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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1918
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Nr. 30Ü <R. >43). Leipzig, Monlag den 3Ü. Dezember 1918. - II , ^ - -— 8b. Sahrganx. Redaktioneller Teil. Jur Jrage der Abbestellungen. Von Ilr. E. Ehlermann. Die lichtvollen Ausführungen Eislers in Nr. 293 des Bör- scnblaltes bedürfen nach einer Richtung Wohl noch der Ergän zung. Elster führt mit Recht aus, datz Ankündigungen der Verleger (Anzeigen und Prospekte) im allgemeinen keine Ver tragsanträge, sondern nur Aufforderungen sind, datz der Emp fänger durch seine Bestellung einen Vcrlragsaulrag mache. Das trifft wohl in den meisten Fällen zu; sehr häufig aber auch das; GegeMil. Schickt der Verleger beispielsweise dem einzelnen SorMienter einen Prospekt ins Haus, auf dem er von einem besMunlcn Werke ein Exemplar zum Vorzugspreise von . . . , falM bis zu einem bestimmten Datum bestellt, anbictet, so enthält dieser Prospekt m. E. ein Vertragsangebot, und wenn der Sortimenter, den angehängten Bestellzettel benützend, nun dieses Exemplar bestellt, so ist ein Liefernngsvcrlrag zustande gekommen, an den beide Teile gebunden sind. Auch der Ver leger ist zur Lieferung verpflichtet. Von diesem äußersten Fall auf der einen bis zu dem äußer sten auf der anderen Seite, der allgemeinen Anzeige im Börsen blatt »Soeben erschien . . . « mit Angabe der allgemeinen Be zugsbedingungen, gibt es zahllose Übergänge, unter ihnen na türlich auch solche, bei denen es zweifelhaft ist, ob ein Ver tragsangebot vom Verleger ausgegangen und durch die Be stellung vom Sortimenter angenommen worden ist oder nicht. Jedenfalls aber ist der Sortimenter nicht in der Lage, ganz allgemein zu erklären: »Bestellungen, die ich vor einem be- stimmien Datum aufgegebe» habe, ziehe ich hiermit zurück«. Er kann das nur bezüglich solcher Bestellungen, mit denen er nicht ein vorliegendes Vertragsangebot des Verlegers ange nommen hat. Auf den H 8 o der Verkehrsordnung wird man bei der durch die gegenwärtigen Verhältnisse aufgerollten Streitfrage nur mit Vorsicht Bezug nehmen dürfen; denn er bezieht sich ausdrücklich nur auf schuldhaft verzögerte Absendung seitens des Verlegers. Eine solche wird aber meistens nicht vorliegcn, sondern der Verleger liefert nur deshalb nicht, weil er selbst von seinen Lieferanten im Stich gelassen wird oder unter Ver kehrssperre und anderen unverschuldeten Ereignissen zu lei den hat. Bei der Anwendung des Z 8 e auf die bedingten Bestellun gen möchte ich nicht so weit gehen wie Elster. Auch hier wird billiges Ermessen Platz zu greifen haben. Hat ein Sortimenter beispielsweise von einem Wcihuachlsbstch im August eine größere bedingte Bestellung aufgcgcbcn und der Verleger schickt ihm diese Exemplare erst acht Tage vor Weihnachten ins Haus, so kann er sich nicht Wundern, wenn der Sortimenter ihm diese Exem plare zurückschickt. Diese bedingten Bestellungen sind m. E. in 8 8 s einfach deshalb nicht ausdrücklich erwähnt worden, weil ja der Sortimenter bei diese» ohnehin das Recht der Rücksendung hat. Wir werden uns überhaupt im buchhändleri- scheu Verkehrslcbe» vor einem allzu juristischen Denken hüten müssen, bei dem alle Begriffe zu scharfen, spröden Spitzen aus gehämmert sind und wo bei jeder Gelegenheit die Rechtsfrage in ihrer ganzen Schärfe aufgeworfen wird. Tic bnchhündlerische Verkehrssittc und die aus ihr heransgcwachsencn Gesetze sind getragen von dem Geiste gegenseitigen Vertrauens und Ent gegenkommens, und diesen Geist sollten wir auch in der ange brochenen neuen Zeit aufrecht erhalten und weiter entwickeln. Nicht darnach soll die erste Frage sein, was Rechtens, sondern was vernünftig und praktisch ist! Tenerungsznschlag und Rechtsprechung. Es tritt immer klarer hervor, daß der beste Schrittmacher für den Tcneruugszuschlag die Zeit ist. Wie könnte es auch anders sein, wenn ,»„n sie» die «irn-rderungei. v.'rge.ie»n»S°1°gt, die au den Buchhändler für Herstellung und Vertrieb der Bücher gestellt werden und die enormen Preissteigerungen anderer Waren ins Verhältnis zu den gegenwärtigen Büchcrprciseu setzt! Unter diesen Verhältnissen kann man sich nur Wundern, datz sich Leute finden, die Zeit und Mühe nicht scheuen, um dem Buchhandel den bescheidenen Teuerungszuschlag streitig zu machen, indem sie Anzeige wegen unangemessener Preissteige rung oder Wuchers erstatten und die ohnehin stark überlasteten Gerichte zwingen, sich mit diesen Bagatellsachen zu befassen. Da diese Strafanzeigen meist von Juristen ausgchen und die strittigen Beträge oft nur Pfennige ausmachen, so ist anzu- nehmen, daß es nach dem Vorgänge des Herrn vr. Glaser- Dresden den Klägern weniger" auf den Betrag als darauf »kommt, ihre juristische Auffassung über die Einordnung von Büchern unter die »Gegenstände des täglichen Bedarfs« und ihre Unterstellung unter die Buudcsratsverordnuugcn vom 23. Juli 1915 und 18. Mai 1916 zur Geltung zu bringen. In letzter Zeit haben wir über die Klagen wegen Preis- l^igerung gegen die Firmen M. Lengfeldsche Buchhandlung nid I. L W. Boisscree in Köln (in Nr. 262) sowie' gegen die Wcller'sche Buchhandlung in Bautzen (in Nr. 273) berichtet. Während die Klage gegen die beiden Kölner Firmen bereits in erster Instanz abgewieseu wurde, verurteilte das Bautzcuer Schöffengericht den Inhaber der Weller'schsn Buchhandlung zu einer Geldstrafe von lg Mark oder 1 Tag Gefängnis. Erst die Berufungsinstanz kam zn einer Freisprechung. Bei der Bedeutung der Frage für den Gesamlbuchhan.de! geben wir in Ergänzung unserer Mitteilung in Nr. 273 nachstehend die aus führliche Begründung wieder, nicht ohne unserer Genugtuung über die verständige Auffassung Ausdruck zu geben, in der in diesem Urteile den Verhältnissen des Buchhandels und der Stellung des Buches in unserem Wirischaflsleben Rechnung ge tragen worden ist. Daß nicht nur die Nalur des Buches — er handelte sich um ein Reisehandbuch — vom Gericht gewürdigt, sondern die Freisprechung auch auf den Erlcktz der Notstands ordnung des Börsenvereins gestützt worden ist, mag als eine 7»I
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