesen wie heute. Die eventuelle Schädigung eines Gewerbes komme für ein schon bestehendes Gesetz nicht in Betracht; etwas anderes sei dies bei einem noch zu erlassenden Gesetz. Der Um stand, daß in diesem Falle die Tafeln in Kassel gedruckt worden seien, sei unerheblich. Darum habe die Verurteilung erfolgen müssen. Herr Bonz hat Berufung beim Königlichen Landgericht eingelegt. Vom Reichstage. — Die Gesetzesvorlage, betreffend die neuen Reichsstempelsteuern wurde im Reichstage in den Tagen vom 5.—7. De zember in erster Lesung beraten. Die Vorlage wurde an eine Kom mission von 28 Mitgliedern verwiesen. Auf der Tagesordnung vom Montag den 11. Dezember steht die Interpellation betreffend die Offenhaltung der Geschäftsläden an den beiden bevorstehenden Sonntagen 24. und 31. Dezember. Reichsgerichtsentscheidungen. — Die deutsche Sprache ist nach Z 13 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 auch die Gerichtssprache vor den deutschen Konsulargerichten im Aus lande. In Bezug auf diese Bestimmungen hat das Reichsgericht, IV. Civilsenat, durch Beschluß vom 2. Oktober 1893 ausgesprochen, daß die müssen, und daß in einer anderen Sprache abgefaßte Schriftsätze wir kungslos sind. — Wird im Termin zur mündlichen Verhandlung vom klägerischen rückgenommen und beantragt hierauf der Anwalt des Beklagten, über die Kosten zu erkennen, so steht diesem, nach einem Beschluß des Reichsge richts, V. Civiisenats, vom 20. September 1893, auch wenn er einen Schriftsatz nicht hatte zustellen lassen, die volle Prozeßgebühr zu. Neue Bücher, Zeitschriften, Gelegenheitsschriften, Kata loge rc. für die Hand- und Hausbibliothek des Buchhändlers. 124 8. LIit vislsn kiläsrn. kau8 in LsipriA. IVeikuaekten 1893. Ar. 8". 32 8. in LeipriA. ^eiknaekteu 1893. Ar. 80. 24 8. Illustriert. eleA. Liubälläen. IVsikvaoktsa 1893. KI. 8°. 16 8. ^V. Hisrssmaou in I-eipriA. 8". 24 8. 430 Nro. Heinriek IsälioskF io LlaAäeburA. 8". 49 8. 1163 Nro. in Lrsukkurt a/LI. 8". 158, 88, 40, 38 8. LIit vielen Illustra- ^24° 8^ 634° 8.^'^ von ll okn I^arvl or Lerlin 41, Loektiäuälerkaus. 80. 27 8. 624 Nro.; 8". 20 8. 441 Nro.; 8«. 26 8. 595 Nro.; 8°. 21 8. 437 Nrn. Weihnachtskalalog. Verzeichnis einer Auswahl vorzügl. Weihnachts geschenke f. Jung u. Alt a. d. Verlage von Friedr. Andr. Perthes in Gotha. Nebst Weihnachrsgeschichte von Johanna Sphri. kl. 8°. 32 S. Mit 1 färb. Titelbild u. eingedr. Holzschnitten. kubliskers' ^Vsekl^, 28 Lim 8trsst, Nev Vork. 1893. 8°. 169 8. Illustriert. ttiegu» äs keu Ll. Is eowte äacguss Nanrooi. 3. Partie. Vents äu 18 vseemdre 1893 au 19 äauvier 1894; Lotsl äes vsntes. XataloA No. 41 von 6. 8avAiorAi in kom. Ar. 8°. 318 8. No. 6453—9488. III. VerlagsKatalog. 12°. 48 8. kemtiars- äubileum äeo 4 veoewbsr 1893. 80. 291 8. 8toolc- Verschiedenes. Antiq Bücheranzeiger Nr. 901 u. 902 von P. Zipperer's Buchhandlung u. Antiquariat M. Thoma in München. 4°. 8 S. 524 Nrn.; 4°. 12 S. 720 Nrn. von r^vei ^VürttsmksrAsr Likliotkelrareo. — kersonaloackriekteo. Arbeitszeit und Kündigungsfrist der Handlungsge hilfen. — Der »Deutsche Verband Kaufmännischer Vereine-, Vor sitzender L- Schäfer in Frankfurt a M., hat dem Reichskanzler über die Arbeitsverhältnisse des Personals in Ladengeschäften ein 20 Seiten umfassendes Gutachten erstattet, das die Fragen der Reichsregierung nach
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