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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1918
- Strukturtyp
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- Band
- 1918-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1918
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. X- 300, 30. Dezember 1018. Mahnung angesehen werden, sich streng an diese Ordnung zu halten, da die Besonderheit des Falles und die Stellung des Verlegers wie der Berufsorganisation für die Beurteilung der Sachlage von entscheidender Bedeutung sind und infolgedessen nicht außer acht gelassen werden dürfen, Bcgr n n d u n g. Sowohl für den äußeren wie für den inneren Tatbestand sind nach der Bernfungsverhandlnng dieselben Feststellungen zu treffen, wie solche bereits ans dem schöfsengerichtlichen Ur teile ersichtlich sind; es kann deshalb ans sie Bezug genommen werden. Das Berufungsgericht hat vielmehr die rechtliche Be urteilung und hier in erster Linie die Frage zu erwägen, ob Bücher zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs gehören. In der Bnndcsratsverordnung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 18, Mai 1018, gegen die der Angeklagte zu widergehandelt haben soll, ist nicht näher hervorgehoben, was der Gesetzgeber unter Gegenständen des täglichen Bedarfs ver standen wissen will, Wohl aber ist das der Fall in der Bekannt machung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23, Juli 1015, indem hier ausdrücklich als Gegenstände des täglichen Bedarfs Nahmngs- und Futtermittel aller Art, sowie rohe Naturcrzeug- nisse, Heiz- und Leuchtstoffe bezeichnet werden. Indessen sind diese Gegenstände, wie ans dem sie einleitenden Worte »ins besondere« hcrborgcht, nur beispielsweise angeführt, und i» der Tat verstehen auch Schrifttum und Rechtsprechung unter solchen Gegenständen nicht bloß die im Gesetz angeführten, son dern ziehen den Kreis wesentlich weiter und fassen darunter alle solche Sachen, die in gleicher oder ähnlicher Weise wie die genannten den täglichen Bedarf der Bevölkerung bilden; nach denen in weitere» Kreisen der Bevölkerung eine mehr oder weniger ständige Nachfrage besteht, weil sie von der Allgemein heit als zur Lebcnsunterhaltung erforderlich betrachtet wer den, Entscheidung des RG, in Strafsachen, Bd, 50, S, 286, 51, 211, Danach kommen nicht bloß Lebensmittel und Brenn stoffe, verzehrbare Sachen, solche, die ihrer Natur und Erzeu gung nach sofort aufgebraucht werden, in Frage, sondern auch andere, die einem notwendigen Lebensbedürfnis entsprechen und dies befriedigen, so Kleider, Schuhe, Seife, Benzin, Garn n, a, m. Immerhin aber ist die Voraussetzung, daß sich der Bedarf als täglicher darstellt, wie bei den im Gesetz ausdrücklich hervorgehobenen Gegenständen, und daß der Bedarf auch ein umfangreicher, in weiteren Schichten des Volkes vorhandener sein muß und daß infolge des stattgefundenen Verbrauchs und der Abnutzung sich der Bedarf in täglicher Wiederkehr inner halb der Bedarfskreise geltend macht. Hält man an diesen Erfordernissen fest, so kann man Bücher nicht als Gegenstände des täglichen Bedarfs ansehen. Zunächst Reisehandbücher, und um ein solches handelt cs sich im gegebenen Falle in erster Linie, aus keinen Fall, Das Reisehandbuch dient schon in Friedenszeiten nur einem ganz beschränkten und engen Kreise, nämlich nur denjenigen, die eine Sommerreisc unternehmen, und das ist im Verhältnis zur Gesamtbcvölkerung nur ein kleiner Kreis; für die jetzigen Kriegszeiten, in denen nicht ge reist werden soll und tatsächlich auch weit weniger als sonst gereist wird, gilt das noch viel mehr. Die Kriegszeit ist aber besonders ins Auge zu fassen, wie ja auch die angezogene Bun desratsverordnung für diese Zeit erlassen ist. Der Strafbefehl beschränkt sich aber nicht aus Reisehandbücher, sondern legt dem Angeklagten ganz allgemein zur Last, daß er im Juni d, I, tvic vor- und nachher Biicherpreise erhöht habe. Allein, soweit hier auch noch andere Bücher in Frage kommen, gilt jedoch auch, daß sie nicht als Gegenstände des täglichen Bedarfs anzusehen sind. Mag auch bei der Bildung des deutschen Volkes ein weitgehendes Bedürfnis nach Büchern bestehen, so handelt es sich doch immer bei der Anschaffung eines Buches, sei das nun eine Bibel, ein Gesangbuch oder ein Schulbuch oder ein son stiges wissenschaftliches oder unterhaltendes Buch, um eine einzelne Anschaffung für die Dauer, oft genug für die Lebens zeit des Anschaffenden, keineswegs aber um einen Gegenstand, der mit der Zeit aufgebraucht werden soll und dessen Er neuerung sich nach mehr oder weniger kurzer Zeit notwendig 782 macht. Damit scheidet aber auch der Begriff des täglichen, innerhalb der Verbranchskrcise wicderkchrendcn Be darfs aus. Ans diesen Gründen verneint das Berufungsgericht die aufgeworfene Frage, wenn auch andere behördliche Or gane, so die volkswirtschaftliche Abteilung des Kriegsernäh- rnngsamtes, entgegengesetzter Ansicht sind (s, Mitteilung für Prüfnngsstellcn Nr, 22 vom 30, November 1017 und Nr, 8 vom 15, April 1018), Andererseits wird aber auch im wesentlichen in Übereinstimmung mit obigen Ausführungen die Frage im Schrifttum verneint, so von Rcichsgerichtsrat vr, Neukamp, »Übermäßige Preissteigerung«, — Rechtsanwalt vr, Alsberg, »Erhöhung der Bücherpreise« und andere, zum Teil allerdings unter Beschränkungen, Wollte man aber Bücher ganz allgemein zu den Gegenstän den des täglichen Bedarfs rechnen, so müßte dann die Frei sprechung des Angeklagten immer noch aus einem anderen Grunde erfolgen. Nach H 2 der angezogenen Bundesratsver- ordnnng darf der Preis für Gegenstände des täglichen Bedarfs, die zum Weiterverkauf unter Festsetzung eines Kleinverkaufs- prcises geliefert worden sind, nachträglich nicht erhöht werden. Ausweislich der den Akten beiliegenden Rechnung hat der Angeklagte das hier in Frage kommende Reisehandbuch Mitte Mai 1018 gekauft und vom Verleger bezogen. Nach der vom Vorstand des Börscnvcreins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig erlassenen Nolstandsordnung vom 23, April 1918 war aber der Angeklagte berechtigt, den Teuernngsznschlag von lO"l, zu erhebe»; er hat nicht nachträglich den Preis erhöht, vielmehr beruhte die getroffene Erhöhung auf der vor der Lieferung bereits zwischen Verlegern und Sortimentern für sämtliche Bücher getroffenen Vereinbarung, Tann fehlt es aber an einem Tatbcstandsmerkmal der angezogenen Gesetzstelle, und die Bundesratsverordnung schlägt im gegenwärtigen Falle nicht ein. Daß der Angeklagte bei anderen Büchern, die er vor Erlaß der Rotstandsordnung geliefert erhalten hat, hinterher den Preis erhöht habe, ist nicht beanzeigt, auch fehlt es hier an genaueren Unterlagen, Hiernach war das schöffcngerichtliche Urteil aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen. Für die buchhändlerische Fachbibliothek. Vorhergehende Liste 1018, Nr. 293. Bü ch e r, Brosch ü r e n u^w. Droit ä ' u 1 6 u r, D 6. k§0. 12, 16. D6esmdr6 1918. Mt viel intelloetuelle. Echo, Das literarische. Heransgegeben von vr. Ernst Heil- borr,. 21. Jahrg., Heft 6 vom 15. Dezember 1918. Berlin, Egon F-leischel L Eo. Aus dem Inhalt: Franz Strnnz: Das Hohelied der Skepsis. — Lon Andreas-Salomo: Dichterischer Ausdruck. — Eduard Platzhoff-Lejeune: Clement Marot nnd die hugenottischen Psalmen. — Heinz Stolz: Naabe und Busch. - Hans Friede-- berger: Historische Romane. Georg Klatt: Die Dreizahl im Märchen. Habbel, Josef, Buch- und Kunstverlag, NegenSburg, Guten- bergstr. 17: Was soll ich schenken? Kl. 8°. 16 S. Markenschutz und Wettbewerb, Hrsg, von vr. Markt» Wassermann. Nr. 2/3 vom November/Dezember 1918. Verlag vo» vr. Walther Rothschild, Berlin-Wilmersdorf. Aus dem Inhalt: Rechtsanwalt vr. Paul Marcuse: Die Besteuerung des geistige» Eigentums.
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