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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.12.1943
- Digitalisat
- Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur, Leipzig
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-12-27
- Erscheinungsdatum
- 27.12.1943
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1943
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 180 (R. 67) Leipzig, Monfag den 27. Dezember 1943 110. Jahrgang Mitteilung Infolge Übertragung neuer Aufgaben bin ich in nächster Zeit nicht in der Lage, mich meinen Ämtern als Leiter des Deutschen Buchhandels und als Vorsteher des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig widmen zu können. Mein Stellvertreter, Verlagsbuchhändler Martin Wülfing, MdR., wird bis auf weiteres meine dienstlichen Obliegen heiten wahrnehmen. Postsendungen an mich sind an die Geschäftsstelle der Reichsschrifttumskammer bzw. des Börsenvereins nach Leipzig zu richten. Berlin, den 23. November 1943 Baur Bekanntmachung der Reichstheaterkammer. Reichsmusikkammer,Reichsschrifttumskammer Betr.: Richtlinien für den Rechtsverkehr in Urheberrechts sachen 1. Das Urheberrecht soll grundsätjlich nicht als Ganzes übertragen werden; ausgenommen ist die Übertragung in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen, die Übertra gung an Miterben im Wege der Erbauseinanderse^ung und die Übertragung der Ausübung des Urheberrechts durch Ver fügung von Todes wegen an einen Testamentsvollstrecker. 2. Urheberrechtliche Werknutjungsrechte sollen grund sätjlich nicht an Vermittler, sondern nur an Verwerter über tragen werden: die beteiligten Einzelkammern der Reichs kulturkammer werden die Ausnahmen bezeichnen, die im Interesse der Urheber und der Werke erwünscht oder nicht zu beanstanden sind. 3. Urheberrechtliche Werknutjungsrechte sollen grund sätzlich nicht gegen eine Pauschale, sondern gegen Gewinn beteiligung übertragen werden; die beteiligten Einzelkam mern der Reichskulturkammer werden die Ausnahmen be zeichnen, die gebräuchlich und nicht zu beanstanden sind. 4. Urheberrechtliche Werknutjungsrechte sollen grund sätzlich nicht anläßlich der Übertragung eines anderen ur heberrechtlichen Werknutjungsrechts ohne besonderes Ent gelt mitübertragen werden. 5. Das Entgelt für die Übertragung des urheberrecht lichen Werknutjungsrechts soll unabhängig von dem Honorar vereinbart werden, das dem Urheber zusteht, wenn er auch als nachschaffender Künstler mitwirkt. Berlin, den 3. Dezendcer 1943 Der Präsident der Reichstheaterkammer i. A.: gez. Dr. S c h r a d e Der Präsident der Reichsmusikkammer gez.: Dr. Peter Raabe Der Präsident der Reichsschrifttumskammer gez.: Hanns Johst Erläuterungen zu den Richtlinien für den Rechtsverkehr in Urheberrechtssachen In den Richtlinien ist an zwei Stellen ausdrücklich ge sagt worden, daß zur Durchführung noch amtliche Verlaut barungen zu erwarten sind. Man wird erwarten können, daß diese sich etwa mit folgenden Punkten beschäftigen werden: Nach Ziffer 1 der Richtlinien darf im Zuständig keitsbereich der Reichskulturkammer das Urheberrecht als Ganzes nicht übertragen werden. Daraus ergibt sich, daß erst recht Verträge unzulässig sein sollen, die dem Erwer ber das Recht geben, das Werk unter seinem eigenen Namen zu veröffentlichen. Die veröffentlichte Urheberbe zeichnung muß wahr sein, d. h. sie muß den Namen oder zugelassenen Decknamen dessen tragen, der das Werk geschaffen hat. Die Angabe einer unwahren Urheberbezeich nung kann nach § 28 Ziff. 3 der Ersten Durchführungsver ordnung zum Reichskulturkammergesetj vom 1. November 1933 (RGBl. I. S. 797) bestraft werden. Ziffer 2 der Richtlinien verbietet, grundsätjlich die Zwischenschaltung eines Vermittlers zwischen den Urheber und den einschlägigen Verwerter: ob die Zwischenschaltung in Form eines Maklervertrages erfolgt oder derart, daß der Vermittler das Werknutjungsrecht zum Zwecke der Weiter veräußerung ankauft, ist gleichgültig. Unberührt bleiben a) Vermittlungsgeschäfte, die das Entgelt des Urhebers-nicht beeinflussen; b) der geschäftliche Verkehr mit ausländischen literarischen Agenturen, solange die" ausländischen Staaten die Tätigkeit dieser Agen turen in ihrem Bereich zulassen; die Richtlinien gelten also nur für inländische Vertragspartner; c) die vom Staat und von den Berufsorganisationen geförderte Tätigkeit der V erwertungs- gesellst haften, der „Staatlich genehmigten Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte“ (Stagma) und des „Deutschen Vereins zur Verwer tung von Urheberrechten an Werken des Schrift tums“ sowie die Tätigkeit der „Zentralstelle der Bühnenautoren und -Verleger“; d) das Recht der Buchverleger, anläßlich eines Verlagsvertrages die im Normalvertrag aufgezähl ten Nebenrechte zu vermitteln; e) das Recht der Musikalienverleger, anläß lich eines Verlagsvertrages die einschlägigen Neben rechte zur Vermittlung zu übernehmen; das Nähere bestimmt die demnächst zu veröffentlichende Neu fassung des Normalvertrages; f) das Recht der Bühnenverleger, Bühnenver triebsverträge abzuschließen und im Zusammen hang damit die dazugehörigen Übersetjungs-, Bear- beitungs-, Vortrags-, Sende-, Verfilmungs- und mechanischen Redete zu vermitteln; g) das Recht der Filmherstellungsfirmen, Verträge mit den Urheberbereditigten gemäß dem Normalvertrag über den Erwerb des Weltverfilmungsrechtes an einem bereits erschienenen Werk des Schrifttums abzuschließen; h) die Tätigkeit der Korrespondenz- und Nachrichtenbüros, die Presseabdrucks- rechte an Schriftleitungen oder Verlage zu ver mitteln. NachZiffer3 soll der Urheber sein Entgelt grund sätjlich in Form der Gewinnbeteiligung erhalten: insbeson dere verbleibt es für Truppenbetreuungsveranstaltungen bei der Regelung, die die Reichstheaterkammer mit Rund schreiben vom 29. 10. 1941 getroffen hat. Bei manchen Verwertungsarten ist jedoch eine Gewinn beteiligung grundsätjlich unmöglich, bei anderen sind die technische,. Voraussetjungen zur Zeit nicht gegeben.
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