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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1893
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- Erscheinungsdatum
- 27.04.1893
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- Deutsch
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96, 27. April 1898. Nichtamtlicher Teil. 2567 Kunsthandcls gedreht habe. Eine Gegenbeweisführung gegen das Gutachten der Sachverständigen durch Benennung von Zeugen, wie man sie jenseits jetzt »och versuche, sei ausgeschlossen. Das gesamte neue Vorbringen des Gegners sei zu bestreiten, übrigens aber, da cs nicht glaubhast gemacht sei. unbeachtlich. Richtig sei allein, daß die Antragsteller inzwischen Ende Februar 1893 die Rcstauflage an den Antiquar Fritzsche verlaust Hütten und dieser die Mappe» nunmehr zu 4 feil halte. Die Rest auflage in dieser Weise abzustoßen, seien die Antragsteller, nach dem ihnen der Absatz der Mappe zu regulärem Preise durch das Borgehen des Antragsträgers unmöglich gemacht worden, gezwungen gewesen. Sie hätten natürlich unter diese» Um ständen kein Interesse mehr an der Ausrechterhaltung der einst weiligen Verfügung, und daraus erkläre sich ihr Antrag, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Die Kosten der unter diesen Umständen unnötigen Berufung habe der Antragsträger, dem soeben vor der Verhandlung angezeigt worden sei, . daß er nunmehr zu jedem ihm beliebigen Preise verkaufe» dürfe, zu tragen. Der Versuch, die unstatthafte An nonce des Antragsträgers vom 16. Dezember 1892, daß das eben erschienene Werk bei ihm für 10 ^ käuflich sei, durch Berufung aus ein Recht des Ladenverkäuscrs zu stützen, seinen Kunden Rabatt auf den Ladenpreis bewilligen zu dürsen, sei evident versehlt, da die Annonce nichts von einem Rabatt be sagt, sondern entgegen der vertraglichen Vereinbarung der Parteien einen Ladenpreis angezeigt habe, der 6 unter dem hierfür vereinbarten und 2 unter dem für die Wiederverkäuser fest gesetzten Preise gestellt gewesen sei. Das Annoncieren eines solchen Schleuderpreises gerade vor der Weihnachtszeit, für die das Werk eine» Saisonartikel bilden sollte, habe den Antrag stellern das Geschäft völlig ruiniert und gegen sie von allen Seiten stürmische Reklamationen und Proteste wachgerufen. Zum Beläge hierfür verlas Anwalt die in s39j von ihm zu den Akten gereichte Posttartc vom 17. Dezember 1892. Die Ver einbarung der Parteien, die stattgefunden hatte, bevor die Antrag steller den Verlag des Werkes übernahmen und dem Antrags träger die 25 Exemplare verkauften, entscheide schon den Fall, ohne daß hier aus die buchhändlerischen Usancen und den Prin zipienstreit über den Kundenrabatt eingegangen zu werden brauche Daß der Ladenpreis zwischen den Parteien vertragsmäßig sest- gestellt, also der Antragsträger zur Einhaltung dieses Preises verpflichtet gewesen sei, gehe aus seinem persönlichen Zugeständ nisse zur Genüge hervor. Eventuell erbiete sich der Teilhaber Magnus der klägerischen Firma, der die Verhandlungen mit dem Antragsträger seiner Zeit geführt habe, dafür zum Eide. Daß auch die Antragsteller den Vertrag verletzt hätten, sei eine hin fällige Behauptung. Sie hätten lediglich den in der Mappe ab gebildeten Künstler» das Werk zu dem Vorzugspreise von 12 offeriert und übrigens nur 3 Exemplare abgesetzt. Die Künstler seien meistens der Meinung gewesen, daß ihnen ein Frei-Excmplar gebührt hätte. Der Anwalt des Antragsträgers erwiderte noch, daß ihm die Mitteilung des jenseitigen Verzichts aus die Fortdauer der einstweiligen Versügung erst eine Stunde vor der Verhandlung gemacht worden, dabei aber ein Ersatz der inzwischen noch ent standenen Kosten nicht angeboten sei. Seine Partei habe des halb zur Zurücknahme der Berufung keinen Anlaß gehabt. Gründe. Es lag keine Veranlassung für das Gericht vor, sich mit den Usancen des deutschen Buchhandels näher zu befassen. Die speziellen Satzungen des Börsenvereins der deutschen Buchhändler kamen hier schon um deswillen nicht in Frage, weil beide Par teien dem Vereine nicht angehörcn. Außerhalb des Kreises der Vereinsmitglieder etwa bestehende Usancen des Buchbandels aber brauchten nicht herangezogen und aus ihre Verbindlichkeit sür die Parteien nicht geprüft zu werden, weil die persönliche Verneh mung der Parteien ergeben hatte, daß zwischen ihnen eine aus- Sechztgster Jahrgang. drückliche Verabredung getroffen Warden war, durch die sich die Frage, ob die beantragte Verfügung gegenüber dem nicht streitigen Verhalten des Antragsträgers zu erlassen sei, ohne weiteres erledigte. Tie Sachlage war hiernach die folgende. Die An tragsteller hatten sich, ihrer unbestritten gebliebenen Angabe nach, bevor sie sich auf den Verlag des in Rede stehenden Kunst- Druckwerks einließen, für dessen Absatz, weil die Mappe auch die Bilder der hervorragenden Sänger und Sängerinnen der Hamburger Buhne umfassen sollte, in besonderem Maße auch auf das musikliebende Publikum, also aus Kreise, gerechnet werden mußte, in denen dem Antragsträger, als bekanntem Musikalien händler und Agenten vieler Konzert-Unternehmungen Hamburgs ein beachtlicher Einfluß und große Erfahrung beigemessen werden darf, vorerst mit diesem in Verbindung gesetzt, um sich seines Interesses sür das Unternehmen zu vergewissern. In gemein schaftlicher Ueberlegung hatten die Parteien damals, wie Antrags träger zugiebt, den Ladenpreis, also den Preis, zu welchem die Mappe in den Läden der Händler sür das Publikum seilgehalten werden sollte, aus 16 ^ und — wie zwar nicht ausdrücklich zugestanden, aber gar nicht streitig ist — den Preis für die Händler aus 12 festgesetzt. Aus diese Abmachung hin hatte der Antragsträger dann sofort 25 Exemplare des Werkes seiner seits sest gekauft. Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Antragsträger dies alles zwar zugiebt, trotzdem aber zu be haupten unternimmt, er habe eine Verpflichtung, seinerseits den beredeten Ladenpreis als solchen einzuhalten, nicht übernommen, r-b da, wo — wie es im Buchhandel der regelmäßige Fall sein wird —- der Verleger einseitig einen sogenannten Ladenpreis festsetzt, diesem Preise eine weitere Bedeutung zukommt, als die, eine Grundtaxe zu fixieren, von welcher der dem Sorti menter vom Verleger zu gewährende Rabatt zu berechnen ist, ob sich solchenfalls sür den Sortimenter aus der bloßen Thalsache, daß er bas Werk vom Verleger unter den von diesem sestgc- stellten Bedingungen bezieht, die Uebernahme einer Verpflichtung zur Einhaltung des sogenannten Ladenpreises konstruieren läßt, braucht nicht geprüft zu werden. Denn hier war eben — was sonst in der Regel nicht zu geschehen pflegt — zwischen dem die Herausgabe des Werkes beabsichtigenden Verleger und dem kau fenden Händler über den Preis, zu welchem das Werk im Laden verkäufe seilgehalten werden sollte, im voraus eine ausdrückliche Beredung getroffen, die, wenn sie nicht völlig gegenstandslos sein sollte, nicht wohl eine andere Bedeutung haben konnte, als die einer Vereinbarung, d. h. eines beide Teile gleichmäßig ver pflichtenden Vertrages! Und daß gerade der Antragsträger die Sache in der That so aufgksaßt hat, ergiebt sich unwiderleglich aus seiner im Thatbestande des angesochtenen Urteils wieder gegebenen Erklärung, mit der er die Behauptung, es sei zwischen ihm und den Antragstellern auch von der Eventualität die Rebe gewesen, daß man nach Weihnacht den Ladenpreis vielleicht werde heruntersetzen müssen, abgewchrt hat, aus der Erklärung nämlich: »Es sei überhaupt ganz unmöglich, daß ein Verleger nach träglich den von ihm bestimmten Ladenpreis herabsetze. - Da Antragsträger eine Berichtigung des Thatbestandes nicht verlangt hat, so ist er nicht in der Lage, nachträglich — wie sein Anwalt es vor dem Berufungsgerichte versucht hat — zu bestreiten, daß er diese Erklärung abgegeben habe, oder zu behaupten, baß er mißverstanden sei. Der nicht wegzuleugnende Sinn der Er klärung in ihrem Zusammenhänge ist aber der, daß nach des Antragsträgers Auffassung die Antragsteller in der That unter allen Umständen an den beredeten Ladenpreis gebunden sein sollten, eine Ausfassung, die jedenfalls, was das Rechtsverhältnis der streitenden Parteien angeht, zweifellos begründet war, da der Antragsträger aus solche Bedingung hin seinerseits 25 Excim lare zum Weiterverkäufe gekauft hatte. Es ist also ganz gleichgültig, ob die Er klärung insofern mißverständlich abgegeben oder ausgefaßt sein mag, als Antragsträger etwa thatsächlich der Meinung ist, daß im allge meinen dem Verleger das Recht, einen einseitig von ihm fixierten 342
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