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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1943
- Digitalisat
- Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur, Leipzig
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1943
- Sprache
- Deutsch
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.) M 1, 0 n o L i. [, t- (: o 1. r. i- r- i. ie '5 io s- 1) J. n 1. o i- ;r 0 t 5° n] So ir- en ir- ifl n Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 176 (R. 64) Leipzig, Dienstag den 30. November 1943 110. Jahrgang Umschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig ntscheidungen in Kriegssachschäden Wichtige Leitsätje aus den Beschlüssen des Reichskriegsschädenamts: Die Entschädigung für zerstörte Handelswaren eines Handelsunter nehmens bemißt sich in der Regel nach dem Preise, der bei ihrer Veräußerung mutmaßlich erzielt worden wäre abzüglich der infolge der Zerstörung ersparten Kosten; sie darf den Betrag der Wieder- beschaffungs- oder Wiederherstellungskosten nicht überschreiten. (Besdiluß vom 22. April 1942, ebenso vom 14. Juli 1943, Reichs steuerblatt Seiten 794, 795.) Zur Frage des mitwirkenden Verschuldens: a) Nicht jedes unzweckmäßige Verhalten des Geschädigten stellt ein mitwirkendes Verschulden dar. Insbesondere kann es ihm nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn er während einer Kampfhandlung oder unter ihrem unmittelbaren Eindruck nicht die richtigen Mittel zur Minderung des Schadens findet. b) Mitwirkendes Verschulden kann niemals zur völligen Versagung der Entschädigung führen, wenn der Schaden auch bei sachge mäßem Verhalten nicht ganz hätte abgewendet werden können. Eine Entschädigung muß in diesem Falle insoweit gewährt wer den, als der Schaden audi ohne das mitwirkende'Verschulden ein getreten wäre. c) Das den Schaden auslösende Kriegsereignis wird nur in Aus- nahmefällcn neben mitwirkendem Verschulden des Geschädigten als Schadensursache völlig auszuscheiden haben. In der Regel wird deshalb ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten nur zu einer Minderung der Entschädigung führen können. (Beschluß vom 9. Juni 1943, Reichssteuerblatt Seite 803.) ichsehäden an vorläufig geborgenen Sachen Werden nach Fliegerangriffen Sachen aus beschädigten oder zer- Weihnaehtsgratifikation 1943 Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatj hat bestimmt, daß die 1943 gewährten Weihnachts- und Abschlußgratifikationen nicht mehr betragen dürfen, als die Wochenlohnsumme des Betriebes bzw. nicht mehr als 25 v. H. der monatlichen Gehaltssumme. In diese Summe sind die Ausbildungs- und Erziehungsbeihilfen für Lehrlinge und Anlernlinge nicht einzubeziehen, ebenso nicht die Entgelte für Ostarbeiter, Polen, Juden und Zigeuner. Innerhalb dieses Rahmens soll der Betriebsführer die Gratifikationen staffeln nach der Leistung, der Dauer der Betriebszugehörigkeit, den Familienverhältnissen usw. Gratifikationen sollen nur die Gefolgschaftsmitglieder erhalten, die mindestens ein Jahr dem Betrieb angehört haben. (Bei Dienstverpflich teten ist die Betriejiszugehörigkeit im Abgabebetrieb anzurechnen.) Die Weihnachts- und Abschlußvergütungen sind steuer- und so zialversicherungspflichtig, soweit sie nicht eisern gespart werden. Ausnahmen von der Begrenzung der Gratifikationen nach oben sind allgemein nur dann zulässig, wenn Rechtsansprüche auf höhere Gratifikationen vorliegen oder zulässigerweise in den Vorjahren schon höhere Gratifikationen gezahlt wurden. Die Gratifikation darf im Vergleich zum Vorjahr nicht gesenkt werden, wenn ein Rechtsanspruch besteht. Auch wo kein Rechtsanspruch gegeben ist, sollen Gratifikatio nen nicht ohne besonderen Anlaß abgebäut werden. Lehrlingen und Anlernlingen darf eine Gratifikation in Höhe der zulässigen monatlichen Erziehungsbeihilfe gegeben werden. Bei Ausschüttung der Vergütungen sind die Soldaten nicht zu ver gessen. Die Zuwendungen an diese und an Gefolgschaftsmitglieder, die in anderen Betrieben dienstverpflichtet sind, werden nicht in die oben genannte Höchstsumme für den Betrieb eingerechnet» Die Vorschriften über die Vergütungen gelten auch für ausländische Gefolgschaftsmit glieder. 205 >7 Böreenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 176, Dienstag, den 30. November 1943 ie Arbeitszeit zu Weihnachten und Neujahr Die gegenwärtige Arbeitslage läßt einen Ausfall von Arbeits unden an den mit Weihnachten und Neujahr in Verbindung stehen- tn Werktagen nicht zu, zumal der erste Weihnachtstag und der Neu- ihrstag auf einen Sonnabend fallen. Läßt sich eine Betriebsruhe aus itriebstechnischen Gründen nicht vermeiden, so sollen die ausfallenden rbeitsstunden vor- oder nachgearbeitet werden. Kann das im gesetj- fien Rahmen nicht durch Werktagsarbeit geschehen, darf an je einem mntag im Dezember oder Januar gearbeitet werden. Für diese Sonn- igsarbeit ist höchstens ein Zuschlag von 10 v. H. zu zahlen. Frauen, ie Kinder unter 14 Jahren zu versorgen haben, sind von dieser Sonn- igsarbeit zu befreien. Der Hausarbeitstag für Frauen Die Freizeitanordnung des Reichsarbeitsministers vom 22. Oktober 1943 (Reichsarbeitsblatt I Seite 508) bestimmt, daß allen ledigen und verheirateten Frauen mit eigenem Hausstand, die mindestens 48 Stun den wöchentlich beschäftigt werden, auf ihr Verlangen Hausarbeits tage zu gewähren sind. 1. Voraussetjungen: a) Die Frauen müssen mindestens 48 Stunden beschäftigt werden. Für halbtagsbeschäftigte Frauen sind zusätjliche Freizeiten im allgemeinen nicht notwendig. b) Die Frauen müssen einen eigenen Hausstand zu versorgen haben. Bei Frauen, die Mann und Kinder zu betreuen haben, muß groß zügiger verfahren werden, als bei jüngeren ledigen Frauen und Frauen ohne zu versorgende Familienangehörige. Diesen Frauen wird die Freizeit nur dann zu gewähren sein, wenn sie durch In standhaltung und Pflege einer eigenen Wohnung und durch Selbstbeköstigung nachweislich eine beträchtliche Mehrbelastung haben. c) Die Freizeit ist nur auf Verlangen zu gewähren, dann allerdings ist der Betriebsführer dazu verpflichtet. Die Lage der Freizeit muß den betrieblichen Erfordernissen gerecht werden, Wünsche der Frauen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei unauf schiebbaren kriegswichtigen Aufgaben finden die Freizeitvor schriften keine Anwendung. Bestehen über diese Ausnahme bestimmung Zweifel, so können Betriebsführer oder das Gefolg schaftsmitglied das zuständige Gewerbeamt zur Entscheidung an rufen. 2. Die Regelung: Sind die Veräusserungen erfüllt, erhält die Frau a) Wöchentlich eine zusammenhängende vierstündige Freizeit (hal ber Hausarbeitstag), wenn die Frau an keinem Vor- oder Nach mittag eines Werktages — auch nicht am Sonnabend Nachmittag — arbeitsfrei ist. Der Vor- oder Nachmittag gilt als arbeitsfrei, wenn die Frau bis 12 Uhr oder ab 15 Uhr nicht beschäftigt wird. ürten Gebäuden in öffentlichen Bergungsräumen oder behelfsmäßigen nterstellräumen vorläufig untergebracht, so wird für Schäden, die >rt z. B. durch Diebstahl, Brand oder Witterungseinflüsse entstehen, ich der Kriegssachschädenverordnung Entschädigung gewährt. Das eiche gilt, wenn solche Sachen aus Gründen der Luftgefährdung auf ihördliche Anordnung aus den bisherigen Gebäuden entfernt und in fentlichen Bergungsräumen vorläufig untergebracht sind. Soweit Ver zierungen für die vorbezeichneten Fälle haften, geht diese Haftung tm Entschädigungsanspruch gegen das Reich vor. (Erlaß des Reichs- inisters des Innern vom 21. Juli 1943, MBliV. S. 1235). tuionschluß und Euergieeinsparung Der Reichsarbeitsminister wendet sich dagegen, daß die abendliche hließung der Einzelhandelsgeschäfte auf 17 Uhr und noch weiter irverlegt wird, um dadurch Strom einzusparen. Dadurch wird die inkaufsmöglichkeit der arbeitenden Bevölkerung unnötig einge- hränkt, die Einsparung selbst ist aber verhältnismäßig gering. Wenn e dreißigprozentige Lichtstromeinsparung gegenüber der Zeit vom Oktober 1941 bis 30. September 1942 durchgeführt wird, ist im all- imeinen die geforderte Energieeinsparung erreicht. Daher ist An- ägen auf Vorverlegung der Ladenschlußzeit in- den Abendstunden, e mit der Notwendigkeit der Energieeinsparung begründet werden, Igemein und im Einzelfall nicht stattzugeben (Reichsarbeitsblatt I 509).
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